Schlagwort: Alkohol

  • Jugendschutz im Onlineshop – Was muss beachtet werden?

    Jugendschutz im Onlineshop – Was muss beachtet werden?

    Onlinehandel mit Alkohol und Tabak boomt. Webseiten und Onlineshops mit entsprechendem Sortiment schiessen wie Pilze aus dem Boden. Aber was muss punkto Jugendschutz beim Verkauf von Alkohol oder Tabak übers Internet beachtet werden?

    Eine rote Flasche Red Bull Vodka im Onlineshop der Migros
    Bild: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg, Symbolbild aus dem Onlineshop der Migros

    Was sagt das Gesetz?

    Alkohol und Tabak sind keine gewöhnlichen Konsumgüter. Sie können nicht wie Lebensmittel oder Spielwaren verkauft werden. Es gelten Regeln, die eingehalten werden müssen. Das Gesetz sagt:

    • Keine alkoholischen Getränke an unter 16-Jährige1.
    • Keine Spirituosen (Schnaps, Likör, Whiskey, usw.) an unter 18-Jährige2.
    • Kein Tabak an unter 18-Jährige (z. B. im Kanton Bern3) oder unter 16-Jährige (z. B. im Kanton Zürich4).

    Teilweise gibt es auch weitere kantonale Einschränkungen und Regelungen. Im Kanton Bern, zum Beispiel, macht die zuständige Behörde allen Betrieben, die via Internet Alkohol verkaufen wollen, folgende Auflage:

    «Der Verkauf ist nur an registrierte Kundinnen und Kunden gestattet. Deren Alter ist anhand eines amtlichen Dokuments zu überprüfen. So lange online keine eindeutige Identifizierung möglich ist, muss bei Neuanmeldungen eine Kopie der Identitätskarte oder des Passes verlangt werden.»5.

    Regeln und Empfehlungen

    Stellen Sie sicher, dass bei der Registrierung oder beim Bestellabschluss ein amtliches Ausweisdokument überprüft wird. Bis es eine zuverlässige digitale Identifizierung gibt, haben Sie hierzu folgende zwei Möglichkeiten.

    1. via Ausweis-Kopie

    Sie verlangen von Ihrer Kundschaft einen Ausweis-Scan, den Sie sich beispielsweise per E-Mail zuschicken lassen und nutzen diesen für eine Identitätsprüfung sowie Alterskontrolle anhand des Geburtsdatums. In der Onlinecasino-Branche ist dieses Vorgehen üblich. Es hat aber den Nachteil, dass diese Überprüfung – je nach Anzahl (Neu-)Kunden – sehr personalaufwändig ist.

    2. via Software-Lösung (MRZ-Scan)

    Sie integrieren in Ihrem Onlineshop eine Lösung, wie z. B. von scanbot.io oder scandit.com. Damit lässt sich die maschinenlesbare Zone (MRZ) von amtlichen Ausweisen auslesen. Diese enthält auch das Geburtsdatum, womit Ihr Onlineshop das Alter ausrechnen kann. Eine solche Lösung hat den Vorteil, dass die Altersprüfung automatisiert abläuft. Entwicklung und Einbindung kosten aber initial sehr viel Geld.

    Sie kennen eine weitere Methode? Lassen Sie es uns in den Kommentaren oder via E-Mail an info@jugendschutzbern.ch wissen.

    Hintergründe

    Die erwähnten Abgabeverbote an Kinder und Jugendliche gelten sowohl für den physischen als auch für den Onlinehandel. Aber dabei gibt es einen entscheidenden Unterschied: Menschen können ein Gespür dafür entwickeln, wann sie vom Kunden einen Ausweis verlangen müssen und wann nicht. Einer Software fehlt es dazu an den nötigen Menschenkenntnissen. Und selbst wenn sie es könnte, gibt es (noch) keinen Standard, wie im Internet eine Ausweiskontrolle abzulaufen hat.

    Die meisten Onlineshops versuchen es aber auch gar nicht erst. Sie schieben die Verantwortung an ihre Kundschaft ab. In den AGB stehen dann Sätze wie «Die Firma XY verkauft keinen Alkohol an Personen unter 18 Jahren. Mit dem Kauf solcher Produkte bestätigt die Kundschaft, mindestens 18 Jahre alt zu sein». Ob das rechtlich Stand hält, ist mindestens fragwürdig. Aber wie so oft fehlt es an einem eindeutigen Gerichtsentscheid. Solche AGB bestimmen nämlich genau das Gegenteil von dem, was im Gesetz steht: Nicht der Kauf durch Minderjährige, sondern die Abgabe an solche ist verboten!

    Quellen

    1 = LMG Art. 14 Abs. 1
    2 = AlkG Art. 41 Abs. 1 lit. i
    3 = HGG Art. 16 Abs. 1
    4 = GesG Art. 48 Abs. 5
    5 = Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern. Siehe auch Wissensdatenbank zum Gewerberecht vom kantonalen Amt für Wirtschaft.

  • Fehlender Jugendschutz im Onlinehandel

    Fehlender Jugendschutz im Onlinehandel

    Alkohol und Tabak sind mittlerweile auch im Internet erhältlich. Aber wie gut verhindern Onlineshops und Lieferdienste den Verkauf an Minderjährige? Wir liessen Ende November 2020 Online-Testkäufe durchführen. Das Ergebnis ist verheerend!

    Symbolbild: Eine Jugendliche bestellt im Internet. Von Victoria Heath auf Unsplash.

    Immer mehr unserer gewohnten Welt verschiebt sich ins Internet. Der Trend der Digitalisierung kann in allen Lebenslagen beobachtet werden. Seit längerem auch beim Handel mit Waren aller Art. Im Internet wird bekanntlich alles angeboten. Es erstaunt also nicht, dass wir in kürzester Zeit über 30 Onlineshops finden, die schweizweit Alkohol und/oder Tabak vertreiben.

    Was uns dabei interessiert, ist, ob und wie gut diese Unternehmen den gesetzlich verankerten Jugendschutz einhalten. Zum Beispiel das Abgabeverbot von Spirituosen wie Wodka oder Alcopops an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (1). Oder das in diversen Kantonen geltende Abgabeverbot von Tabak an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (2).

    Deshalb organisierten wir jugendliche Testkäufer/innen und testeten Ende November 2020 zehn Onlineshops und Lieferdienste (Medienmitteilung vom 15.12.2020). Bei den Onlineshops handelt es sich um eigenständige Firmen, die ihre Waren übers Internet anbieten und entweder per Kurier oder Post ausliefern lassen. Die erwähnten Lieferdienste sind Kleinunternehmen wie z. B. Pizza-Kuriere, die wir über die Plattform https://eat.ch gefunden haben.

    Das Ergebnis…
    …ist wie befürchtet: Sieben von zehn Unternehmen lieferten den Minderjährigen problemlos Alkohol und/oder Tabak nach Hause. Die Kurierdienste bzw. die Post wollten weder einen Ausweis sehen, noch fragten sie nach dem Alter. Im Gegenteil: Meist wurde die Ware wortkarg abgegeben oder nach dem Klingeln, vor der Tür abgestellt.

    Bild: Foto der erstandenen Testkaufwaren im Internet (Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg).

    Bei zwei Anbietern stiessen die Testkäufer/innen auf Hürden, die sie sehr einfach überwinden konnten. Im 1. Fall tippte eine Testkäuferin ein falsches Geburtsdatum in ein Eingabefeld. Im 2. Fall klickte ein Testkäufer auf «Ich bestätige hiermit, mindestens 18 Jahre alt zu sein». Das war’s. Keine weiteren Massnahmen oder Kontrollen. Nirgends trafen wir auf eine digitale Ausweiskontrolle und auch an der Haustür verlangte niemand einen Altersnachweis.

    Oft schieben solche Online-Anbieter die Verantwortung ganz einfach auf die Konsumentinnen und Konsumenten. In den AGB finden sich Sätze wie «Die Firma XY verkauft keinen Alkohol an Personen unter 18 Jahren. Mit dem Kauf solcher Produkte bestätigt die Kundschaft, mindestens 18 Jahre alt zu sein». So etwas geht gar nicht! Schliesslich ist in den eidgenössischen sowie kantonalen Gesetzen genau das Gegenteil geregelt: Verboten ist die Abgabe an Minderjährige und nicht der Erwerb durch solche. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Jugendschutz-Gesetzesartikel findet sich in unserer Broschüre zu den rechtlichen Grundlagen (3).

    Fazit
    Es besteht grosser Handlungsbedarf bei der Umsetzung von Jugendschutz-Massnahmen im Online-Handel mit Alkohol und Tabak. Die vorhandenen «Hürden» können von Minderjährigen ohne Weiteres umgangen werden und die Verantwortung dafür wird von den Unternehmen auf die Kundinnen und Kunden abgeschoben. Im Vergleich mit dem Kleinladen oder dem Restaurant, die ein funktionierendes Jugendschutz-Konzept erarbeiten, umsetzen und ihr Personal darin schulen müssen, wirkt das fehlende Engagement für den Schutz von Minderjährigen bei namhaften Onlineanbietern unfair.

    Wir fordern, dass Onlineanbieter mindestens zwei Jugendschutz-Massnahmen umsetzen:

    1. Bei der Registrierung oder beim Bestellvorgang muss ein Ausweisdokument kontrolliert werden.
    2. Kurier- und Lieferdienste sollen angewiesen werden, Alkohol und Tabak nur an volljährige Empfänger/innen abzugeben.

    Alles andere ist fahrlässig und ungenügend in Bezug auf den Jugendschutz.

    Quellen

    1 AlkG. Art. 41 Abs. 1 lit. i (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19320035/index.html#a41)
    2 HGG Art. 16 (https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/605)
    3 Rechtliche Grundlagen für den Jugendschutz im Kanton Bern ( https://www.jugendschutzbern.ch/uploads/tx_komicroshop/Jugendschutz_Broschuere_2018_24s.pdf)

  • Mosers Time-out

    Mosers Time-out

    Radiomoderator Simon Mosers füllt auf einem weissen Tisch seine time:out-Anmeldung aus

    Moderator Simon Moser hat im März 2020 ein Time-out eingelegt und einen Monat keinen Alkohol getrunken. Regelmässig berichtete er seinen Zuhörerinnen und Zuhörern am Radio, wie es ihm damit ging. Rückblickend fand er das Experiment sehr gelungen und würde es jedem weiterempfehlen.

    Es ist der 27. Februar 2020. Entschlossen unterschreibt Radio Energy Bern-Moderator Simon Moser seinen Anmeldetalon für die Aktion time:out classic vom Blauen Kreuz. Ihm steht ein ganzer Monat ohne Alkohol bevor. Dafür hat er sich mit seinem Konsum und dem Thema Alkohol auseinandergesetzt und Alternativen überlegt.

    Zur Unterstützung für sein Alkohol-Time-out motivierte er seine Zuhörerinnen und Zuhörer, ebenfalls mitzumachen und einen Monat lang keinen Alkohol zu trinken. Die Aktion stiess auf grosses Interesse, so dass sich Moser Dutzende Leute anschlossen und ihm Mut zusprachen.

    Leider begann in dieser Zeit auch die Coronakrise, wodurch alle YB-Matches und sonstigen Veranstaltungen abgesagt wurden. Die Krise verschonte Moser, ein grosser Fussball-Fan und gelegentlicher DJ an Partys, vor zwei Gelegenheiten, wo üblicherweise viel Alkohol getrunken wird. Das habe ihm sein Time-out etwas vereinfacht, meint er. Stattdessen beschränkte sich Mosers Time-out auf das wohlverdiente Feierabend-Bier oder die Flasche Wein zum Family-Essen. Er findet es aber fragwürdig, dass in vielen Situationen ein so grosser gesellschaftlicher Druck herrscht, mitzutrinken.

    Rückblickend meint Moser, dass ihm der Einstieg in seinen alkoholfreien Monat einfach gefallen ist. Vermutlich half ihm dabei seine gute Vorbereitung. Bereits nach wenigen Tagen habe er gemerkt, dass sich sein Schlaf deutlich verbessert hat. Er gelangte schneller und häufiger in Tiefschlafphasen und fühlte sich am Tag erholter. Ihm hat das Experiment gefallen und er würde es jedem weiterempfehlen.

    Die Aktion time:out classic findet jedes Jahr in der Fastenzeit vor Ostern statt. Sie fördert die Auseinandersetzung mit dem eigenen Konsum und motiviert Menschen jeden Alters, eine Zeit lang mit etwas zu pausieren. Zum Beispiel eine Woche kein Smartphone benutzen, während 40 Tagen eine social Media App zu deaktivieren, einen Monat kein Fleisch zu essen, usw. Mehr Informationen unter www.timeoutschweiz.ch.

  • Darf man Energydrinks mit Alkohol mischen?

    Darf man Energydrinks mit Alkohol mischen?

    Mann hält eine Dose Red Bull ins Bild

    Immer wieder taucht die Frage auf, ob es in der Schweiz erlaubt ist, Energydrinks und Alkohol zu mischen. Bis vor einigen Jahren stand auf jeder Dose «Nicht mit Alkohol mischen», weshalb einige Betriebe die beiden Getränke noch heute ausschliesslich separat anbieten. Welche Regelungen heute gelten, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

    Energydrinks enthalten ähnlich viel Koffein wie eine Tasse Kaffee. Gemeinsam mit zahlreichen weiteren Inhaltsstoffen hat das Koffein in den Energydrinks eine aufputschende Wirkung auf unseren Körper.

    Bis 2014 wurden Energydrinks in der Schweiz innerhalb der Verordnung über Speziallebensmittel aufgeführt. Sie durften nicht mit Alkohol vermischt werden1. Damals musste jede Dose den Hinweis «Nicht mit Alkohol mischen» tragen und Bars sowie Veranstaltungen durften Energydrinks und Spirituosen nur separat verkaufen.

    Seit dem 1. Januar 2014 werden Energydrinks in der Verordnung des EDI über Getränke aufgeführt. Das Verbot, sie nicht mit Alkohol zu mischen, trat damit ausser Kraft. Stattdessen bestand eine Zeit lang die Pflicht, den Hinweis «Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen» anzubringen2. Doch auch diese Auflage verschwand aus dem Gesetzestext.

    Was gilt heute?

    Heutzutage dürfen Energydrinks und Alkohol gemischt werden. Deshalb ist es auch gestattet, sie gemeinsam als Mischgetränk in einer Bar oder an einer Veranstaltung anzubieten.

    Der hohe Koffeingehalt muss jedoch deklariert werden. Eine 250ml-Dose Red Bull enthält 80mg Koffein3. Das sind 320mg pro Liter. Laut der Verordnung des EDI über Getränke müssen alle Getränke mit einem Koffeingehalt von über 150mg/l die Kennzeichnung «Energydrink» oder zumindest «koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk» tragen4. Wenn also ca. die Hälfte des Mischgetränks aus Energydrink besteht, kommt diese Deklarationspflicht zum Tragen.

    Ist die Vermischung von Energydrinks und Alkohol bedenkenlos?

    Nein. Aus verschiedenen Gründen ist eine Vermischung für die Konsumentin oder den Konsumenten nicht unproblematisch5:

    1. Die aufputschende Wirkung von Energydrinks überdeckt die dämpfende Wirkung von Alkohol. Dies kann dazu führen, dass Konsumentinnen und Konsumenten ihren Alkoholspiegel nicht wahrnehmen und mehr bzw. länger trinken.
    2. Der süsse Energydrink-Geschmack überlagert den Alkoholgeschmack, was ebenfalls den Konsum fördern kann.
    3. Der Mischkonsum führt dazu, dass man leichter die Kontrolle über das Trinkverhalten verliert. Die allgemeinen Risiken beim Konsum von Alkohol nehmen zu (z. B. Risikoverhalten, Alkoholvergiftung, Fahren im angetrunkenen Zustand und riskantes Sexualverhalten).
    Hand hält eine Dose Monser Energydrink

    Quellen:

    1 = Art. 23 Abs. 4 lit. c Verordnung des EDI über Speziallebensmittel (www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20050168/201201010000/817.022.104.pdf). Dieser Gesetzestext ist heute nicht mehr in Kraft.

    2 = Art. 21 lit. a Abs. 2 Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke (www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20050173/201401010000/817.022.111.pdf). Dieser Gesetzestext ist heute nicht mehr in Kraft.

    3 = www.redbull.com/ch-de/energydrink/red-bull-energy-drink-zutaten

    4 = Art. 39 Abs. 2 Verordnung des EDI über Getränke (www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20143400/index.html)

    5 = Factsheet Energydrink von Sucht Schweiz vom Januar 2015 (www.suchtschweiz.ch/aktuell/medienmitteilungen/article/energy-drinks-neues-factsheet-klaert-auf)

  • Stillstand beim Jugendschutz

    Stillstand beim Jugendschutz

    Jugendschutz Hand nimmt bei einem Alkoholtestkauf ein Bier aus einem Verkaufsregal

    Letzte Woche veröffentlichte Sucht Schweiz einen Bericht über die Alkoholtestkäufe aus dem Jahr 2018. Im Schnitt wurden landesweit bei 28,3% der Tests alkoholische Getränke unrechtmässig an Minderjährige verkauft. Seit Jahren bleibt diese Verkaufsquote praktisch unverändert.

    Die Stiftung Sucht Schweiz (www.suchtschweiz.ch) wertete im Auftrag der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV (www.ezv.admin.ch) alle schweizweiten Alkoholtestkäufe aus dem Jahr 2018 aus. Die insgesamt 7’926 Testkäufe wurden von 21 verschiedenen Organisationen durchgeführt.

    Der Bericht hält fest, dass in 28,3% der Fälle illegal Bier und Wein an unter 16-Jährige oder Spirituosen an unter 18-Jährige verkauft wurde. Der häufigste Grund dafür war, dass das Service- oder Verkaufspersonal keinen Ausweis verlangte und auch nicht nach dem Alter der Jugendlichen fragte. Insgesamt fehlte die Alterskontrolle in ca. einem Viertel aller Fälle.

    Wie gut der Jugendschutz eingehalten wird, unterscheidet sich von Betrieb zu Betrieb. Aus den Zahlen der unrechtmässigen Verkäufe im Jahr 2018 lässt sich eine klare Positionierung erkennen. Am besten schneiden Tankstellenshops mit 16,1% Verkäufen ab, gefolgt von Ladenketten und Grossverteiler mit 23,2% sowie Restaurants und Cafés mit 24,9%. Deutlich schlechter schneiden Festwirtschaften mit 40,5% und Bars/Pubs mit 46,5% ab.

    Die Resultate der Alkoholtestkäufe sind seit Jahren sehr vergleichbar und Die Resultate der Alkoholtestkäufe stagnieren seit Jahren und pendeln sich bei ca. 30% ein (siehe Grafik). So weicht das Resultat aus 2018 im Vergleich zum Vorjahr um lediglich 0,4% ab. Neuste Zahlen der Testkäufe vom Blauen Kreuz Bern–Solothurn–Freiburg zeigen allerdings im Jahr 2019 eine deutliche Verbesserung des Jugendschutzes im Kanton Bern. Die Publikation trug den Titel „Bestes Testkaufergebnis aller Zeiten“. Ob sich dieses Bild auch national bestätigt, wird eine Auswertung der schweizweiten Alkoholtestkäufen 2019 zeigen.

    Jugendschutz Quote unrechtmässiger Alkoholverkäufe an Jugendliche bei Testkäufen 2009 bis 2019

    Bild: Blaues Kreuz Bern–Solothurn–Freiburg (www.be.suchtpraevention.org)
    Datenquellen: Eidgenössische Zollverwaltung EZV (www.ezv.admin.ch), Sucht Schweiz (www.suchtschweiz.ch) und Blaues Kreuz Bern–Solothurn–Freiburg (www.be.suchtpraevention.org)

  • Dry January – Alkoholpause im Januar

    Dry January – Alkoholpause im Januar

    Eine einmonatige Auszeit von Alkohol verbessert nachweislich die Gesundheit und das eigene Wohlbefinden. Damit ist sie der ideale Vorsatz fürs neue Jahr. Mit «time:out new year» kann jetzt auch in der Schweiz am Dry January teilgenommen werden.

    Die Festtage rund um Weihnachten und Neujahr stehen vor der Tür. In dieser Zeit treffen sich Familien zu einem guten Essen, in der Firma oder im Verein wird auf das Jahresende angestossen und an Silvester lässt man es noch einmal so richtig krachen. Eines haben diese Anlässe gemeinsam: Alkohol spielt dabei eine grosse Rolle und manchmal werden auch ein paar Gläser zu viel getrunken.

    Grund genug, im Januar eine Pause davon einzulegen und gesund ins neue Jahr zu starten. Ein «Dry January» schont nicht nur das Portemonnaie, er ist auch der ideale und machbare Vorsatz fürs neue Jahr. Es ist erstaunlich wie befreiend es wirkt, einfach mal etwas wegzulassen und zu merken, dass man ein selbstgestecktes Ziel erreichen kann.

    Frau fängt Glitzer ein. Dry January timeout new year Alkoholpause

    Und so klappt die Herausforderung: Man sollte seinen Versuch offiziell machen, sich dazu committen und seinem Umfeld davon erzählen. Vorsätze, die alleine und im stillen Kämmerlein gefasst werden, drohen sich zu verflüchtigen und schlussendlich zu scheitern. Das kann ganz schön demotivieren. Abhilfe schafft eine Anmeldung bei time:out new year vom Blauen Kreuz unter timeoutschweiz.ch/teilnehmen.

    Man könnte meinen, dass eine begrenzte Alkoholabstinenz nichts bringt und der Konsum ab Februar einfach nachgeholt wird. Eine Studie1 der University of Sussex beweist jedoch das Gegenteil. Sie untersuchte die Auswirkungen eines «Dry January» und stellte fest, wer im Januar bewusst eine Alkoholpause einlegte, im August durchschnittlich an einem Tag pro Woche weniger Alkohol konsumierte. 7/10 gaben ausserdem an, dass sie besser schlafen und 3/5 nahmen sogar ab.

    1 = http://www.sussex.ac.uk/broadcast/read/47131
    Bild im Header = Fuu J auf Unsplash

  • Wann ist genug? – Anzeichen der Betrunkenheit

    Wann ist genug? – Anzeichen der Betrunkenheit

    Ein Alkoholausschankverbot an Betrunkene schützt vor Konsequenzen des übermässigen Alkoholkonsums. Doch wann gilt eigentlich jemand als betrunken? Mit dieser wichtigen Frage wird Bar- und Servicepersonal oft alleine gelassen. Wir haben uns dazu Gedanken gemacht und ein nützliches Hilfsmittel entwickelt.

    Alkohol darf in mehreren Kantonen nicht an betrunkene Gäste abgegeben werden. Ein solches Verbot besteht beispielsweise im Kanton Bern: «Verboten sind die Abgabe und der Verkauf (…) alkoholischer Getränke an Betrunkene (…)» (Art. 29 Abs. 1c Gastgewerbegesetz).

    Diese Regelung ist sicher sinnvoll. Sie wirft jedoch beim verantwortlichen Bar- und Servicepersonal häufig Fragen auf. Ist dieses Gesetz nicht etwas schwammig? Wie soll das Ganze umgesetzt werden? Und was, wenn der Gast aufdringlich, aggressiv oder sogar ausfällig wird?

    Wieviel Alkohol ein Mensch getrunken hat, ist von aussen schwierig zu beurteilen. Zudem wirkt Alkohol von Person zu Person unterschiedlich. Trotzdem gibt es generelle Anzeichen der Betrunkenheit. Anhand dieser Anzeichen haben wir unterschiedlich ausgeprägte Betrunkenheits-Stufen entwickelt:

    01_Nüchtern_Schwarz
    Nüchtern: Die Person hat keinen Alkohol getrunken.

    02_BeschwipstAngeheitert_Schwarz
    Beschwipst, angeheitert: Erst wenig Alkohol wurde konsumiert. Die Person befindet sich in ausgelassener Stimmung. Hemmungen werden abgebaut. Tonlage und Lautstärke der Stimme steigen und erste Reaktionsschwierigkeiten setzen ein.

    03_Angetrunken_Schwarz
    Angetrunken: Konzentrations- und Koordinationsschwierigkeiten machen sich bemerkbar. Die Aufnahmefähigkeit sinkt. Die Person wird laut und kann andere Gäste stören. An diesem Punkt sollte man vorsichtig sein. Der Übergang in die nächste Kategorie ist fliessend.

    04_Betrunken_Schwarz
    Betrunken: Ab diesem Punkt verbieten mehrere kantonale Gesetze die Abgabe von Alkohol. Der Gast ist distanzlos und verwirrt. Er hat Schwierigkeiten, Emotionen zu kontrollieren und deutlich zu sprechen. Leider kommt es immer wieder zu aggressivem Verhalten und Kontrollverlust. Bewegungsabläufe sind zunehmend unkontrollierter. Die Person kann schläfrig werden, einschlafen oder muss sogar erbrechen.

    05_NichtAnsprechbar_Schwarz
    Nicht ansprechbar: Die Person reagiert kaum oder gar nicht auf ihr Umfeld. Sie beantwortet keine Fragen und kann vielleicht nicht mehr alleine aufstehen. Dass man so einer Person keinen Alkohol mehr abgibt, versteht sich von selbst. Der Gast benötigt vielmehr Hilfe. Im Notfall sollte man die Sanität (144) rufen, denn es besteht die Gefahr einer Alkoholvergiftung.

    Ein paar einfache Tipps helfen beim Umgang mit betrunkenen Gästen:

    • Niemand ist dazu verpflichtet Alkohol zu verkaufen! Das betonen wir an unseren Jugendschutz-Schulungen immer wieder. Nur weil man Alkohol im Sortiment hat, verpflichtet das noch lange nicht zum Verkauf.
    • Dem Gast statt Alkohol eine Alternative anbieten. Am besten eignen sich dafür Wasser oder sonstige zuckerarme Getränke. Es darf aber auch ein alkoholfreier Cocktail (für Inspiration siehe Blue Cocktail Bar), Softgetränk oder Kaffee sein. Das kommt auch besser an als die blosse Verweigerung, Alkohol zu verkaufen.
    • Versuchen das Umfeld bzw. die Kollegen der betrunkenen Person miteinzubeziehen. Diese fühlen sich häufig verantwortlich und können beim Vermitteln helfen.
    • Keine Moralpredigt. Dafür ist jetzt nicht der Moment. Betrunkene können meist keine rationalen Argumente mehr aufnehmen, also sollte man damit keine Energie verschwenden.
    • Sich auf keine Diskussion einlassen. Standhaft bleiben und falls nötig eine weitere Person dazu holen. Selbstschutz hat Priorität!
    • Anbieten, der Person ein Taxi zu rufen. Besonders, wenn der Gast den Anschein macht, mit dem Auto nach Hause zu fahren. Damit ist nicht zu spassen – es geht um Leben und Tod.

    Kurz und knackig haben wir die erwähnten Punkte in einem neuen Hilfsmittel zusammengefasst. Der handliche A6-Flyer trägt den Titel «Wann ist genug?» und ist ab sofort kostenlos in unserem Onlineshop unter www.jugendschutzbern.ch/shop als PDF oder Print erhältlich.

  • Party-Shots neben der Kasse – na ja…

    Party-Shots neben der Kasse – na ja…

    Verführerisch stapeln sich handliche Spirituosen-Fläschchen im Supermarkt neben der Kasse. Immer wieder begegnet man Alkohol beim Anstehen im Laden. Das ist schwer bedenklich! Denn was harmlos zwischen Alltagsprodukten platziert wird, verleitet speziell Jugendliche und Menschen mit risikoreichem Alkoholkonsum, aber letztlich alle Kundinnen und Kunden zum Alkohol trinken.

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    Spirituosen im Kassenbereich einer Denner-Filiale. Bild: Jugendschutz Schweiz.

    Häufig wird im Supermarkt nahe der Kasse Alkohol angeboten. Besonders in Bahnhöfen und vielfach dort, wo Passantinnen und Passanten schnell ein paar Kleinigkeiten einkaufen. Meist handelt es sich um 20- bis 40-Prozentiges in kleinen Portionen. Das Brisante daran: Ware in Kassennähe wird auch Impulsware genannt. Sie soll sogenannte Spontankäufe auslösen – ein Kaufverhalten, bei dem impulsiv, scheinbar unüberlegt zugegriffen wird. Konsequenzen und Kosten werden hierbei von Kundinnen und Kunden ausgeblendet. Was mit Schokoriegeln und Kaugummis wunderbar funktioniert, soll auch mit Vodka oder Party-Shots erreicht werden.

    Zielgruppe sind beispielsweise junge Menschen vor oder während dem Ausgang. Der Shot zum Mitnehmen kann als Einladung zum Vorglühen verstanden werden. Nicht selten sind im Sommer auch Halbliter-Bierdosen bei der Warteschlange platziert – für Preise weit unter einem Franken, versteht sich. Jugendliche und junge Erwachsene werden so zum Saufen animiert. Denn neben dem Preis und der Werbung ist auch die Verfügbarkeit ein entscheidender Faktor dafür, wieviel und wie häufig Alkohol konsumiert wird.

    Wie aggressiv und gezielt manche Läden in Kassennähe ihre Produkte anbieten, zeigt die Diskussion um die sogenannte «Quengelzone». Wenn Kinder lange an der Kasse anstehen müssen, wird das Verlangen nach der dort angebotenen Ware immer grösser und viele Eltern werden massiv unter Druck gesetzt («Pester Power»). Bei Spirituosen wird mit derselben verkaufspsychologischen Methode Druck auf Menschen ausgeübt, die Alkohol meiden sollten.

    Ausgesprochen problematisch sind solche Angebote namentlich für Menschen mit einer akuten oder ehemaligen Alkoholabhängigkeit. Bier- und Wein-Regale können vielleicht noch mit grosser Willensanstrengung gemieden werden. Aber bei der Kasse gibt es kein Vorbeikommen.
    Eine Verkaufsstrategie, die auf diese Weise den Gewinn optimiert, wirft Fragen auf.

  • Darf «Smirnoff Ice» an 16-Jährige verkauft werden?

    Darf «Smirnoff Ice» an 16-Jährige verkauft werden?

    Diese Frage hören wir immer wieder bei unseren Jugendschutz-Schulungen. Beim Verkaufspersonal sorgt das Abgabealter beim Verkauf von alkoholischen Mischgetränken für Stirnrunzeln. Einerseits prangen auf Alcopop-Flaschen bekannte Spirituosen-Marken. Andererseits liegt der Alkoholgehalt meistens nur bei rund 4 bis 5 Volumenprozent und viele Bier-Sorten weisen einen höheren Alkoholgehalt auf.

    Alcopopflaschen ohne Branding. Smirnoff und Bacardi.
    Alcopopflaschen ohne Branding. Smirnoff und Bacardi.

    Was gilt denn nun?

    Die Schweiz hat sich bei der Abgabe und dem Verkauf von Alkohol für eine gesetzliche Unterscheidung zwischen gegorenem (fermentiertem) Alkohol und gebranntem (destilliertem) Alkohol entschieden. Im Lebensmittelgesetz (LMG. Art. 14) ist definiert, dass der Verkauf von Alkohol an unter 16-Jährige verboten ist. Für Spirituosen gilt ein Abgabeverbot an unter 18-Jährige. Dies ist im Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (AlkG. Art. 41) geregelt.

    Alcopops enthalten gebrannten Alkohol. Deshalb sind Abgabe und Verkauf nur an volljährige Personen gestattet.

    Ist das gerechtfertigt? Schliesslich gelangen Jugendliche mit 16 Jahren auf legalem Weg bereits an stärkeren Alkohol?! Sogenannte Alcopops sind süss im Geschmack und bunt in der Aufmachung. Keine Spur vom brennenden Nachgeschmack des Schnapses. Damit richten sich Alcopops ganz gezielt an jüngere und auch weibliche Zielgruppen. Junge Menschen sollen zum Konsum von starkem Alkohol animiert werden – auch wenn die Konzentration in diesen Produkten nicht so hoch ausfällt. Durch den vielen Zucker, die Farbe und die Kohlensäure vermitteln die Getränke das Image von Party und Spass und sie umgehen ganz gezielt die natürliche Abneigung von Kindern und Jugendlichen gegenüber Alkohol.

    Jugendschutz Bern konnte bei Testkäufen beobachten, dass Alcopops häufig in TakeAway-Betrieben angeboten werden. Zum Fastfood noch schnell ein eisgekühltes Alkohol-Mischgetränk – so wird es dem Kunden schmackhaft gemacht. Niemand käme aber auf die Idee, bei brütender Mittagshitze einen 3cl-Shot puren Schnaps zum Döner oder zur Pizza zu kippen! Dies entspricht in etwa derselben Alkoholmenge, die in einem Alcopop enthalten ist.

    Diese gezielte Gewöhnung an harten Alkohol ist schwer bedenklich und darf nicht unterschätzt werden. Deshalb ist es absolut richtig und in Ordnung, dass Alcopops in Schweizer Läden nur an über 18-Jährige verkauft werden dürfen. Diesbezüglich bleibt noch einiges an Aufklärungsarbeit zu leisten, damit die Antwort auf die Titelfrage in den betreffenden Verkaufsstellen bekannt ist.