Ein Alkoholausschankverbot an Betrunkene schützt vor Konsequenzen des übermässigen Alkoholkonsums. Doch wann gilt eigentlich jemand als betrunken? Mit dieser wichtigen Frage wird Bar- und Servicepersonal oft alleine gelassen. Wir haben uns dazu Gedanken gemacht und ein nützliches Hilfsmittel entwickelt.
Alkohol darf in mehreren Kantonen nicht an betrunkene Gäste abgegeben werden. Ein solches Verbot besteht beispielsweise im Kanton Bern: «Verboten sind die Abgabe und der Verkauf (…) alkoholischer Getränke an Betrunkene (…)» (Art. 29 Abs. 1c Gastgewerbegesetz).
Diese Regelung ist sicher sinnvoll. Sie wirft jedoch beim verantwortlichen Bar- und Servicepersonal häufig Fragen auf. Ist dieses Gesetz nicht etwas schwammig? Wie soll das Ganze umgesetzt werden? Und was, wenn der Gast aufdringlich, aggressiv oder sogar ausfällig wird?
Wieviel Alkohol ein Mensch getrunken hat, ist von aussen schwierig zu beurteilen. Zudem wirkt Alkohol von Person zu Person unterschiedlich. Trotzdem gibt es generelle Anzeichen der Betrunkenheit. Anhand dieser Anzeichen haben wir unterschiedlich ausgeprägte Betrunkenheits-Stufen entwickelt:
Nüchtern: Die Person hat keinen Alkohol getrunken.
Beschwipst, angeheitert: Erst wenig Alkohol wurde konsumiert. Die Person befindet sich in ausgelassener Stimmung. Hemmungen werden abgebaut. Tonlage und Lautstärke der Stimme steigen und erste Reaktionsschwierigkeiten setzen ein.
Angetrunken: Konzentrations- und Koordinationsschwierigkeiten machen sich bemerkbar. Die Aufnahmefähigkeit sinkt. Die Person wird laut und kann andere Gäste stören. An diesem Punkt sollte man vorsichtig sein. Der Übergang in die nächste Kategorie ist fliessend.
Betrunken: Ab diesem Punkt verbieten mehrere kantonale Gesetze die Abgabe von Alkohol. Der Gast ist distanzlos und verwirrt. Er hat Schwierigkeiten, Emotionen zu kontrollieren und deutlich zu sprechen. Leider kommt es immer wieder zu aggressivem Verhalten und Kontrollverlust. Bewegungsabläufe sind zunehmend unkontrollierter. Die Person kann schläfrig werden, einschlafen oder muss sogar erbrechen.
Nicht ansprechbar: Die Person reagiert kaum oder gar nicht auf ihr Umfeld. Sie beantwortet keine Fragen und kann vielleicht nicht mehr alleine aufstehen. Dass man so einer Person keinen Alkohol mehr abgibt, versteht sich von selbst. Der Gast benötigt vielmehr Hilfe. Im Notfall sollte man die Sanität (144) rufen, denn es besteht die Gefahr einer Alkoholvergiftung.
Ein paar einfache Tipps helfen beim Umgang mit betrunkenen Gästen:
- Niemand ist dazu verpflichtet Alkohol zu verkaufen! Das betonen wir an unseren Jugendschutz-Schulungen immer wieder. Nur weil man Alkohol im Sortiment hat, verpflichtet das noch lange nicht zum Verkauf.
- Dem Gast statt Alkohol eine Alternative anbieten. Am besten eignen sich dafür Wasser oder sonstige zuckerarme Getränke. Es darf aber auch ein alkoholfreier Cocktail (für Inspiration siehe Blue Cocktail Bar), Softgetränk oder Kaffee sein. Das kommt auch besser an als die blosse Verweigerung, Alkohol zu verkaufen.
- Versuchen das Umfeld bzw. die Kollegen der betrunkenen Person miteinzubeziehen. Diese fühlen sich häufig verantwortlich und können beim Vermitteln helfen.
- Keine Moralpredigt. Dafür ist jetzt nicht der Moment. Betrunkene können meist keine rationalen Argumente mehr aufnehmen, also sollte man damit keine Energie verschwenden.
- Sich auf keine Diskussion einlassen. Standhaft bleiben und falls nötig eine weitere Person dazu holen. Selbstschutz hat Priorität!
- Anbieten, der Person ein Taxi zu rufen. Besonders, wenn der Gast den Anschein macht, mit dem Auto nach Hause zu fahren. Damit ist nicht zu spassen – es geht um Leben und Tod.
Kurz und knackig haben wir die erwähnten Punkte in einem neuen Hilfsmittel zusammengefasst. Der handliche A6-Flyer trägt den Titel «Wann ist genug?» und ist ab sofort kostenlos in unserem Onlineshop unter www.jugendschutzbern.ch/shop als PDF oder Print erhältlich.
Schlimm oder wenn man so viel Trinkt das man die Umgebung gar nicht mehr wahrnimmt oder sich an nichts erinnert. Ich liebe es nüchtern zu sein.
Lg Alisa
Liebe Alisa
Das stimmt. Schliesslich muss man dazu ganz schön viel trinken!
Und weil dadurch die eigene Wahrnehmung verzerrt und die Fähigkeit, sein eigenes Handeln zu hinterfragen, gestört sind, hat der Gesetzgeber in vielen CH-Kantonen entschieden, ein Abgabeverbot an Betrunkene einzuführen.