Verschiedene Hard Seltzer-Dosen und -Flaschen in einer Reihe auf einem Holztisch vor einer weissen Wand

Ab welchem Alter dürfen Hard Seltzer verkauft werden?

Hard Seltzer sind definitiv auch in der Schweiz angekommen. Im Internet finden sich locker ein Dutzend Anbieter, die ihre Interpretationen des Trendgetränks hierzulande auf den Markt gebracht haben. Doch nun zeichnet sich ein Problem mit dem Schweizer Gesetz ab, das das Verkaufspersonal vor grosse Herausforderungen stellt: Dürfen Hard Seltzer ab 16 oder erst ab 18 verkauft werden? Wir erklären, worauf man achten muss.

Verschiedene Hard Seltzer in Dosen und Flaschen stehen aufgereiht auf einem Holztisch
Bild: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg. Hard Seltzer, die wir anfangs Juli in der Stadt Bern kaufen konnten.

Hard Seltzer heisst das Trendgetränk der Stunde. Die «neuen Alcopops» sind vegan, glutenfrei, ohne Zucker, kalorienarm und stammen ursprünglich aus den USA. «Seltzer» steht für Mineralwasser und «Hard» bezeichnet den darin enthaltenen Alkohol. Dieser sorgt für den Rausch und dient als Geschmacksträger. Mit 4 bis 5 Vol.-% enthalten Hard Seltzer etwa gleich viel Alkohol wie ein Bier.

Dass diese Kombination den Nerv der Zeit trifft, zeigen Zahlen aus den USA eindrücklich: 2019 machten Hard Seltzer bereits 10 % aller verkauften alkoholischen Getränke aus 1! Der Marktführer White Claw konnte seinen Umsatz im selben Jahr um 250 % steigern.

Mittlerweile sind diverse Schweizer Hersteller auf diesen Zug aufgesprungen und haben ihre eigenen Interpretationen des Trendgetränks auf den Markt gebracht. Auf einer Einkaufstour in der Stadt Bern haben wir neun verschiedene Hard Seltzer gefunden. Im Internet ist die Auswahl weitaus grösser: 15 Schweizer Anbieter und etliche Unternehmen aus dem Ausland bieten Hard Seltzer online an.

Das Problem mit dem Jugendschutz

Hard Seltzer stellen das Verkaufspersonal in der Schweiz vor eine altbekannte Herausforderung: Ab welchem Alter dürfen sie verkauft werden damit der Jugendschutz eingehalten wird?

In der Schweiz gilt ein gesetzlich festgelegtes Mindestabgabealter für Alkohol. Verkaufsstellen müssen sicherstellen, dass ihre Kundinnen und Kunden das vorgeschriebene Alter erreicht haben. Genau genommen gibt es auf Bundesebene sogar zwei Mindestabgabealter: 16 Jahre bei vergorenen Getränken wie Bier und Wein (LMG Art. 14 Abs. 1) und 18 Jahre bei Destillaten wie Whisky, Wodka, Martini und Co. (AlkG Art. 41 Abs. 1 i.). Nur der Kanton Tessin ist strenger. Er verbietet die Abgabe von sämtlichen alkoholischen Getränken an unter 18-Jährige (LSan Art. 51 Abs. 1 a.) und erleichtert so dem Verkaufspersonal, die Verantwortung für den Jugendschutz wahrzunehmen.

Wie sieht es nun bei Hard Seltzer aus?

Das hängt vom Herstellungsprozess und vom verwendeten Alkohol ab. Ist dem Getränk destillierter Alkohol beigemischt, darf es nur an volljährige Personen abgegeben werden. Entsteht der Alkohol durch natürliche Vergärung, darf das Getränk bereits an Personen über 16 Jahren abgegeben werden.

Genau hier wird’s herausfordernd für das Verkaufspersonal. Einige Hard Seltzer-Hersteller verwenden vergorenen Alkohol und andere setzten auf destillierten Alkohol. Steht auf der Zutatenliste z. B. «alkoholisches Fermentat» oder «Gäralkohol», gilt das Mindestabgabealter 16. Steht dagegen etwas von «destilliert» oder einfach nur «Ethanol» gilt mit grosser Wahrscheinlichkeit das Mindestabgabealter 18. Teilweise fehlt auf der Dose oder der Flasche eine eindeutige Deklaration. Die Verkaufsstellen sind sehr herausgefordert, sich im Kleingedruckten oder direkt beim Hersteller über den enthaltenen Alkohol zu informieren.

Von den in der Stadt Bern erhältlichen Hard Seltzer bekommen laut Zutatenliste drei das Jugendschutz-Prädikat «ab 18»:

Die verbleibenden sechs Hard Seltzer dürften laut Herstellerangaben an Personen über 16 Jahre verkauft werden:

Wir fordern zur Einhaltung der geltenden Gesetze, zur Verbesserung des Jugendschutzes und vor allem zur Unterstützung des Verkaufspersonals, Hard Seltzer generell nur an Volljährige abzugeben und die Art des enthaltenen Alkohols eindeutig zu deklarieren. In den USA, dem Ursprungsland der Hard Seltzer, besteht das Problem mit dem Jugendschutz übrigens in dieser Form nicht, da gilt für den Kauf von alkoholischen Getränken «Generell 21».

Quellen:

1 = Hard Seltzer – der Megatrend aus den USA kommt in die Schweiz (20min.ch, 16.09.2020): https://www.20min.ch/story/hard-seltzer-der-megatrend-aus-den-usa-kommt-in-die-schweiz-229260188282

Mann hält eine Dose Red Bull ins Bild

Darf man Energydrinks mit Alkohol mischen?

Mann hält eine Dose Red Bull ins Bild

Immer wieder taucht die Frage auf, ob es in der Schweiz erlaubt ist, Energydrinks und Alkohol zu mischen. Bis vor einigen Jahren stand auf jeder Dose «Nicht mit Alkohol mischen», weshalb einige Betriebe die beiden Getränke noch heute ausschliesslich separat anbieten. Welche Regelungen heute gelten, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Energydrinks enthalten ähnlich viel Koffein wie eine Tasse Kaffee. Gemeinsam mit zahlreichen weiteren Inhaltsstoffen hat das Koffein in den Energydrinks eine aufputschende Wirkung auf unseren Körper.

Bis 2014 wurden Energydrinks in der Schweiz innerhalb der Verordnung über Speziallebensmittel aufgeführt. Sie durften nicht mit Alkohol vermischt werden1. Damals musste jede Dose den Hinweis «Nicht mit Alkohol mischen» tragen und Bars sowie Veranstaltungen durften Energydrinks und Spirituosen nur separat verkaufen.

Seit dem 1. Januar 2014 werden Energydrinks in der Verordnung des EDI über Getränke aufgeführt. Das Verbot, sie nicht mit Alkohol zu mischen, trat damit ausser Kraft. Stattdessen bestand eine Zeit lang die Pflicht, den Hinweis «Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen» anzubringen2. Doch auch diese Auflage verschwand aus dem Gesetzestext.

Was gilt heute?

Heutzutage dürfen Energydrinks und Alkohol gemischt werden. Deshalb ist es auch gestattet, sie gemeinsam als Mischgetränk in einer Bar oder an einer Veranstaltung anzubieten.

Der hohe Koffeingehalt muss jedoch deklariert werden. Eine 250ml-Dose Red Bull enthält 80mg Koffein3. Das sind 320mg pro Liter. Laut der Verordnung des EDI über Getränke müssen alle Getränke mit einem Koffeingehalt von über 150mg/l die Kennzeichnung «Energydrink» oder zumindest «koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk» tragen4. Wenn also ca. die Hälfte des Mischgetränks aus Energydrink besteht, kommt diese Deklarationspflicht zum Tragen.

Ist die Vermischung von Energydrinks und Alkohol bedenkenlos?

Nein. Aus verschiedenen Gründen ist eine Vermischung für die Konsumentin oder den Konsumenten nicht unproblematisch5:

  1. Die aufputschende Wirkung von Energydrinks überdeckt die dämpfende Wirkung von Alkohol. Dies kann dazu führen, dass Konsumentinnen und Konsumenten ihren Alkoholspiegel nicht wahrnehmen und mehr bzw. länger trinken.
  2. Der süsse Energydrink-Geschmack überlagert den Alkoholgeschmack, was ebenfalls den Konsum fördern kann.
  3. Der Mischkonsum führt dazu, dass man leichter die Kontrolle über das Trinkverhalten verliert. Die allgemeinen Risiken beim Konsum von Alkohol nehmen zu (z. B. Risikoverhalten, Alkoholvergiftung, Fahren im angetrunkenen Zustand und riskantes Sexualverhalten).
Hand hält eine Dose Monser Energydrink

Quellen:

1 = Art. 23 Abs. 4 lit. c Verordnung des EDI über Speziallebensmittel (www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20050168/201201010000/817.022.104.pdf). Dieser Gesetzestext ist heute nicht mehr in Kraft.

2 = Art. 21 lit. a Abs. 2 Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke (www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20050173/201401010000/817.022.111.pdf). Dieser Gesetzestext ist heute nicht mehr in Kraft.

3 = www.redbull.com/ch-de/energydrink/red-bull-energy-drink-zutaten

4 = Art. 39 Abs. 2 Verordnung des EDI über Getränke (www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20143400/index.html)

5 = Factsheet Energydrink von Sucht Schweiz vom Januar 2015 (www.suchtschweiz.ch/aktuell/medienmitteilungen/article/energy-drinks-neues-factsheet-klaert-auf)

Wann ist genug? – Anzeichen der Betrunkenheit

Ein Alkoholausschankverbot an Betrunkene schützt vor Konsequenzen des übermässigen Alkoholkonsums. Doch wann gilt eigentlich jemand als betrunken? Mit dieser wichtigen Frage wird Bar- und Servicepersonal oft alleine gelassen. Wir haben uns dazu Gedanken gemacht und ein nützliches Hilfsmittel entwickelt.

Alkohol darf in mehreren Kantonen nicht an betrunkene Gäste abgegeben werden. Ein solches Verbot besteht beispielsweise im Kanton Bern: «Verboten sind die Abgabe und der Verkauf (…) alkoholischer Getränke an Betrunkene (…)» (Art. 29 Abs. 1c Gastgewerbegesetz).

Diese Regelung ist sicher sinnvoll. Sie wirft jedoch beim verantwortlichen Bar- und Servicepersonal häufig Fragen auf. Ist dieses Gesetz nicht etwas schwammig? Wie soll das Ganze umgesetzt werden? Und was, wenn der Gast aufdringlich, aggressiv oder sogar ausfällig wird?

Wieviel Alkohol ein Mensch getrunken hat, ist von aussen schwierig zu beurteilen. Zudem wirkt Alkohol von Person zu Person unterschiedlich. Trotzdem gibt es generelle Anzeichen der Betrunkenheit. Anhand dieser Anzeichen haben wir unterschiedlich ausgeprägte Betrunkenheits-Stufen entwickelt:

01_Nüchtern_Schwarz
Nüchtern: Die Person hat keinen Alkohol getrunken.

02_BeschwipstAngeheitert_Schwarz
Beschwipst, angeheitert: Erst wenig Alkohol wurde konsumiert. Die Person befindet sich in ausgelassener Stimmung. Hemmungen werden abgebaut. Tonlage und Lautstärke der Stimme steigen und erste Reaktionsschwierigkeiten setzen ein.

03_Angetrunken_Schwarz
Angetrunken: Konzentrations- und Koordinationsschwierigkeiten machen sich bemerkbar. Die Aufnahmefähigkeit sinkt. Die Person wird laut und kann andere Gäste stören. An diesem Punkt sollte man vorsichtig sein. Der Übergang in die nächste Kategorie ist fliessend.

04_Betrunken_Schwarz
Betrunken: Ab diesem Punkt verbieten mehrere kantonale Gesetze die Abgabe von Alkohol. Der Gast ist distanzlos und verwirrt. Er hat Schwierigkeiten, Emotionen zu kontrollieren und deutlich zu sprechen. Leider kommt es immer wieder zu aggressivem Verhalten und Kontrollverlust. Bewegungsabläufe sind zunehmend unkontrollierter. Die Person kann schläfrig werden, einschlafen oder muss sogar erbrechen.

05_NichtAnsprechbar_Schwarz
Nicht ansprechbar: Die Person reagiert kaum oder gar nicht auf ihr Umfeld. Sie beantwortet keine Fragen und kann vielleicht nicht mehr alleine aufstehen. Dass man so einer Person keinen Alkohol mehr abgibt, versteht sich von selbst. Der Gast benötigt vielmehr Hilfe. Im Notfall sollte man die Sanität (144) rufen, denn es besteht die Gefahr einer Alkoholvergiftung.

Ein paar einfache Tipps helfen beim Umgang mit betrunkenen Gästen:

  • Niemand ist dazu verpflichtet Alkohol zu verkaufen! Das betonen wir an unseren Jugendschutz-Schulungen immer wieder. Nur weil man Alkohol im Sortiment hat, verpflichtet das noch lange nicht zum Verkauf.
  • Dem Gast statt Alkohol eine Alternative anbieten. Am besten eignen sich dafür Wasser oder sonstige zuckerarme Getränke. Es darf aber auch ein alkoholfreier Cocktail (für Inspiration siehe Blue Cocktail Bar), Softgetränk oder Kaffee sein. Das kommt auch besser an als die blosse Verweigerung, Alkohol zu verkaufen.
  • Versuchen das Umfeld bzw. die Kollegen der betrunkenen Person miteinzubeziehen. Diese fühlen sich häufig verantwortlich und können beim Vermitteln helfen.
  • Keine Moralpredigt. Dafür ist jetzt nicht der Moment. Betrunkene können meist keine rationalen Argumente mehr aufnehmen, also sollte man damit keine Energie verschwenden.
  • Sich auf keine Diskussion einlassen. Standhaft bleiben und falls nötig eine weitere Person dazu holen. Selbstschutz hat Priorität!
  • Anbieten, der Person ein Taxi zu rufen. Besonders, wenn der Gast den Anschein macht, mit dem Auto nach Hause zu fahren. Damit ist nicht zu spassen – es geht um Leben und Tod.

Kurz und knackig haben wir die erwähnten Punkte in einem neuen Hilfsmittel zusammengefasst. Der handliche A6-Flyer trägt den Titel «Wann ist genug?» und ist ab sofort kostenlos in unserem Onlineshop unter www.jugendschutzbern.ch/shop als PDF oder Print erhältlich.

Spirituosen-Sortiment einer Bar

Darf «Smirnoff Ice» an 16-Jährige verkauft werden?

Diese Frage hören wir immer wieder bei unseren Jugendschutz-Schulungen. Beim Verkaufspersonal sorgt das Abgabealter beim Verkauf von alkoholischen Mischgetränken für Stirnrunzeln. Einerseits prangen auf Alcopop-Flaschen bekannte Spirituosen-Marken. Andererseits liegt der Alkoholgehalt meistens nur bei rund 4 bis 5 Volumenprozent und viele Bier-Sorten weisen einen höheren Alkoholgehalt auf.

Alcopopflaschen ohne Branding. Smirnoff und Bacardi.

Alcopopflaschen ohne Branding. Smirnoff und Bacardi.

Was gilt denn nun?

Die Schweiz hat sich bei der Abgabe und dem Verkauf von Alkohol für eine gesetzliche Unterscheidung zwischen gegorenem (fermentiertem) Alkohol und gebranntem (destilliertem) Alkohol entschieden. Im Lebensmittelgesetz (LMG. Art. 14) ist definiert, dass der Verkauf von Alkohol an unter 16-Jährige verboten ist. Für Spirituosen gilt ein Abgabeverbot an unter 18-Jährige. Dies ist im Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (AlkG. Art. 41) geregelt.

Alcopops enthalten gebrannten Alkohol. Deshalb sind Abgabe und Verkauf nur an volljährige Personen gestattet.

Ist das gerechtfertigt? Schliesslich gelangen Jugendliche mit 16 Jahren auf legalem Weg bereits an stärkeren Alkohol?! Sogenannte Alcopops sind süss im Geschmack und bunt in der Aufmachung. Keine Spur vom brennenden Nachgeschmack des Schnapses. Damit richten sich Alcopops ganz gezielt an jüngere und auch weibliche Zielgruppen. Junge Menschen sollen zum Konsum von starkem Alkohol animiert werden – auch wenn die Konzentration in diesen Produkten nicht so hoch ausfällt. Durch den vielen Zucker, die Farbe und die Kohlensäure vermitteln die Getränke das Image von Party und Spass und sie umgehen ganz gezielt die natürliche Abneigung von Kindern und Jugendlichen gegenüber Alkohol.

Jugendschutz Bern konnte bei Testkäufen beobachten, dass Alcopops häufig in TakeAway-Betrieben angeboten werden. Zum Fastfood noch schnell ein eisgekühltes Alkohol-Mischgetränk – so wird es dem Kunden schmackhaft gemacht. Niemand käme aber auf die Idee, bei brütender Mittagshitze einen 3cl-Shot puren Schnaps zum Döner oder zur Pizza zu kippen! Dies entspricht in etwa derselben Alkoholmenge, die in einem Alcopop enthalten ist.

Diese gezielte Gewöhnung an harten Alkohol ist schwer bedenklich und darf nicht unterschätzt werden. Deshalb ist es absolut richtig und in Ordnung, dass Alcopops in Schweizer Läden nur an über 18-Jährige verkauft werden dürfen. Diesbezüglich bleibt noch einiges an Aufklärungsarbeit zu leisten, damit die Antwort auf die Titelfrage in den betreffenden Verkaufsstellen bekannt ist.