Schlagwort: Tabak

  • Ein unschönes Déjà-vu

    Ein unschönes Déjà-vu

    Wer erinnert sich noch an Hooch? Mitte der 90er-Jahre liess sich die Alkohol-Industrie etwas einfallen, um den in westlichen Ländern rückläufigen Alkoholkonsum wieder anzukurbeln: Mit stark gesüssten und poppig aufgemachten Mischgetränken wurde ganz gezielt ein junges Publikum ins Visier genommen. Hooch war eines der ersten und das wohl berühmteste Alcopop. Es wurde millionenfach verkauft und landete viel zu oft bei ganz jungen Konsumierenden.

    Hooch & weitere Alcopos der 90er (Bild: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg)

    Kinder und Jugendliche haben einen natürlichen Abwehrreflex gegen den Geschmack von Alkohol. Mit viel Zucker und durch Beimischen von allerlei fruchtig-frischen Aromen umging die Alkoholindustrie mit den Alcopops diese Barriere auf perfide Art und Weise.
    Für unzählige Jugendliche begann dadurch ein zerstörerischer Weg in den Alkoholmissbrauch. In Beratungsstellen und stationären Therapie-Einrichtungen ist heute das traurige Resultat sichtbar: Wo früher fast ausschliesslich ältere, mehrheitlich Männer wegen ihres Suchtproblems Hilfe suchten, finden sich nun auch junge Menschen – mit einem steigenden Anteil an Frauen.

    Rund 30 Jahre nach der ersten Alcopops-Welle, bedient sich die Nikotin-Industrie des genau gleichen, hinterhältigen Tricks: Mit bunten E-Zigaretten, fruchtig-frischen Aromen und teuren online-Werbekampagnen werden Minderjährige in die Abhängigkeit verführt. Herstellerfirmen und Verkaufsstellen behaupten, ihre E-Zigaretten seinen dazu da, Raucherinnen und Raucher vom extrem gesundheitsschädigenden Zigarettenkonsum wegzubringen. Die jugendliche Aufmachung, die süssen Inhaltsstoffe und die gezielte Werbung verraten aber die eigentlichen Absichten.
    Ein Grossteil der heute verkauften E-Zigaretten sind Einweg-Produkte. Der grösste Teil davon wird nicht recycliert, sondern millionenfach achtlos weggeworfen. Dadurch sind diese Erzeugnisse nicht «nur» für den Jugendschutz, sondern zugleich für die Umwelt eine echte Katastrophe.
    In zahlreichen Ländern werden diese doppelt schädlichen Einwegprodukte nun verboten. In der Schweiz haben National- und Ständerat ein Verbot ebenfalls beschlossen, das jedoch noch nicht umgesetzt ist.

    Die Hersteller haben aber bereits reagiert und bringen neue, theoretisch nachfüllbare E-Zigaretten auf den Markt, die gleich aussehen wie die Einweg-E-Zigaretten und vermutlich grösstenteils auch als solche genutzt werden.
    Bleibt zu hoffen, dass der Bundesrat bei der Umsetzung des Verbotes den Mut hat, das Gesetz so zu formulieren, dass auch «Pseudo-Einweg-Produkte» damit aus dem Verkehr gezogen werden!
    Und selbst dann bleibt aus Sicht des Jugendschutzes ganz viel zu tun, um den Einstieg von Kindern und Jugendlichen in die Nikotinsucht zu verhindern.

    E-Zigaretten (Bild: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg)

  • Nikotin gibt’s erst ab 18

    Nikotin gibt’s erst ab 18

    Bereits seit Anfang 2022 sind im Kanton Bern jegliche Tabak- und Nikotinprodukte erst ab 18 Jahren erhältlich. Damit übernahm der Kanton eine Vorreiterrolle, der sogar den Verkauf von Vapes ohne Nikotin nur an Erwachsene erlaubte. Im Kanton Solothurn galt dies bis Ende September 2024 nur für Tabakprodukte. Seit dem 1. Oktober 2024 gilt dies nun für die ganze Schweiz.

    Foto: Testkaufware Snus/Nikotinbeutel und Vapes Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg (kleine Auswahl).

    Trotz der Aussicht auf das Tabakproduktegesetz, welches im Oktober 2024 in Kraft trat, hatte der Kanton Bern bereits Anfang 2022 den Verkauf von jeglichen Tabak- und Nikotinprodukten reguliert und ab 18 Jahren festgelegt. Das gilt nun für die gesamte Schweiz. Damit dürfen Verkaufsstellen diese Produkte erst ab 18 Jahren verkaufen.

    Im Gesetz über Handel und Gewerbe des Kantons Bern, Artikel 16, Absatz 1 steht:

    Die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen

    Zigaretten an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind verboten.

    HGG, Art. 16 Abs.1

    Dazu gehören auch nikotinfreie Vapes und tabakfreier Snus. Mit diesen Bestimmungen hat der Kanton Bern eine solide Grundlage geschaffen, die es auch Verkaufspersonen einfacher macht, wenn es um die Alterskontrolle geht.

    Herausforderungen

    Obwohl die gesetzlichen Bestimmungen bereits Ende 2021 verabschiedet wurden, herrscht auch in diesem Jahr häufig immer noch Unwissen über die Altersbeschränkungen. So erhalten unsere minderjährigen Testkaufpersonen auf unseren Testkauftouren des Öfteren auch nach der Ausweiskontrolle Snus/Nikotinbeutel und/oder Vapes (E-Zigarette), weil die Verkaufspersonen davon ausgehen, dass die Produkte an Personen ab 16 Jahren verkauft werden dürfen.

    Entsprechend hört das Blaue Kreuz gerade an Präventions-Workshops an Schulen immer wieder von Teenies die regelmässig Vapes oder Nikotinbeutel konsumieren. Dass sie die legalen Drogen durch ältere Geschwister und Freunde erhalten, ist nur ein Teil des Problems. Manche geben offen zu, von Verkaufsstellen zu wissen, die ihnen die Produkte ohne Alterskontrolle abgeben. Am Ende profitieren aber nicht die Jugendlichen, sondern die entsprechenden Läden, da damit viel Geld zu verdienen ist.

    Mit dem Inkrafttreten des Tabakproduktegesetzes wurden Verkaufspersonen erneut sensibilisiert und ein Fokus auf den Jugendschutz gesetzt.

    Aufklärungsbedarf

    Oftmals wissen die Verkäuferinnen und Verkäufer nicht, was beim Jugendschutz rund um Nikotinprodukte gilt. Das Blaue Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg hat deshalb im Jahr 2022 seine Jugendschutzunterlagen angepasst und die neuen kantonalen Gesetze aufgenommen. Seither laufen aktive Aufklärungsarbeiten, unter anderem mit Jugendschutzschulungen und der Abgabe von entsprechendem Infomaterial an Testkauftouren. Das Gesundheitsamt des Kanton Solothurn hat Merkblätter an alle Verkaufsstellen herausgegeben, um die Verkaufspersonen auf das Thema aufmerksam zu machen.

    Fazit

    Jegliche Tabak- und Nikotinprodukte dürfen schweizweit erst an Volljährige verkauft werden. Dies betrifft demnach auch E-Zigaretten ohne Nikotin. Aus unserer Sicht leisten diese Bestimmungen einen wertvollen Beitrag zum Jugendschutz und vereinfachen die Arbeit von Verkaufspersonen so massiv. Wir sagen danke!

    Das Blaue Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg hat es sich seit Jahren zum Ziel gemacht, gemeinsam mit den Kantonen, Gemeinden, Regierungsstatthalterämtern und anderen Behörden eng zusammen zu arbeiten, damit der Jugendschutz bestmöglich eingehalten wird.

    Quellen

    Jugendschutz Broschüre mit den gesetzlichen Grundlagen zum Jugendschutz im Kanton Bern
    Jugendschutz_Broschuere_2022_24s_d_v02.indd (jugendschutzbern.ch)

    Merkblatt Jugendschutz-Bestimmungen im Kanton Solothurn: Tabakprodukte, elektronische Zigaretten und Alkohol
    https://so.ch/fileadmin/internet/ddi/ddi-gesa/PDF/Sucht/Merkblatt_Jugendschutzbestimmungen_Tabak_Alkohol.pdf

    Gesetzte
    Systematische Sammlung (BSG) – Kanton Bern – Erlass-Sammlung

    https://so.ch/staatskanzlei/publikationen/gesetzessammlung-bgs-gs-sog-ger/

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2024/457/de

    Beitrag zum Thema auf YouTube
    https://www.youtube.com/watch?v=K9NJHYcYK2Q

  • Alterskontrolle – wie macht man es richtig?

    Alterskontrolle – wie macht man es richtig?

    Bild: Symbolbild Alterskontrolle beim Testkauf, Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg.

    Gesetzeslage im Kanton Bern
    Alkoholverkauf und -Ausschank sind national geregelt. Für den Verkauf von Tabak-, Nikotinprodukten, elektronischen Zigaretten sowie pflanzlichen Rauchprodukten (CBD) gelten kantonal unterschiedliche Regelungen. Die folgende Grafik fasst die für den Kanton Bern geltenden Regelungen zusammen:

    Foto: Folie aus den Schulungsunterlagen vom Blauen Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg.

    Ausweis im Zweifelsfall immer verlangen
    Wir empfehlen alle Personen zu kontrollieren, die nicht eindeutig älter als 25 Jahre aussehen. Dies soll verhindern, dass man zu lange darüber nachdenken muss, wie alt jemand ist. Mit dieser Massnahme liegt die Fehlerquote wesentlich tiefer, da man ein höheres Alter im Visier hat. Für die Alterskontrolle muss ein Führerausweis, eine Identitätskarte ein Pass oder ein Ausländerausweis gezeigt werden. Nicht gültig sind Schüler- und Studierendenausweise oder der SwissPass. Das Alter wird dann anhand des Geburtsdatums berechnet: Das Jahr, dann der Monat und schliesslich der Tag. In geschlossenen Bereichen, zum Beispiel in einem Club oder an einer Veranstaltung, kann eine Eingangskontrolle durchgeführt und mit Alters- und Jugendschutzbändel gearbeitet werden. Das erleichtert dem Bar- und Servicepersonal die Kontrolle am Ausschank.

    Wir unterstützen Sie gerne
    Damit bei der Alterskontrolle alles rund läuft bieten wir in unserem Onlineshop verschiedene Hilfsmittel an. Zum Beispiel Jugendschutzbändel in verschiedenen Farben, ein Informationsblatt für das Personal inkl. Kurzschulung oder Schilder zum Aufhängen. Für einmalige Events eignet sich der Altersrechner, der auf das Datum genau bestimmt werden kann. Diese Materialien sollen Unterstützung bieten und die Kontrollen für das Personal so einfach und klar wie möglich gestalten. Statt Kopfrechnen besteht sogar die Möglichkeit, eine Gratis-App herunterzuladen, die auch offline genutzt werden kann und absolut datensicher ist.

    Eine weitere Möglichkeit um das Personal zu schulen sind unsere Jugendschutzschulungen. Wir geben Tipps und Hilfestellungen, damit diese Kontrollen einwandfrei ablaufen und können auf Wunsch auch direkt in Ihrer Lokalität die verschiedenen Begebenheiten thematisieren.

    Quellen
    Jugendschutz Broschüre mit den gesetzlichen Grundlagen zum Jugendschutz im Kanton Bern
    Jugendschutz_Broschuere_2022_24s_d_v02.indd (jugendschutzbern.ch)

    Onlineshop
    Jugendschutz Bern: Materialien bestellen

    Bundesgesetze
    https://www.fedlex.admin.ch/de/cc?news_period=last_day&news_pageNb=1&news_order=desc&news_itemsPerPage=10

    Gesetze nach Kantonen
    https://www.lexfind.ch/fe/de/search

    Jugendschutz Solothurn
    https://www.jugendschutzsolothurn.ch/home/

    Jugendschutz Basel Stadt
    https://www.jugendschutzbasel.ch/home/

    Jugendschutz Thurgau
    https://www.jugendschutz-tg.ch/home/

  • Neues aus dem Jugendschutz Onlineshop

    Neues aus dem Jugendschutz Onlineshop

    Das Verkaufs- und Servicepersonal muss vor der Abgabe von Alkohol, Tabak- und Nikotinprodukten sicherstellen, dass die Person das entsprechende Alter hat. Dies wird mithilfe eines amtlichen Ausweises überprüft. Obwohl es gesetzlich klar festgehalten ist, dass ein Ausweis verlangt werden kann, ist es für das Verkaufs- und Servicepersonal nicht immer einfach den Ausweis zu verlangen. Dank eines neuen Schildes kann die Kundschaft darauf hingewiesen werden, den Ausweis bei jedem Kauf direkt vorzuweisen. Ein weiteres Schild in zwei Ausführungen weist darauf hin, dass an der entsprechenden Verkaufsstelle jeglicher Alkohol, nebst allen Tabak- und Nikotinprodukten, erst ab 18 Jahren verkauft wird.

    Ausweis unaufgefordert vorweisen

    Wer Alkohol, Tabak- und Nikotinprodukte kauft, muss auf das Alter überprüft werden. Obwohl dies in der Theorie klar ist, passieren bei der Alterskontrolle immer wieder Fehler, wenn der Ausweis überhaupt verlangt wird. Obwohl das Verkaufs- und Servicepersonal einen Ausweis verlangen darf, verlassen sie sich zu oft auf ihre Einschätzung über das Alter ihrer Kundschaft und verkaufen Alkohol, Tabak- und Nikotinprodukte an Minderjährige. Die Gesetzeslage hat zur Folge, dass es in der Hand des Verkaufs- und Servicepersonals liegt den Ausweis zu verlangen. Das ist eine erste Hürde beim Verkauft und ist vielen unangenehm. Die Kundschaft muss den Ausweis erst vorweisen, wenn sie dazu aufgefordert wird.

    In den USA zum Beispiel müssen Kundinnen und Kunden beim Kauf von Alkohol, Tabak- und Nikotinprodukten immer ihren Ausweis vorweisen. Dies ist unabhängig davon wie alt die Person ist oder welche Produkte gekauft werden. Die Pflicht liegt bei der Person, welche Kauft, den Ausweis vorzuweisen. Diese Regelung macht die Alterskontrolle für das Verkaufs- und Servicepersonal unglaublich viel einfacher, da die Hürde nach dem Ausweis zu fragen nicht erst überwunden werden muss, sondern der Ausweis direkt kontrolliert werden kann.

    Foto: Schild «Ausweis bitte unaufgefordert vorweisen». Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg.

    Das neue Schild in Onlineshop von jugendschutzbern.ch nimmt dieses Konzept auf und gibt Verantwortlichen die Möglichkeit ihre Mitarbeitenden auf ähnliche Weise zu unterstützen, indem an der Kasse und dort, wo die Produkte stehen, ein Schild angebracht wird. Das Schild wurde entwickelt, um die erste Hürde beim Verkauf von Alkohol, Tabak- und Nikotinprodukten, nach dem Ausweis zu fragen, etwas leichter zu gestalten.

    Generell 18

    Anders als beim Verkauf von Tabak- und Nikotinprodukten, die erst an Erwachsene ab 18 Jahren verkauft werden dürfen, gibt es beim Alkohol die Möglichkeit Bier, Wein, Schaum- und Obstweine bereits an Jugendliche ab 16 Jahren abzugeben. Die meisten Verkaufsstellen halten sich denn auch an diese gesetzliche Vorgabe und verkaufen Alkohol bereits ab 16 Jahren. Nun gibt es die Möglichkeit betriebsintern die Regelung anzupassen und strengere Auflagen einzuführen. Dies machen zum Beispiel manche Coop oder Voi-Migros Partner vor, indem sie alle Produkte erst an Personen ab 18 Jahren verkaufen.

    Grundsätzlich vereinfacht dieser Entscheid die Arbeit des Verkaufs- und Servicepersonals enorm, da sie sich nicht zwei Jahrgänge merken müssen und auch nicht im Kopf haben müssen, welche Produkte bereits an Jugendliche ab 16 Jahren herausgegeben werden dürfen.    

    Das Schild wird in zwei Ausführungen in unserem Shop angeboten: quer und hoch.

    Foto: Schild «Generell 18 quer». Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg.

    Jugendschutz Bern unterstützt Sie gerne

    Das Blaue Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg hat es sich seit Jahren zum Ziel gemacht, Verantwortliche und das Service- und Verkaufspersonal auf vielseitige Art und Weise bei der Umsetzung vom Jugendschutz zu unterstützen. Das Angebot in unserem Onlineshop wird laufend überarbeitet und erweitert und ist ein wichtiger Bestandteil dieser Unterstützung. Es kann von Betrieben, Vereinen, sowie Privatpersonen genutzt werden und.

    Quellen

    Jugendschutz Broschüre mit den gesetzlichen Grundlagen zum Jugendschutz im Kanton Bern
    Jugendschutz_Broschuere_2022_24s_d_v02.indd (jugendschutzbern.ch)

    Onlineshop
    Jugendschutz Bern: Materialien bestellen

  • Jugendschutz Hinweisschild überarbeitet

    Jugendschutz Hinweisschild überarbeitet

    Die Auflagen zum Jugendschutz verlangen ein Hinweisschild für die gesetzlichen Bestimmungen zum Alkohol-, Tabak- und Nikotinverkauf. Dieses Schild muss gut sichtbar am Verkaufspunkt angebracht sein.  Jugendschutz Bern bietet solche Hinweisschilder seit mehreren Jahren auf dem Onlineshop an. Aufgrund der im Kanton Bern angepassten Gesetze, stehen zwei neue Hinweisschilder bereit.

    Gesetzlich verpflichtet

    Werden Alkohol, Tabak und Nikotinprodukte verkauft, sind die Verkaufsstellen, Bars und Restaurants verpflichtet ein Jugendschutz-Hinweisschild aufzuhängen. Dieses Schild muss über die aktuellen Regelungen aufklären und Konsumierende auf die geltenden Bestimmungen hinweisen.

    Trotz der Aussicht auf das Tabakproduktegesetz – welches voraussichtlich Mitte 2025 in Kraft tritt – hat der Kanton Bern bereits Ende 2021 den Verkauf von jeglichen Tabak- und Nikotinprodukten reguliert und ab 18 Jahren festgelegt. Damit dürfen Verkaufsstellen diese Produkte erst ab 18 Jahren verkaufen. Dazu gehören auch nikotinfreie Vapes, tabakfreie Nikotinbeutel sowie CBD-Produkte. Mit diesen Bestimmungen hat der Kanton Bern eine solide Grundlage geschaffen, die es auch Verkaufspersonen einfacher macht, die Alterkontrolle zu prüfen.

    Aufgrund dieser Änderungen hat das Blaue Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg die alten Hinweisschilder überarbeitet und neu designt. Diese Schilder sind neu in zwei Varianten im Online-Shop kostenlos erhältlich.

    Zwei Schilder
    Da die Bedürfnisse der verschiedenen Verkaufsstellen unterschiedlich sind, hat sich Jugendschutz Bern dazu entschlossen, vorerst zwei Versionen des Hinweisschildes anzubieten.

    Ein Hinweisschild beinhaltet die Grundlagen, wie dies bei den meisten Hinweisschildern der Fall ist. Lediglich mit den Angaben, was wann verkauft und abgegeben werden darf. Ein weiteres Hinweisschild ergänzt diese Informationen mit zusätzlichen Angaben, wann Alkohol, Tabak und Nikotin nicht verkauft oder abgegeben werden darf.

    Bild: Hinweisschild grün mit Grundlagen zum Jugendschutz. Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg.

    Bild: Hinweisschild rot mit zusätzlichen Angaben. Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg.

    Das Personal darf einen Ausweis verlangen

    Auch wenn es unangenehm ist, muss das Alter vor demVerkauf geprüft werden. Wer dies nicht tut und so einem oder einer Minderjährigen widerrechtlich Alkohol-, Tabak- oder Nikotinprodukte verkauft oder abgibt, macht sich strafbar. Es wird empfohlen bei Personen, die nicht eindeutig älter als 25 Jahre aussehen, das Alter mithilfe eines Ausweises zu überprüfen. Verkaufspersonen sind immer im Recht, wenn sie einen Ausweis verlangen. Wird kein amtlicher Ausweis vorgezeigt, dürfen sie jederzeit den Verkauf oder die Abgabe verweigern.

    Weiteres Material

    Die Änderungen im kantonalen Gesetz sind ebenfalls in der Broschüre «Rechtliche Bestimmungen» und auf den Informationsblättern «Infos für Bar- und Servicepersonal» und «Leitfaden für Veranstalter» festgehalten. Diese Unterlagen sind bereits seit Herbst 2022 erhältlich. Sie können ebenfalls kostenlos bestellt werden.

    Quellen

    Jugendschutz Broschüre mit den gesetzlichen Grundlagen zum Jugendschutz im Kanton Bern
    Jugendschutz_Broschuere_2022_24s_d_v02.indd (jugendschutzbern.ch)

    Kantonale Gesetzte
    Systematische Sammlung (BSG) – Kanton Bern – Erlass-Sammlung

    Jugendschutz Bern Onlineshop

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  • JA zur Volksinitiative «Kinder ohne Tabak»

    JA zur Volksinitiative «Kinder ohne Tabak»

    Am 13. Februar 2022 stimmt die Schweizer Bevölkerung über die Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» ab. Hier ein paar Gedanken zum Inhalt der Initiative und weshalb diese bitter nötig ist.

    Jugendlicher hält eine rauchende Zigarette in der Hand. Darüber stehen die Slogans "Kinder ohne Tabak, JA am 13. Februar" und "Wegen Tabakwerbung rauchen mehr Kinder."
    Bild: Verein «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung»

    Was will die Initiative?

    Die Volksinitiative «Kinder ohne Tabak» fordert die Eindämmung von Tabakwerbung, die Kinder oder Jugendliche erreicht. Konkret soll diese auf Plakaten, im Kino, in Inseraten, durch Festival-Sponsoring und in Online-Werbung verboten werden.

    Wer steckt dahinter?

    Hinter der Initiative steht eine breitabgestützte Trägerschaft aus 31 verschiedenen Gesundheits- und Jugendorganisationen. Darunter beispielsweise der Verband der Haus- und Kinderärzte (mfe), die Lungenliga, die Krebsliga, die Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention (AT Schweiz), Sucht Schweiz und das Blaue Kreuz. Hinzu kommen ganz viele weitere unterstützende Organisationen.

    Aber Werbung für ein legales Produkt ist doch kein Problem?

    Doch! Hier einige erschreckenden Zahlen und Fakten zum Rauchen in der Schweiz:

    • Jährlich sterben 9’500 Menschen an den Folgen ihres Tabakkonsums – das sind ca. 14 % aller schweizweiten Todesfälle 1. Rauchen ist damit das mit Abstand grösste vermeidbare Gesundheitsrisiko. Die Hälfte aller täglich Rauchenden stirbt frühzeitig 2.
    • Gut zwei Drittel (67,6 %) der Raucherinnen und Raucher haben vor dem 20. Lebensjahr mit dem Rauchen angefangen 3.
    • Mehr als ein Viertel (27,1 %) der Schweizer Bevölkerung raucht. Die meisten davon täglich. Männer rauchen häufiger als Frauen, weniger gebildete Menschen häufiger als solche mit höherem Bildungsniveau, Ausländer/innen häufiger als Schweizer/innen, Jugendliche und junge Menschen häufiger als ältere Bevölkerungsteile 4.
    • 62 % der Rauchenden in der Schweiz möchten eigentlich mit dem Rauchen aufhören 5. Das ist aber gar nicht so einfach, denn Nikotin gehört zu den Substanzen, die am schnellsten abhängig machen und eine langjährige Nikotinsucht wieder loszuwerden, ist sehr schwierig.
    • Die Tabaksucht verursacht in der Schweiz riesige volkswirtschaftliche Kosten: ca. 4 Milliarden Franken jährlich 6.

    Weshalb braucht es Werbeeinschränkungen?

    Tabakwerbung richtet sich speziell an junge Menschen und ist omnipräsent. Das ist auch nicht weiter erstaunlich, wenn man bedenkt, dass den Tabakfirmen Tag für Tag gut zwei Dutzend treue Kundinnen und Kunden wegsterben. Die Tabakindustrie braucht also ganz dringend neue Kundinnen und Kunden  zur Sicherung ihrer Milliardengewinne. Jugendliche begegnen jeden Tag am Wochenende durchschnittlich 68 Anreize zum Rauchen.

    Dabei macht sich die Tabakbranche einen Effekt zunutze, den man wissenschaftlich belegen kann: Je früher Kinder und Jugendliche mit dem Rauchen beginnen, desto grösser die Wahrscheinlichkeit, davon abhängig zu werden 7. Und Abhängige sind schliesslich gut fürs Geschäft. Diese Strategie funktioniert, denn wie bereits oben erwähnt, haben 67,6 % der Raucherinnen und Raucher vor dem 20. Lebensjahr angefangen zu Rauchen 6.

    Es spielt also eine entscheidende Rolle, ob und wann junge Menschen mit dem Rauchen in Berührung kommen. Für die Tabakmultis sind junge Menschen die Nikotinabhängigen der Zukunft. Deshalb verdienen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz vor Tabakwerbung. Es braucht in der Schweiz ein umfassendes Verbot von Tabakwerbung, die sich an Kinder oder Jugendliche richtet. Damit können wir die von der Tabakbranche gezielt gewirkte Manipulation von jungen Menschen verhindern. Und wir tragen dazu bei, dass in Zukunft weniger Menschen krank werden und frühzeitig sterben.

    Roter Badge mit Abstimmungsparole "JA am 13. Februar zu Kinder ohne Tabak"

    Quellen

    1 Berechnung ZHAW auf der Basis der Schweizerischen Gesundheitsbefragung, der Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP) sowie der Todesursachenstatistik, https://ind.obsan.admin.ch/indicator/monam/tabakbedingte-mortalitaet

    2 Sucht Schweiz, https://zahlen-fakten.suchtschweiz.ch/de/tabak/wirkung-risiken/risiken-folgen.html

    3 BFS – Schweizerische Gesundheitsbefragung (SGB), https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/gesundheit/erhebungen/sgb.assetdetail.11827016.html

    4 BFS – Schweizerische Gesundheitsbefragung (SGB), https://ind.obsan.admin.ch/indicator/monam/tabakkonsum-alter-15

    5 BFS – Schweizerische Gesundheitsbefragung (SGB), https://ind.obsan.admin.ch/indicator/monam/aufhoerbereitschaft-rauchen-alter-15

    6 Fischer, B. et al. (2020): Volkswirtschaftliche Kosten von Sucht. Polynomics, Olten, https://ind.obsan.admin.ch/indicator/monam/volkswirtschaftliche-kosten-von-sucht

    7 Kendler, K., Myers, J., Damai, M., Chen, X. (2013). Early Smoking Onset and Risk for Subsequent Nicotine Dependence: A Monozygotic Co-Twin Control Study. Am J Psychiatry, 170(4): 408-413.

  • Jugendschutz im Onlineshop – Was muss beachtet werden?

    Jugendschutz im Onlineshop – Was muss beachtet werden?

    Onlinehandel mit Alkohol und Tabak boomt. Webseiten und Onlineshops mit entsprechendem Sortiment schiessen wie Pilze aus dem Boden. Aber was muss punkto Jugendschutz beim Verkauf von Alkohol oder Tabak übers Internet beachtet werden?

    Eine rote Flasche Red Bull Vodka im Onlineshop der Migros
    Bild: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg, Symbolbild aus dem Onlineshop der Migros

    Was sagt das Gesetz?

    Alkohol und Tabak sind keine gewöhnlichen Konsumgüter. Sie können nicht wie Lebensmittel oder Spielwaren verkauft werden. Es gelten Regeln, die eingehalten werden müssen. Das Gesetz sagt:

    • Keine alkoholischen Getränke an unter 16-Jährige1.
    • Keine Spirituosen (Schnaps, Likör, Whiskey, usw.) an unter 18-Jährige2.
    • Kein Tabak an unter 18-Jährige (z. B. im Kanton Bern3) oder unter 16-Jährige (z. B. im Kanton Zürich4).

    Teilweise gibt es auch weitere kantonale Einschränkungen und Regelungen. Im Kanton Bern, zum Beispiel, macht die zuständige Behörde allen Betrieben, die via Internet Alkohol verkaufen wollen, folgende Auflage:

    «Der Verkauf ist nur an registrierte Kundinnen und Kunden gestattet. Deren Alter ist anhand eines amtlichen Dokuments zu überprüfen. So lange online keine eindeutige Identifizierung möglich ist, muss bei Neuanmeldungen eine Kopie der Identitätskarte oder des Passes verlangt werden.»5.

    Regeln und Empfehlungen

    Stellen Sie sicher, dass bei der Registrierung oder beim Bestellabschluss ein amtliches Ausweisdokument überprüft wird. Bis es eine zuverlässige digitale Identifizierung gibt, haben Sie hierzu folgende zwei Möglichkeiten.

    1. via Ausweis-Kopie

    Sie verlangen von Ihrer Kundschaft einen Ausweis-Scan, den Sie sich beispielsweise per E-Mail zuschicken lassen und nutzen diesen für eine Identitätsprüfung sowie Alterskontrolle anhand des Geburtsdatums. In der Onlinecasino-Branche ist dieses Vorgehen üblich. Es hat aber den Nachteil, dass diese Überprüfung – je nach Anzahl (Neu-)Kunden – sehr personalaufwändig ist.

    2. via Software-Lösung (MRZ-Scan)

    Sie integrieren in Ihrem Onlineshop eine Lösung, wie z. B. von scanbot.io oder scandit.com. Damit lässt sich die maschinenlesbare Zone (MRZ) von amtlichen Ausweisen auslesen. Diese enthält auch das Geburtsdatum, womit Ihr Onlineshop das Alter ausrechnen kann. Eine solche Lösung hat den Vorteil, dass die Altersprüfung automatisiert abläuft. Entwicklung und Einbindung kosten aber initial sehr viel Geld.

    Sie kennen eine weitere Methode? Lassen Sie es uns in den Kommentaren oder via E-Mail an info@jugendschutzbern.ch wissen.

    Hintergründe

    Die erwähnten Abgabeverbote an Kinder und Jugendliche gelten sowohl für den physischen als auch für den Onlinehandel. Aber dabei gibt es einen entscheidenden Unterschied: Menschen können ein Gespür dafür entwickeln, wann sie vom Kunden einen Ausweis verlangen müssen und wann nicht. Einer Software fehlt es dazu an den nötigen Menschenkenntnissen. Und selbst wenn sie es könnte, gibt es (noch) keinen Standard, wie im Internet eine Ausweiskontrolle abzulaufen hat.

    Die meisten Onlineshops versuchen es aber auch gar nicht erst. Sie schieben die Verantwortung an ihre Kundschaft ab. In den AGB stehen dann Sätze wie «Die Firma XY verkauft keinen Alkohol an Personen unter 18 Jahren. Mit dem Kauf solcher Produkte bestätigt die Kundschaft, mindestens 18 Jahre alt zu sein». Ob das rechtlich Stand hält, ist mindestens fragwürdig. Aber wie so oft fehlt es an einem eindeutigen Gerichtsentscheid. Solche AGB bestimmen nämlich genau das Gegenteil von dem, was im Gesetz steht: Nicht der Kauf durch Minderjährige, sondern die Abgabe an solche ist verboten!

    Quellen

    1 = LMG Art. 14 Abs. 1
    2 = AlkG Art. 41 Abs. 1 lit. i
    3 = HGG Art. 16 Abs. 1
    4 = GesG Art. 48 Abs. 5
    5 = Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern. Siehe auch Wissensdatenbank zum Gewerberecht vom kantonalen Amt für Wirtschaft.

  • Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung: Knappe Kiste im Nationalrat

    Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung: Knappe Kiste im Nationalrat

    Die Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» wird im Nationalrat nach stundenlanger Debatte mit relativ knapper Mehrheit zur Ablehnung empfohlen. Damit verpasst die Mehrheit der grossen Parlamentskammer dem Jugendschutz einen verächtlichen Tritt. Warum das so ist, versuchen wir in diesem Blogbeitrag zu ergründen.

    Politikerinnen und Politiker des Initiativkomitees gehen mit Transparenten durch eine Rauchwolke hindurch
    Foto: www.kinderohnetabak.ch/medien/fotos

    Am 17. März 2021 rauchten im Nationalrat die Köpfe, als über die Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» debattiert wurde. Die Vertreterinnen und Vertreter der SVP, FDP und CVP stellten sich leider fast geschlossen gegen das Anliegen, Kinder vor Tabakwerbung zu schützen. Dank ein paar Mutigen in ihren Reihen, endete die Abstimmung mit 96 zu 84 Stimmen bei 7 Enthaltungen relativ knapp (Hier das detaillierte Resultat und hier die Analyse von SRF-News). 7 mutige Politiker*innen wie Verena Herzog (SVP) oder Isabelle Moret (FDP) haben für ein JA gefehlt.

    Bleibt zu hoffen, dass das Volk den Jugendschutz bei der Abstimmung höher gewichten wird, als Gewinn auf Kosten der Gesundheit. Denn sicher ist: Rauchen macht krank – schwerkrank! Die Hälfte der gegenwärtigen Raucherinnen und Raucher werden an den Folgen ihres Tabakkonsums sterben. Jahr für Jahr zählt die Schweiz somit 9’500 Tabaktote. Und Jahr für Jahr verursacht dies soziale Kosten von 4’000’000’000.- (vier Milliarden) Schweizer Franken! Aber damit nicht genug, denn Rauchen macht auch abhängig. Nikotin gehört zu den am schnellsten abhängig machenden Stoffen überhaupt. Rund 60 % der Rauchenden möchte damit aufhören.

    Diese Kombination aus krankmachender und suchterzeugender Wirkung macht das Tabakrauchen so gefährlich. Insbesondere für Kinder und Jugendliche. Denn mehr als zwei von drei Raucherinnen und Rauchern haben damit vor dem 20. Lebensjahr angefangen.

    Seit ca. 2011 stagniert der Anteil der rauchenden Bevölkerung in der Schweiz. Dies bedeutet, dass wenn jedes Jahr fast zehntausend Menschen an den Folgen ihres Tabakkonsums sterben, gleichzeitig auch ebenso viele mit dem Rauchen beginnen. Schnell wird klar, dass die Tabakbranche gezwungen ist, jedes Jahr neue Kundinnen und Kunden zu finden, weil ihnen die alten wortwörtlich wegsterben. So morbide das auch klingen mag, dies ist leider die knallharte Realität.

    Die Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» will dem entgegenwirken. Sie fordert ein gesetzlich verankertes Verbot von Zigaretten-Werbung auf Plakaten im öffentlichen Raum. Ausserdem sollen in Zukunft auch Kinowerbung, Inserate, Festival-Sponsoring und Online-Werbung für Tabak nicht mehr erlaubt sein. Dieses Vorhaben unterstützen 28 sehr renommierte Gesundheitsorganisationen, die grossenteils mit Betroffenen einer Tabaksucht oder sogar einer tabakbedingten Krankheit zu tun haben.

    Die Initiative will somit eine verführbare und vulnerable Bevölkerungsgruppe schützen. Liebe Bevölkerung und liebe Politiker*innen: Selbst wer ausschliesslich wirtschaftlich denkt; Der Schutz der liberalen Wirtschaftsfreiheit kann niemals höher gewichtet werden als die horrenden sozialen Kosten, die Tabakrauchen JEDES JAHR verursacht. Ach ja, und da sind ja auch noch die 26 Tabaktoten jeden Tag, Woche für Woche, Monat für Monat, Jahr für Jahr! Bitte hören Sie für einmal auf Ihr Gewissen, denken Sie an zukünftige Generationen und setzen Sie sich für echten Jugendschutz ein. Vielen Dank.

    Quellen:

  • Fehlender Jugendschutz im Onlinehandel

    Fehlender Jugendschutz im Onlinehandel

    Alkohol und Tabak sind mittlerweile auch im Internet erhältlich. Aber wie gut verhindern Onlineshops und Lieferdienste den Verkauf an Minderjährige? Wir liessen Ende November 2020 Online-Testkäufe durchführen. Das Ergebnis ist verheerend!

    Symbolbild: Eine Jugendliche bestellt im Internet. Von Victoria Heath auf Unsplash.

    Immer mehr unserer gewohnten Welt verschiebt sich ins Internet. Der Trend der Digitalisierung kann in allen Lebenslagen beobachtet werden. Seit längerem auch beim Handel mit Waren aller Art. Im Internet wird bekanntlich alles angeboten. Es erstaunt also nicht, dass wir in kürzester Zeit über 30 Onlineshops finden, die schweizweit Alkohol und/oder Tabak vertreiben.

    Was uns dabei interessiert, ist, ob und wie gut diese Unternehmen den gesetzlich verankerten Jugendschutz einhalten. Zum Beispiel das Abgabeverbot von Spirituosen wie Wodka oder Alcopops an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (1). Oder das in diversen Kantonen geltende Abgabeverbot von Tabak an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (2).

    Deshalb organisierten wir jugendliche Testkäufer/innen und testeten Ende November 2020 zehn Onlineshops und Lieferdienste (Medienmitteilung vom 15.12.2020). Bei den Onlineshops handelt es sich um eigenständige Firmen, die ihre Waren übers Internet anbieten und entweder per Kurier oder Post ausliefern lassen. Die erwähnten Lieferdienste sind Kleinunternehmen wie z. B. Pizza-Kuriere, die wir über die Plattform https://eat.ch gefunden haben.

    Das Ergebnis…
    …ist wie befürchtet: Sieben von zehn Unternehmen lieferten den Minderjährigen problemlos Alkohol und/oder Tabak nach Hause. Die Kurierdienste bzw. die Post wollten weder einen Ausweis sehen, noch fragten sie nach dem Alter. Im Gegenteil: Meist wurde die Ware wortkarg abgegeben oder nach dem Klingeln, vor der Tür abgestellt.

    Bild: Foto der erstandenen Testkaufwaren im Internet (Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg).

    Bei zwei Anbietern stiessen die Testkäufer/innen auf Hürden, die sie sehr einfach überwinden konnten. Im 1. Fall tippte eine Testkäuferin ein falsches Geburtsdatum in ein Eingabefeld. Im 2. Fall klickte ein Testkäufer auf «Ich bestätige hiermit, mindestens 18 Jahre alt zu sein». Das war’s. Keine weiteren Massnahmen oder Kontrollen. Nirgends trafen wir auf eine digitale Ausweiskontrolle und auch an der Haustür verlangte niemand einen Altersnachweis.

    Oft schieben solche Online-Anbieter die Verantwortung ganz einfach auf die Konsumentinnen und Konsumenten. In den AGB finden sich Sätze wie «Die Firma XY verkauft keinen Alkohol an Personen unter 18 Jahren. Mit dem Kauf solcher Produkte bestätigt die Kundschaft, mindestens 18 Jahre alt zu sein». So etwas geht gar nicht! Schliesslich ist in den eidgenössischen sowie kantonalen Gesetzen genau das Gegenteil geregelt: Verboten ist die Abgabe an Minderjährige und nicht der Erwerb durch solche. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Jugendschutz-Gesetzesartikel findet sich in unserer Broschüre zu den rechtlichen Grundlagen (3).

    Fazit
    Es besteht grosser Handlungsbedarf bei der Umsetzung von Jugendschutz-Massnahmen im Online-Handel mit Alkohol und Tabak. Die vorhandenen «Hürden» können von Minderjährigen ohne Weiteres umgangen werden und die Verantwortung dafür wird von den Unternehmen auf die Kundinnen und Kunden abgeschoben. Im Vergleich mit dem Kleinladen oder dem Restaurant, die ein funktionierendes Jugendschutz-Konzept erarbeiten, umsetzen und ihr Personal darin schulen müssen, wirkt das fehlende Engagement für den Schutz von Minderjährigen bei namhaften Onlineanbietern unfair.

    Wir fordern, dass Onlineanbieter mindestens zwei Jugendschutz-Massnahmen umsetzen:

    1. Bei der Registrierung oder beim Bestellvorgang muss ein Ausweisdokument kontrolliert werden.
    2. Kurier- und Lieferdienste sollen angewiesen werden, Alkohol und Tabak nur an volljährige Empfänger/innen abzugeben.

    Alles andere ist fahrlässig und ungenügend in Bezug auf den Jugendschutz.

    Quellen

    1 AlkG. Art. 41 Abs. 1 lit. i (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19320035/index.html#a41)
    2 HGG Art. 16 (https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/605)
    3 Rechtliche Grundlagen für den Jugendschutz im Kanton Bern ( https://www.jugendschutzbern.ch/uploads/tx_komicroshop/Jugendschutz_Broschuere_2018_24s.pdf)