verschiedene alkoholfreie Bierdosen und -Flaschen vor einem weissen Hintergrund

Bier ohne Alkohol kann sich sehen lassen!

Die Zutatenliste von Bier ist kurz: Wasser, Hopfen, Malz und Hefe. Das vergorene und klassischerweise alkoholhaltige Getränk wurde bereits vor tausenden von Jahren gebraut und geniesst heute internationale Beliebtheit. Symbolisch dafür findet jedes Jahr der internationale Tag des Bieres statt. Bisweilen ein Nischenprodukt, gewinnt alkoholfreies Bier ebenfalls mehr und mehr an Daseinsberechtigung. Zurecht, wie wir finden!

verschiedene alkoholfreie Bierdosen und -Flaschen vor einem weissen Hintergrund
20 verschiedene alkoholfreie Biere konnten wir Anfang Juli 2021 in der Stadt Bern einkaufen.
Bild: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg

Jeden ersten Freitag im August ist «International Beer Day» (Internationaler Tag des Bieres). Das traditionelle Getränk aus Wasser, Hopfen, Malz und Hefe ist weltweit und auch hierzulande weit verbreitet. In der Schweiz liegt der Pro-Kopf-Konsum von Bier bei über 50 Litern pro Jahr 1.

Üblicherweise sind in einem Bier ca. 4,5 – 5,5 Vol.-% Alkohol enthalten. Jahr für Jahr nimmt allerdings die Beliebtheit von Bier ohne Alkohol zu. Die neusten Schweizer Zahlen aus 2020 bestätigen diesen Trend:

  • Um 15 % nahm der Konsum von alkoholfreiem Bier zu 2.
  • 4,4 % von allen verkauften und ausgeschenkten Bieren waren alkoholfrei 3. Dies entspricht einer Menge von knapp 15 Mio. Liter Bier (100 % = ca. 340 Mio. Liter) 4.
  • Alkoholfreies Bier legte zu, obwohl der gesamte Pro-Kopf-Konsum von Bier (also auch solchem mit Alkohol) aufgrund der Corona-Pandemie um 5,4 % zurückging 4.

Alkoholfreie Biere sind längst nicht mehr «nur» klassische Lager-Biere. Auch Weizenbier, IPA und trinkfertige Panaché sind dabei. Im Juli 2021 kauften wir in der Stadt Bern versuchsweise Bier ohne Alkohol und stiessen dabei auf nicht weniger als 20 verschiedene Varianten. Die Angebotspalette überrascht nicht, da fast zwei Drittel der Mitglieder beim Schweizer Brauerei-Verband mittlerweile eine alkoholfreie Bier-Variante im Angebot haben 5. Durch ständiges Tüfteln an immer neuen Rezepturen wurde der Geschmack von alkoholfreiem Bier massiv verbessert und ist heute nicht mehr mit dem von vor drei bis fünf Jahren zu vergleichen.

Übrigens: Als «alkoholfrei» darf laut Bundes-Verordnung ein Getränk deklariert werden, was nicht mehr als 0,5 Vol.-% Alkohol beinhaltet 6.

Alkoholfreies Bier passt zum zunehmenden Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung. Es hat nicht einmal die Hälfte der Kalorien (75 kcal statt 185 kcal bei einer 500ml-Dose 7) und Konsumierende müssen sich keine Gedanken über negative Wirkungen des Alkohols machen. Alkoholfreies Bier ist also auch im Interesse des Jugendschutzes.

Trotzdem gibt es Menschen, die vorsichtig mit alkoholfreiem Bier sein sollten. In der Schwangerschaft wird von jeglichem Alkoholkonsum dringend abgeraten 8. Selbst «alkoholfrei» deklarierte Biere können einen minimalen Alkoholgehalt (< 0,5 Vol.-%) aufweisen. Auch für Menschen mit einer Alkoholsucht-Vergangenheit kann dies problematisch sein. Ihr Suchtgedächtnis könnte zusätzlich vom Aussehen, Geschmack, Duft oder Konsum-Gefühl getriggert werden.

Quellen:

  1. Eidgenössische Zollverwaltung (EZV): www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/themen/alcohol.html
  2. Schweizer Brauerei-Verband (SBV): bier.swiss/kennzahlen/wussten-sie
  3. Schweizer Brauerei-Verband (SBV): bier.swiss/kennzahlen/marktaufteilung-schweiz
  4. Schweizer Brauerei-Verband (SBV): bier.swiss/kennzahlen/biermarkt-entwicklung-schweiz
  5. Schweizer Brauerei-Verband (SBV): bier.swiss/verband/mitglieder-des-sbv/
  6. Verordnung des EDI über Getränke Art. 2 Abs. 1: www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/220/de
  7. Vergleich zwischen Feldschlösschen alkoholfrei Lager und Feldschlösschen Original
  8. swissmom.ch: www.swissmom.ch/schwangerschaft/medizinisches/vorsicht-in-der-schwangerschaft/alkohol
Verschiedene Hard Seltzer-Dosen und -Flaschen in einer Reihe auf einem Holztisch vor einer weissen Wand

Ab welchem Alter dürfen Hard Seltzer verkauft werden?

Hard Seltzer sind definitiv auch in der Schweiz angekommen. Im Internet finden sich locker ein Dutzend Anbieter, die ihre Interpretationen des Trendgetränks hierzulande auf den Markt gebracht haben. Doch nun zeichnet sich ein Problem mit dem Schweizer Gesetz ab, das das Verkaufspersonal vor grosse Herausforderungen stellt: Dürfen Hard Seltzer ab 16 oder erst ab 18 verkauft werden? Wir erklären, worauf man achten muss.

Verschiedene Hard Seltzer in Dosen und Flaschen stehen aufgereiht auf einem Holztisch
Bild: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg. Hard Seltzer, die wir anfangs Juli in der Stadt Bern kaufen konnten.

Hard Seltzer heisst das Trendgetränk der Stunde. Die «neuen Alcopops» sind vegan, glutenfrei, ohne Zucker, kalorienarm und stammen ursprünglich aus den USA. «Seltzer» steht für Mineralwasser und «Hard» bezeichnet den darin enthaltenen Alkohol. Dieser sorgt für den Rausch und dient als Geschmacksträger. Mit 4 bis 5 Vol.-% enthalten Hard Seltzer etwa gleich viel Alkohol wie ein Bier.

Dass diese Kombination den Nerv der Zeit trifft, zeigen Zahlen aus den USA eindrücklich: 2019 machten Hard Seltzer bereits 10 % aller verkauften alkoholischen Getränke aus 1! Der Marktführer White Claw konnte seinen Umsatz im selben Jahr um 250 % steigern.

Mittlerweile sind diverse Schweizer Hersteller auf diesen Zug aufgesprungen und haben ihre eigenen Interpretationen des Trendgetränks auf den Markt gebracht. Auf einer Einkaufstour in der Stadt Bern haben wir neun verschiedene Hard Seltzer gefunden. Im Internet ist die Auswahl weitaus grösser: 15 Schweizer Anbieter und etliche Unternehmen aus dem Ausland bieten Hard Seltzer online an.

Das Problem mit dem Jugendschutz

Hard Seltzer stellen das Verkaufspersonal in der Schweiz vor eine altbekannte Herausforderung: Ab welchem Alter dürfen sie verkauft werden damit der Jugendschutz eingehalten wird?

In der Schweiz gilt ein gesetzlich festgelegtes Mindestabgabealter für Alkohol. Verkaufsstellen müssen sicherstellen, dass ihre Kundinnen und Kunden das vorgeschriebene Alter erreicht haben. Genau genommen gibt es auf Bundesebene sogar zwei Mindestabgabealter: 16 Jahre bei vergorenen Getränken wie Bier und Wein (LMG Art. 14 Abs. 1) und 18 Jahre bei Destillaten wie Whisky, Wodka, Martini und Co. (AlkG Art. 41 Abs. 1 i.). Nur der Kanton Tessin ist strenger. Er verbietet die Abgabe von sämtlichen alkoholischen Getränken an unter 18-Jährige (LSan Art. 51 Abs. 1 a.) und erleichtert so dem Verkaufspersonal, die Verantwortung für den Jugendschutz wahrzunehmen.

Wie sieht es nun bei Hard Seltzer aus?

Das hängt vom Herstellungsprozess und vom verwendeten Alkohol ab. Ist dem Getränk destillierter Alkohol beigemischt, darf es nur an volljährige Personen abgegeben werden. Entsteht der Alkohol durch natürliche Vergärung, darf das Getränk bereits an Personen über 16 Jahren abgegeben werden.

Genau hier wird’s herausfordernd für das Verkaufspersonal. Einige Hard Seltzer-Hersteller verwenden vergorenen Alkohol und andere setzten auf destillierten Alkohol. Steht auf der Zutatenliste z. B. «alkoholisches Fermentat» oder «Gäralkohol», gilt das Mindestabgabealter 16. Steht dagegen etwas von «destilliert» oder einfach nur «Ethanol» gilt mit grosser Wahrscheinlichkeit das Mindestabgabealter 18. Teilweise fehlt auf der Dose oder der Flasche eine eindeutige Deklaration. Die Verkaufsstellen sind sehr herausgefordert, sich im Kleingedruckten oder direkt beim Hersteller über den enthaltenen Alkohol zu informieren.

Von den in der Stadt Bern erhältlichen Hard Seltzer bekommen laut Zutatenliste drei das Jugendschutz-Prädikat «ab 18»:

Die verbleibenden sechs Hard Seltzer dürften laut Herstellerangaben an Personen über 16 Jahre verkauft werden:

Wir fordern zur Einhaltung der geltenden Gesetze, zur Verbesserung des Jugendschutzes und vor allem zur Unterstützung des Verkaufspersonals, Hard Seltzer generell nur an Volljährige abzugeben und die Art des enthaltenen Alkohols eindeutig zu deklarieren. In den USA, dem Ursprungsland der Hard Seltzer, besteht das Problem mit dem Jugendschutz übrigens in dieser Form nicht, da gilt für den Kauf von alkoholischen Getränken «Generell 21».

Quellen:

1 = Hard Seltzer – der Megatrend aus den USA kommt in die Schweiz (20min.ch, 16.09.2020): https://www.20min.ch/story/hard-seltzer-der-megatrend-aus-den-usa-kommt-in-die-schweiz-229260188282

Eine rote Flasche Red Bull Vodka im Onlineshop der Migros

Jugendschutz im Onlineshop – Was muss beachtet werden?

Onlinehandel mit Alkohol und Tabak boomt. Webseiten und Onlineshops mit entsprechendem Sortiment schiessen wie Pilze aus dem Boden. Aber was muss punkto Jugendschutz beim Verkauf von Alkohol oder Tabak übers Internet beachtet werden?

Eine rote Flasche Red Bull Vodka im Onlineshop der Migros
Bild: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg, Symbolbild aus dem Onlineshop der Migros

Was sagt das Gesetz?

Alkohol und Tabak sind keine gewöhnlichen Konsumgüter. Sie können nicht wie Lebensmittel oder Spielwaren verkauft werden. Es gelten Regeln, die eingehalten werden müssen. Das Gesetz sagt:

  • Keine alkoholischen Getränke an unter 16-Jährige1.
  • Keine Spirituosen (Schnaps, Likör, Whiskey, usw.) an unter 18-Jährige2.
  • Kein Tabak an unter 18-Jährige (z. B. im Kanton Bern3) oder unter 16-Jährige (z. B. im Kanton Zürich4).

Teilweise gibt es auch weitere kantonale Einschränkungen und Regelungen. Im Kanton Bern, zum Beispiel, macht die zuständige Behörde allen Betrieben, die via Internet Alkohol verkaufen wollen, folgende Auflage:

«Der Verkauf ist nur an registrierte Kundinnen und Kunden gestattet. Deren Alter ist anhand eines amtlichen Dokuments zu überprüfen. So lange online keine eindeutige Identifizierung möglich ist, muss bei Neuanmeldungen eine Kopie der Identitätskarte oder des Passes verlangt werden.»5.

Regeln und Empfehlungen

Stellen Sie sicher, dass bei der Registrierung oder beim Bestellabschluss ein amtliches Ausweisdokument überprüft wird. Bis es eine zuverlässige digitale Identifizierung gibt, haben Sie hierzu folgende zwei Möglichkeiten.

1. via Ausweis-Kopie

Sie verlangen von Ihrer Kundschaft einen Ausweis-Scan, den Sie sich beispielsweise per E-Mail zuschicken lassen und nutzen diesen für eine Identitätsprüfung sowie Alterskontrolle anhand des Geburtsdatums. In der Onlinecasino-Branche ist dieses Vorgehen üblich. Es hat aber den Nachteil, dass diese Überprüfung – je nach Anzahl (Neu-)Kunden – sehr personalaufwändig ist.

2. via Software-Lösung (MRZ-Scan)

Sie integrieren in Ihrem Onlineshop eine Lösung, wie z. B. von scanbot.io oder scandit.com. Damit lässt sich die maschinenlesbare Zone (MRZ) von amtlichen Ausweisen auslesen. Diese enthält auch das Geburtsdatum, womit Ihr Onlineshop das Alter ausrechnen kann. Eine solche Lösung hat den Vorteil, dass die Altersprüfung automatisiert abläuft. Entwicklung und Einbindung kosten aber initial sehr viel Geld.

Sie kennen eine weitere Methode? Lassen Sie es uns in den Kommentaren oder via E-Mail an info@jugendschutzbern.ch wissen.

Hintergründe

Die erwähnten Abgabeverbote an Kinder und Jugendliche gelten sowohl für den physischen als auch für den Onlinehandel. Aber dabei gibt es einen entscheidenden Unterschied: Menschen können ein Gespür dafür entwickeln, wann sie vom Kunden einen Ausweis verlangen müssen und wann nicht. Einer Software fehlt es dazu an den nötigen Menschenkenntnissen. Und selbst wenn sie es könnte, gibt es (noch) keinen Standard, wie im Internet eine Ausweiskontrolle abzulaufen hat.

Die meisten Onlineshops versuchen es aber auch gar nicht erst. Sie schieben die Verantwortung an ihre Kundschaft ab. In den AGB stehen dann Sätze wie «Die Firma XY verkauft keinen Alkohol an Personen unter 18 Jahren. Mit dem Kauf solcher Produkte bestätigt die Kundschaft, mindestens 18 Jahre alt zu sein». Ob das rechtlich Stand hält, ist mindestens fragwürdig. Aber wie so oft fehlt es an einem eindeutigen Gerichtsentscheid. Solche AGB bestimmen nämlich genau das Gegenteil von dem, was im Gesetz steht: Nicht der Kauf durch Minderjährige, sondern die Abgabe an solche ist verboten!

Quellen

1 = LMG Art. 14 Abs. 1
2 = AlkG Art. 41 Abs. 1 lit. i
3 = HGG Art. 16 Abs. 1
4 = GesG Art. 48 Abs. 5
5 = Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern. Siehe auch Wissensdatenbank zum Gewerberecht vom kantonalen Amt für Wirtschaft.

Fehlender Jugendschutz im Onlinehandel

Alkohol und Tabak sind mittlerweile auch im Internet erhältlich. Aber wie gut verhindern Onlineshops und Lieferdienste den Verkauf an Minderjährige? Wir liessen Ende November 2020 Online-Testkäufe durchführen. Das Ergebnis ist verheerend!

Symbolbild: Eine Jugendliche bestellt im Internet. Von Victoria Heath auf Unsplash.

Immer mehr unserer gewohnten Welt verschiebt sich ins Internet. Der Trend der Digitalisierung kann in allen Lebenslagen beobachtet werden. Seit längerem auch beim Handel mit Waren aller Art. Im Internet wird bekanntlich alles angeboten. Es erstaunt also nicht, dass wir in kürzester Zeit über 30 Onlineshops finden, die schweizweit Alkohol und/oder Tabak vertreiben.

Was uns dabei interessiert, ist, ob und wie gut diese Unternehmen den gesetzlich verankerten Jugendschutz einhalten. Zum Beispiel das Abgabeverbot von Spirituosen wie Wodka oder Alcopops an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (1). Oder das in diversen Kantonen geltende Abgabeverbot von Tabak an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (2).

Deshalb organisierten wir jugendliche Testkäufer/innen und testeten Ende November 2020 zehn Onlineshops und Lieferdienste (Medienmitteilung vom 15.12.2020). Bei den Onlineshops handelt es sich um eigenständige Firmen, die ihre Waren übers Internet anbieten und entweder per Kurier oder Post ausliefern lassen. Die erwähnten Lieferdienste sind Kleinunternehmen wie z. B. Pizza-Kuriere, die wir über die Plattform https://eat.ch gefunden haben.

Das Ergebnis…
…ist wie befürchtet: Sieben von zehn Unternehmen lieferten den Minderjährigen problemlos Alkohol und/oder Tabak nach Hause. Die Kurierdienste bzw. die Post wollten weder einen Ausweis sehen, noch fragten sie nach dem Alter. Im Gegenteil: Meist wurde die Ware wortkarg abgegeben oder nach dem Klingeln, vor der Tür abgestellt.

Bild: Foto der erstandenen Testkaufwaren im Internet (Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg).

Bei zwei Anbietern stiessen die Testkäufer/innen auf Hürden, die sie sehr einfach überwinden konnten. Im 1. Fall tippte eine Testkäuferin ein falsches Geburtsdatum in ein Eingabefeld. Im 2. Fall klickte ein Testkäufer auf «Ich bestätige hiermit, mindestens 18 Jahre alt zu sein». Das war’s. Keine weiteren Massnahmen oder Kontrollen. Nirgends trafen wir auf eine digitale Ausweiskontrolle und auch an der Haustür verlangte niemand einen Altersnachweis.

Oft schieben solche Online-Anbieter die Verantwortung ganz einfach auf die Konsumentinnen und Konsumenten. In den AGB finden sich Sätze wie «Die Firma XY verkauft keinen Alkohol an Personen unter 18 Jahren. Mit dem Kauf solcher Produkte bestätigt die Kundschaft, mindestens 18 Jahre alt zu sein». So etwas geht gar nicht! Schliesslich ist in den eidgenössischen sowie kantonalen Gesetzen genau das Gegenteil geregelt: Verboten ist die Abgabe an Minderjährige und nicht der Erwerb durch solche. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Jugendschutz-Gesetzesartikel findet sich in unserer Broschüre zu den rechtlichen Grundlagen (3).

Fazit
Es besteht grosser Handlungsbedarf bei der Umsetzung von Jugendschutz-Massnahmen im Online-Handel mit Alkohol und Tabak. Die vorhandenen «Hürden» können von Minderjährigen ohne Weiteres umgangen werden und die Verantwortung dafür wird von den Unternehmen auf die Kundinnen und Kunden abgeschoben. Im Vergleich mit dem Kleinladen oder dem Restaurant, die ein funktionierendes Jugendschutz-Konzept erarbeiten, umsetzen und ihr Personal darin schulen müssen, wirkt das fehlende Engagement für den Schutz von Minderjährigen bei namhaften Onlineanbietern unfair.

Wir fordern, dass Onlineanbieter mindestens zwei Jugendschutz-Massnahmen umsetzen:

  1. Bei der Registrierung oder beim Bestellvorgang muss ein Ausweisdokument kontrolliert werden.
  2. Kurier- und Lieferdienste sollen angewiesen werden, Alkohol und Tabak nur an volljährige Empfänger/innen abzugeben.

Alles andere ist fahrlässig und ungenügend in Bezug auf den Jugendschutz.

Quellen

1 AlkG. Art. 41 Abs. 1 lit. i (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19320035/index.html#a41)
2 HGG Art. 16 (https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/605)
3 Rechtliche Grundlagen für den Jugendschutz im Kanton Bern ( https://www.jugendschutzbern.ch/uploads/tx_komicroshop/Jugendschutz_Broschuere_2018_24s.pdf)

Radiomoderator Simon Mosers füllt auf einem weissen Tisch seine time:out-Anmeldung aus

Mosers Time-out

Radiomoderator Simon Mosers füllt auf einem weissen Tisch seine time:out-Anmeldung aus

Moderator Simon Moser hat im März 2020 ein Time-out eingelegt und einen Monat keinen Alkohol getrunken. Regelmässig berichtete er seinen Zuhörerinnen und Zuhörern am Radio, wie es ihm damit ging. Rückblickend fand er das Experiment sehr gelungen und würde es jedem weiterempfehlen.

Es ist der 27. Februar 2020. Entschlossen unterschreibt Radio Energy Bern-Moderator Simon Moser seinen Anmeldetalon für die Aktion time:out classic vom Blauen Kreuz. Ihm steht ein ganzer Monat ohne Alkohol bevor. Dafür hat er sich mit seinem Konsum und dem Thema Alkohol auseinandergesetzt und Alternativen überlegt.

Zur Unterstützung für sein Alkohol-Time-out motivierte er seine Zuhörerinnen und Zuhörer, ebenfalls mitzumachen und einen Monat lang keinen Alkohol zu trinken. Die Aktion stiess auf grosses Interesse, so dass sich Moser Dutzende Leute anschlossen und ihm Mut zusprachen.

Leider begann in dieser Zeit auch die Coronakrise, wodurch alle YB-Matches und sonstigen Veranstaltungen abgesagt wurden. Die Krise verschonte Moser, ein grosser Fussball-Fan und gelegentlicher DJ an Partys, vor zwei Gelegenheiten, wo üblicherweise viel Alkohol getrunken wird. Das habe ihm sein Time-out etwas vereinfacht, meint er. Stattdessen beschränkte sich Mosers Time-out auf das wohlverdiente Feierabend-Bier oder die Flasche Wein zum Family-Essen. Er findet es aber fragwürdig, dass in vielen Situationen ein so grosser gesellschaftlicher Druck herrscht, mitzutrinken.

Rückblickend meint Moser, dass ihm der Einstieg in seinen alkoholfreien Monat einfach gefallen ist. Vermutlich half ihm dabei seine gute Vorbereitung. Bereits nach wenigen Tagen habe er gemerkt, dass sich sein Schlaf deutlich verbessert hat. Er gelangte schneller und häufiger in Tiefschlafphasen und fühlte sich am Tag erholter. Ihm hat das Experiment gefallen und er würde es jedem weiterempfehlen.

Die Aktion time:out classic findet jedes Jahr in der Fastenzeit vor Ostern statt. Sie fördert die Auseinandersetzung mit dem eigenen Konsum und motiviert Menschen jeden Alters, eine Zeit lang mit etwas zu pausieren. Zum Beispiel eine Woche kein Smartphone benutzen, während 40 Tagen eine social Media App zu deaktivieren, einen Monat kein Fleisch zu essen, usw. Mehr Informationen unter www.timeoutschweiz.ch.