Jugendschutz im Onlineshop – Was muss beachtet werden?

Onlinehandel mit Alkohol und Tabak boomt. Webseiten und Onlineshops mit entsprechendem Sortiment schiessen wie Pilze aus dem Boden. Aber was muss punkto Jugendschutz beim Verkauf von Alkohol oder Tabak übers Internet beachtet werden?

Eine rote Flasche Red Bull Vodka im Onlineshop der Migros
Bild: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg, Symbolbild aus dem Onlineshop der Migros

Was sagt das Gesetz?

Alkohol und Tabak sind keine gewöhnlichen Konsumgüter. Sie können nicht wie Lebensmittel oder Spielwaren verkauft werden. Es gelten Regeln, die eingehalten werden müssen. Das Gesetz sagt:

  • Keine alkoholischen Getränke an unter 16-Jährige1.
  • Keine Spirituosen (Schnaps, Likör, Whiskey, usw.) an unter 18-Jährige2.
  • Kein Tabak an unter 18-Jährige (z. B. im Kanton Bern3) oder unter 16-Jährige (z. B. im Kanton Zürich4).

Teilweise gibt es auch weitere kantonale Einschränkungen und Regelungen. Im Kanton Bern, zum Beispiel, macht die zuständige Behörde allen Betrieben, die via Internet Alkohol verkaufen wollen, folgende Auflage:

«Der Verkauf ist nur an registrierte Kundinnen und Kunden gestattet. Deren Alter ist anhand eines amtlichen Dokuments zu überprüfen. So lange online keine eindeutige Identifizierung möglich ist, muss bei Neuanmeldungen eine Kopie der Identitätskarte oder des Passes verlangt werden.»5.

Regeln und Empfehlungen

Stellen Sie sicher, dass bei der Registrierung oder beim Bestellabschluss ein amtliches Ausweisdokument überprüft wird. Bis es eine zuverlässige digitale Identifizierung gibt, haben Sie hierzu folgende zwei Möglichkeiten.

1. via Ausweis-Kopie

Sie verlangen von Ihrer Kundschaft einen Ausweis-Scan, den Sie sich beispielsweise per E-Mail zuschicken lassen und nutzen diesen für eine Identitätsprüfung sowie Alterskontrolle anhand des Geburtsdatums. In der Onlinecasino-Branche ist dieses Vorgehen üblich. Es hat aber den Nachteil, dass diese Überprüfung – je nach Anzahl (Neu-)Kunden – sehr personalaufwändig ist.

2. via Software-Lösung (MRZ-Scan)

Sie integrieren in Ihrem Onlineshop eine Lösung, wie z. B. von scanbot.io oder scandit.com. Damit lässt sich die maschinenlesbare Zone (MRZ) von amtlichen Ausweisen auslesen. Diese enthält auch das Geburtsdatum, womit Ihr Onlineshop das Alter ausrechnen kann. Eine solche Lösung hat den Vorteil, dass die Altersprüfung automatisiert abläuft. Entwicklung und Einbindung kosten aber initial sehr viel Geld.

Sie kennen eine weitere Methode? Lassen Sie es uns in den Kommentaren oder via E-Mail an info@jugendschutzbern.ch wissen.

Hintergründe

Die erwähnten Abgabeverbote an Kinder und Jugendliche gelten sowohl für den physischen als auch für den Onlinehandel. Aber dabei gibt es einen entscheidenden Unterschied: Menschen können ein Gespür dafür entwickeln, wann sie vom Kunden einen Ausweis verlangen müssen und wann nicht. Einer Software fehlt es dazu an den nötigen Menschenkenntnissen. Und selbst wenn sie es könnte, gibt es (noch) keinen Standard, wie im Internet eine Ausweiskontrolle abzulaufen hat.

Die meisten Onlineshops versuchen es aber auch gar nicht erst. Sie schieben die Verantwortung an ihre Kundschaft ab. In den AGB stehen dann Sätze wie «Die Firma XY verkauft keinen Alkohol an Personen unter 18 Jahren. Mit dem Kauf solcher Produkte bestätigt die Kundschaft, mindestens 18 Jahre alt zu sein». Ob das rechtlich Stand hält, ist mindestens fragwürdig. Aber wie so oft fehlt es an einem eindeutigen Gerichtsentscheid. Solche AGB bestimmen nämlich genau das Gegenteil von dem, was im Gesetz steht: Nicht der Kauf durch Minderjährige, sondern die Abgabe an solche ist verboten!

Quellen

1 = LMG Art. 14 Abs. 1
2 = AlkG Art. 41 Abs. 1 lit. i
3 = HGG Art. 16 Abs. 1
4 = GesG Art. 48 Abs. 5
5 = Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern. Siehe auch Wissensdatenbank zum Gewerberecht vom kantonalen Amt für Wirtschaft.

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