Vor den zahlreichen Geschäftsessen, Weihnachtsfesten und Silvesterpartys ist es hilfreich und sinnvoll, sich diese moderne Kniggeregel vor Augen zu führen.
Wer mit Mineralwasser, Orangensaft oder Cola anstossen will, braucht sich von Sekttrinkenden nicht zurückweisen zu lassen. Ein Zuprosten mit alkoholfreien Getränken ist kein Stilbruch mehr! Alkoholfreie Getränke gelten heute als gleichberechtigt, damit niemand ausgeschlossen werden muss, nur weil er oder sie keinen Alkohol trinkt.
Betriebe stehen in der Verantwortung, insbesondere gegenüber ihren Lernenden und den Fahrzeuglenkenden. Kein Betrieb möchte provozieren, dass seine Angestellten nach dem Weihnachtsessen auf dem Nachhauseweg infolge Trunkenheit verunfallen oder Lernende mit einer Alkoholvergiftung hospitalisiert werden müssen. Es ist deshalb empfehlenswert, sich schon vor dem Anlass Gedanken über den Alkoholkonsum zu machen und dementsprechend Massnahmen zu ergreifen.
Unser Weihnachtswunsch für die bevorstehenden Betriebsfeiern lautet:
- Sorgen Sie dafür, dass auch nichtalkoholische Getränke in einem schönen Glas mit Stiel serviert werden. Sie zeigen auf diese Weise Wertschätzung Schwangeren, Fahrzeuglenkenden und Lernenden gegenüber
- Offerieren Sie ein attraktives und breites alkoholfreies Angebot an Getränken. Als interessante Alternative bieten sich alkoholfreie Cocktails an. Rezepte finden Sie unter www.bluecocktailbar.ch
- Klären Sie die Belegschaft über die Jugendschutzbestimmungen auf. Das heisst: keinen Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren und keine Spirituosen an Minderjährige
- Seien Sie sich als Vorgesetzte ihrer Vorbildfunktion bewusst und konsumieren Sie alkoholische Getränke genussvoll und mit Mass
- Klären Sie schon im Voraus mit dem Servicepersonal ab, dass an offensichtlich betrunkene Personen kein weiterer Alkohol mehr ausgeschenkt wird.
Es gelten folgende gesetzlichen Bestimmungen:
Gastgewerbegesetz (GGG) Art. 29 Alkoholabgabeverbot
1 Verboten sind die Abgabe und der Verkauf
a alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren sowie an volksschulpflichtige Schülerinnen und Schüler,
b gebrannter alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren,
c alkoholischer Getränke an Betrunkene und
d alkoholischer Getränke mittels Automaten, die öffentlich zugänglich sind.