Mann hält eine Dose Red Bull ins Bild

Darf man Energydrinks mit Alkohol mischen?

Mann hält eine Dose Red Bull ins Bild

Immer wieder taucht die Frage auf, ob es in der Schweiz erlaubt ist, Energydrinks und Alkohol zu mischen. Bis vor einigen Jahren stand auf jeder Dose «Nicht mit Alkohol mischen», weshalb einige Betriebe die beiden Getränke noch heute ausschliesslich separat anbieten. Welche Regelungen heute gelten, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Energydrinks enthalten ähnlich viel Koffein wie eine Tasse Kaffee. Gemeinsam mit zahlreichen weiteren Inhaltsstoffen hat das Koffein in den Energydrinks eine aufputschende Wirkung auf unseren Körper.

Bis 2014 wurden Energydrinks in der Schweiz innerhalb der Verordnung über Speziallebensmittel aufgeführt. Sie durften nicht mit Alkohol vermischt werden1. Damals musste jede Dose den Hinweis «Nicht mit Alkohol mischen» tragen und Bars sowie Veranstaltungen durften Energydrinks und Spirituosen nur separat verkaufen.

Seit dem 1. Januar 2014 werden Energydrinks in der Verordnung des EDI über Getränke aufgeführt. Das Verbot, sie nicht mit Alkohol zu mischen, trat damit ausser Kraft. Stattdessen bestand eine Zeit lang die Pflicht, den Hinweis «Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen» anzubringen2. Doch auch diese Auflage verschwand aus dem Gesetzestext.

Was gilt heute?

Heutzutage dürfen Energydrinks und Alkohol gemischt werden. Deshalb ist es auch gestattet, sie gemeinsam als Mischgetränk in einer Bar oder an einer Veranstaltung anzubieten.

Der hohe Koffeingehalt muss jedoch deklariert werden. Eine 250ml-Dose Red Bull enthält 80mg Koffein3. Das sind 320mg pro Liter. Laut der Verordnung des EDI über Getränke müssen alle Getränke mit einem Koffeingehalt von über 150mg/l die Kennzeichnung «Energydrink» oder zumindest «koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk» tragen4. Wenn also ca. die Hälfte des Mischgetränks aus Energydrink besteht, kommt diese Deklarationspflicht zum Tragen.

Ist die Vermischung von Energydrinks und Alkohol bedenkenlos?

Nein. Aus verschiedenen Gründen ist eine Vermischung für die Konsumentin oder den Konsumenten nicht unproblematisch5:

  1. Die aufputschende Wirkung von Energydrinks überdeckt die dämpfende Wirkung von Alkohol. Dies kann dazu führen, dass Konsumentinnen und Konsumenten ihren Alkoholspiegel nicht wahrnehmen und mehr bzw. länger trinken.
  2. Der süsse Energydrink-Geschmack überlagert den Alkoholgeschmack, was ebenfalls den Konsum fördern kann.
  3. Der Mischkonsum führt dazu, dass man leichter die Kontrolle über das Trinkverhalten verliert. Die allgemeinen Risiken beim Konsum von Alkohol nehmen zu (z. B. Risikoverhalten, Alkoholvergiftung, Fahren im angetrunkenen Zustand und riskantes Sexualverhalten).
Hand hält eine Dose Monser Energydrink

Quellen:

1 = Art. 23 Abs. 4 lit. c Verordnung des EDI über Speziallebensmittel (www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20050168/201201010000/817.022.104.pdf). Dieser Gesetzestext ist heute nicht mehr in Kraft.

2 = Art. 21 lit. a Abs. 2 Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke (www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20050173/201401010000/817.022.111.pdf). Dieser Gesetzestext ist heute nicht mehr in Kraft.

3 = www.redbull.com/ch-de/energydrink/red-bull-energy-drink-zutaten

4 = Art. 39 Abs. 2 Verordnung des EDI über Getränke (www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20143400/index.html)

5 = Factsheet Energydrink von Sucht Schweiz vom Januar 2015 (www.suchtschweiz.ch/aktuell/medienmitteilungen/article/energy-drinks-neues-factsheet-klaert-auf)

Jugendschutz Hand nimmt bei einem Alkoholtestkauf ein Bier aus einem Verkaufsregal

Stillstand beim Jugendschutz

Jugendschutz Hand nimmt bei einem Alkoholtestkauf ein Bier aus einem Verkaufsregal

Letzte Woche veröffentlichte Sucht Schweiz einen Bericht über die Alkoholtestkäufe aus dem Jahr 2018. Im Schnitt wurden landesweit bei 28,3% der Tests alkoholische Getränke unrechtmässig an Minderjährige verkauft. Seit Jahren bleibt diese Verkaufsquote praktisch unverändert.

Die Stiftung Sucht Schweiz (www.suchtschweiz.ch) wertete im Auftrag der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV (www.ezv.admin.ch) alle schweizweiten Alkoholtestkäufe aus dem Jahr 2018 aus. Die insgesamt 7’926 Testkäufe wurden von 21 verschiedenen Organisationen durchgeführt.

Der Bericht hält fest, dass in 28,3% der Fälle illegal Bier und Wein an unter 16-Jährige oder Spirituosen an unter 18-Jährige verkauft wurde. Der häufigste Grund dafür war, dass das Service- oder Verkaufspersonal keinen Ausweis verlangte und auch nicht nach dem Alter der Jugendlichen fragte. Insgesamt fehlte die Alterskontrolle in ca. einem Viertel aller Fälle.

Wie gut der Jugendschutz eingehalten wird, unterscheidet sich von Betrieb zu Betrieb. Aus den Zahlen der unrechtmässigen Verkäufe im Jahr 2018 lässt sich eine klare Positionierung erkennen. Am besten schneiden Tankstellenshops mit 16,1% Verkäufen ab, gefolgt von Ladenketten und Grossverteiler mit 23,2% sowie Restaurants und Cafés mit 24,9%. Deutlich schlechter schneiden Festwirtschaften mit 40,5% und Bars/Pubs mit 46,5% ab.

Die Resultate der Alkoholtestkäufe sind seit Jahren sehr vergleichbar und Die Resultate der Alkoholtestkäufe stagnieren seit Jahren und pendeln sich bei ca. 30% ein (siehe Grafik). So weicht das Resultat aus 2018 im Vergleich zum Vorjahr um lediglich 0,4% ab. Neuste Zahlen der Testkäufe vom Blauen Kreuz Bern–Solothurn–Freiburg zeigen allerdings im Jahr 2019 eine deutliche Verbesserung des Jugendschutzes im Kanton Bern. Die Publikation trug den Titel „Bestes Testkaufergebnis aller Zeiten“. Ob sich dieses Bild auch national bestätigt, wird eine Auswertung der schweizweiten Alkoholtestkäufen 2019 zeigen.

Jugendschutz Quote unrechtmässiger Alkoholverkäufe an Jugendliche bei Testkäufen 2009 bis 2019

Bild: Blaues Kreuz Bern–Solothurn–Freiburg (www.be.suchtpraevention.org)
Datenquellen: Eidgenössische Zollverwaltung EZV (www.ezv.admin.ch), Sucht Schweiz (www.suchtschweiz.ch) und Blaues Kreuz Bern–Solothurn–Freiburg (www.be.suchtpraevention.org)

Dry January timeout new year - Alkoholpause im Januar

Dry January – Alkoholpause im Januar

Eine einmonatige Auszeit von Alkohol verbessert nachweislich die Gesundheit und das eigene Wohlbefinden. Damit ist sie der ideale Vorsatz fürs neue Jahr. Mit «time:out new year» kann jetzt auch in der Schweiz am Dry January teilgenommen werden.

Die Festtage rund um Weihnachten und Neujahr stehen vor der Tür. In dieser Zeit treffen sich Familien zu einem guten Essen, in der Firma oder im Verein wird auf das Jahresende angestossen und an Silvester lässt man es noch einmal so richtig krachen. Eines haben diese Anlässe gemeinsam: Alkohol spielt dabei eine grosse Rolle und manchmal werden auch ein paar Gläser zu viel getrunken.

Grund genug, im Januar eine Pause davon einzulegen und gesund ins neue Jahr zu starten. Ein «Dry January» schont nicht nur das Portemonnaie, er ist auch der ideale und machbare Vorsatz fürs neue Jahr. Es ist erstaunlich wie befreiend es wirkt, einfach mal etwas wegzulassen und zu merken, dass man ein selbstgestecktes Ziel erreichen kann.

Frau fängt Glitzer ein. Dry January timeout new year Alkoholpause

Und so klappt die Herausforderung: Man sollte seinen Versuch offiziell machen, sich dazu committen und seinem Umfeld davon erzählen. Vorsätze, die alleine und im stillen Kämmerlein gefasst werden, drohen sich zu verflüchtigen und schlussendlich zu scheitern. Das kann ganz schön demotivieren. Abhilfe schafft eine Anmeldung bei time:out new year vom Blauen Kreuz unter timeoutschweiz.ch/teilnehmen.

Man könnte meinen, dass eine begrenzte Alkoholabstinenz nichts bringt und der Konsum ab Februar einfach nachgeholt wird. Eine Studie1 der University of Sussex beweist jedoch das Gegenteil. Sie untersuchte die Auswirkungen eines «Dry January» und stellte fest, wer im Januar bewusst eine Alkoholpause einlegte, im August durchschnittlich an einem Tag pro Woche weniger Alkohol konsumierte. 7/10 gaben ausserdem an, dass sie besser schlafen und 3/5 nahmen sogar ab.

1 = http://www.sussex.ac.uk/broadcast/read/47131
Bild im Header = Fuu J auf Unsplash

Wann ist genug? – Anzeichen der Betrunkenheit

Ein Alkoholausschankverbot an Betrunkene schützt vor Konsequenzen des übermässigen Alkoholkonsums. Doch wann gilt eigentlich jemand als betrunken? Mit dieser wichtigen Frage wird Bar- und Servicepersonal oft alleine gelassen. Wir haben uns dazu Gedanken gemacht und ein nützliches Hilfsmittel entwickelt.

Alkohol darf in mehreren Kantonen nicht an betrunkene Gäste abgegeben werden. Ein solches Verbot besteht beispielsweise im Kanton Bern: «Verboten sind die Abgabe und der Verkauf (…) alkoholischer Getränke an Betrunkene (…)» (Art. 29 Abs. 1c Gastgewerbegesetz).

Diese Regelung ist sicher sinnvoll. Sie wirft jedoch beim verantwortlichen Bar- und Servicepersonal häufig Fragen auf. Ist dieses Gesetz nicht etwas schwammig? Wie soll das Ganze umgesetzt werden? Und was, wenn der Gast aufdringlich, aggressiv oder sogar ausfällig wird?

Wieviel Alkohol ein Mensch getrunken hat, ist von aussen schwierig zu beurteilen. Zudem wirkt Alkohol von Person zu Person unterschiedlich. Trotzdem gibt es generelle Anzeichen der Betrunkenheit. Anhand dieser Anzeichen haben wir unterschiedlich ausgeprägte Betrunkenheits-Stufen entwickelt:

01_Nüchtern_Schwarz
Nüchtern: Die Person hat keinen Alkohol getrunken.

02_BeschwipstAngeheitert_Schwarz
Beschwipst, angeheitert: Erst wenig Alkohol wurde konsumiert. Die Person befindet sich in ausgelassener Stimmung. Hemmungen werden abgebaut. Tonlage und Lautstärke der Stimme steigen und erste Reaktionsschwierigkeiten setzen ein.

03_Angetrunken_Schwarz
Angetrunken: Konzentrations- und Koordinationsschwierigkeiten machen sich bemerkbar. Die Aufnahmefähigkeit sinkt. Die Person wird laut und kann andere Gäste stören. An diesem Punkt sollte man vorsichtig sein. Der Übergang in die nächste Kategorie ist fliessend.

04_Betrunken_Schwarz
Betrunken: Ab diesem Punkt verbieten mehrere kantonale Gesetze die Abgabe von Alkohol. Der Gast ist distanzlos und verwirrt. Er hat Schwierigkeiten, Emotionen zu kontrollieren und deutlich zu sprechen. Leider kommt es immer wieder zu aggressivem Verhalten und Kontrollverlust. Bewegungsabläufe sind zunehmend unkontrollierter. Die Person kann schläfrig werden, einschlafen oder muss sogar erbrechen.

05_NichtAnsprechbar_Schwarz
Nicht ansprechbar: Die Person reagiert kaum oder gar nicht auf ihr Umfeld. Sie beantwortet keine Fragen und kann vielleicht nicht mehr alleine aufstehen. Dass man so einer Person keinen Alkohol mehr abgibt, versteht sich von selbst. Der Gast benötigt vielmehr Hilfe. Im Notfall sollte man die Sanität (144) rufen, denn es besteht die Gefahr einer Alkoholvergiftung.

Ein paar einfache Tipps helfen beim Umgang mit betrunkenen Gästen:

  • Niemand ist dazu verpflichtet Alkohol zu verkaufen! Das betonen wir an unseren Jugendschutz-Schulungen immer wieder. Nur weil man Alkohol im Sortiment hat, verpflichtet das noch lange nicht zum Verkauf.
  • Dem Gast statt Alkohol eine Alternative anbieten. Am besten eignen sich dafür Wasser oder sonstige zuckerarme Getränke. Es darf aber auch ein alkoholfreier Cocktail (für Inspiration siehe Blue Cocktail Bar), Softgetränk oder Kaffee sein. Das kommt auch besser an als die blosse Verweigerung, Alkohol zu verkaufen.
  • Versuchen das Umfeld bzw. die Kollegen der betrunkenen Person miteinzubeziehen. Diese fühlen sich häufig verantwortlich und können beim Vermitteln helfen.
  • Keine Moralpredigt. Dafür ist jetzt nicht der Moment. Betrunkene können meist keine rationalen Argumente mehr aufnehmen, also sollte man damit keine Energie verschwenden.
  • Sich auf keine Diskussion einlassen. Standhaft bleiben und falls nötig eine weitere Person dazu holen. Selbstschutz hat Priorität!
  • Anbieten, der Person ein Taxi zu rufen. Besonders, wenn der Gast den Anschein macht, mit dem Auto nach Hause zu fahren. Damit ist nicht zu spassen – es geht um Leben und Tod.

Kurz und knackig haben wir die erwähnten Punkte in einem neuen Hilfsmittel zusammengefasst. Der handliche A6-Flyer trägt den Titel «Wann ist genug?» und ist ab sofort kostenlos in unserem Onlineshop unter www.jugendschutzbern.ch/shop als PDF oder Print erhältlich.

Party-Shots neben der Kasse – na ja…

Verführerisch stapeln sich handliche Spirituosen-Fläschchen im Supermarkt neben der Kasse. Immer wieder begegnet man Alkohol beim Anstehen im Laden. Das ist schwer bedenklich! Denn was harmlos zwischen Alltagsprodukten platziert wird, verleitet speziell Jugendliche und Menschen mit risikoreichem Alkoholkonsum, aber letztlich alle Kundinnen und Kunden zum Alkohol trinken.

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Spirituosen im Kassenbereich einer Denner-Filiale. Bild: Jugendschutz Schweiz.

Häufig wird im Supermarkt nahe der Kasse Alkohol angeboten. Besonders in Bahnhöfen und vielfach dort, wo Passantinnen und Passanten schnell ein paar Kleinigkeiten einkaufen. Meist handelt es sich um 20- bis 40-Prozentiges in kleinen Portionen. Das Brisante daran: Ware in Kassennähe wird auch Impulsware genannt. Sie soll sogenannte Spontankäufe auslösen – ein Kaufverhalten, bei dem impulsiv, scheinbar unüberlegt zugegriffen wird. Konsequenzen und Kosten werden hierbei von Kundinnen und Kunden ausgeblendet. Was mit Schokoriegeln und Kaugummis wunderbar funktioniert, soll auch mit Vodka oder Party-Shots erreicht werden.

Zielgruppe sind beispielsweise junge Menschen vor oder während dem Ausgang. Der Shot zum Mitnehmen kann als Einladung zum Vorglühen verstanden werden. Nicht selten sind im Sommer auch Halbliter-Bierdosen bei der Warteschlange platziert – für Preise weit unter einem Franken, versteht sich. Jugendliche und junge Erwachsene werden so zum Saufen animiert. Denn neben dem Preis und der Werbung ist auch die Verfügbarkeit ein entscheidender Faktor dafür, wieviel und wie häufig Alkohol konsumiert wird.

Wie aggressiv und gezielt manche Läden in Kassennähe ihre Produkte anbieten, zeigt die Diskussion um die sogenannte «Quengelzone». Wenn Kinder lange an der Kasse anstehen müssen, wird das Verlangen nach der dort angebotenen Ware immer grösser und viele Eltern werden massiv unter Druck gesetzt («Pester Power»). Bei Spirituosen wird mit derselben verkaufspsychologischen Methode Druck auf Menschen ausgeübt, die Alkohol meiden sollten.

Ausgesprochen problematisch sind solche Angebote namentlich für Menschen mit einer akuten oder ehemaligen Alkoholabhängigkeit. Bier- und Wein-Regale können vielleicht noch mit grosser Willensanstrengung gemieden werden. Aber bei der Kasse gibt es kein Vorbeikommen.
Eine Verkaufsstrategie, die auf diese Weise den Gewinn optimiert, wirft Fragen auf.