Schlagwort: Jugendschutz

  • Blue Cocktail Bar – Wir feiern alkoholfrei

    Blue Cocktail Bar – Wir feiern alkoholfrei

    Bild: Die Blue Coacktail Bar am Buskers 2024. Bild: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg.

    In einer Zeit, in der Alkohol fast selbstverständlich zu Feiern und gesellschaftlichen Anlässen gehörte, wagte die Blue Cocktail Bar 1995 einen Schritt, der damals als ungewöhnlich galt: Sie setzte ausschliesslich auf alkoholfreie Drinks. Die Idee war einfach – Genuss, Lebensfreude und Gemeinschaft zu fördern, ohne dabei auf alkoholische Getränke angewiesen zu sein. Heute hat sich dieses Konzept nicht nur bewährt, sondern eine Vorreiterrolle in der Suchtprävention eingenommen.

    Eine Pionierin in der Prävention

    Die Zeiten haben sich seit den 90er-Jahren klar geändert. So hat die WHO von den lange als unbedenklich geltenden Standard-Mengen für alkoholische Getränke Abstand genommen und im Januar 2023 herausgegeben, dass kein Alkoholkonsum sicher ist und auch geringe Mengen schädlich sein können.

    Die Blue Cocktail Bar war im Verständnis dieser Tatsache von Anfang an mehr als nur ein Ort für innovative Getränke. Sie wurde als mobiles Projekt des Blauen Kreuzes ins Leben gerufen, um Menschen für die Risiken von Alkoholmissbrauch zu sensibilisieren und Alternativen aufzuzeigen. Die bunten, kreativen Mocktails beweisen, dass alkoholfreie Drinks alles andere als langweilig sein müssen und dass Genuss und Achtsamkeit Hand in Hand gehen können.

    Die Bar hat es geschafft, einen nachhaltigen Wandel in der Wahrnehmung alkoholfreier Alternativen zu bewirken. Besonders erfreulich ist, dass der rückläufige Alkoholkonsum bei der Bevölkerung die kontinuierlichen Bemühungen der Blue Cocktail Bar bestätigen. Durch ihre Präsenz, ihre kreative Ansprache und das Anbieten attraktiver Alternativen hat sie massgeblich dazu beigetragen, dass ein bewusster und verantwortungsvoller Umgang mit Alkohol heute stärker im Fokus steht.

    Ein Ort der Begegnung und Inspiration

    Die Blue Cocktail Bar ist heute ein fester Bestandteil zahlreicher Veranstaltungen. Sie steht für mehr als nur köstliche Erfrischungen: Sie ist ein Symbol für Gemeinschaft und eine Plattform, um ins Gespräch zu kommen. Dabei erreicht die Bar Menschen jeden Alters, von Jugendlichen bis zu Erwachsenen, und macht deutlich, dass ein gesunder Lebensstil für alle zugänglich ist. Mit ihrer Arbeit leistet sie einen wichtigen Beitrag, nämlich den bewussten Umgang mit Genussmitteln weiter zu fördern.

    Die Blue Cocktail Bar an der BEA! 25.4. – 3.5. 2026

    Die Blue Cocktail Bar an der BEA! 25.4. – 3.5. 2026

    Weitere Anlässe mit der Blue Cocktail Bar:

    • Brunnenfest Laupersdorf SO 4.6.2026
    • Sommerfest Zuchwil SO 13.6.2026
    • Bärner Stadtfest 19.-21.6.2026
    • Stadtfest Solothurn 26.-28.6.2026
    • Buskers Bern 6.-9.8.2026
    • Thunfest 7.-8.8.2026
  • Ein unschönes Déjà-vu

    Ein unschönes Déjà-vu

    Wer erinnert sich noch an Hooch? Mitte der 90er-Jahre liess sich die Alkohol-Industrie etwas einfallen, um den in westlichen Ländern rückläufigen Alkoholkonsum wieder anzukurbeln: Mit stark gesüssten und poppig aufgemachten Mischgetränken wurde ganz gezielt ein junges Publikum ins Visier genommen. Hooch war eines der ersten und das wohl berühmteste Alcopop. Es wurde millionenfach verkauft und landete viel zu oft bei ganz jungen Konsumierenden.

    Hooch & weitere Alcopos der 90er (Bild: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg)

    Kinder und Jugendliche haben einen natürlichen Abwehrreflex gegen den Geschmack von Alkohol. Mit viel Zucker und durch Beimischen von allerlei fruchtig-frischen Aromen umging die Alkoholindustrie mit den Alcopops diese Barriere auf perfide Art und Weise.
    Für unzählige Jugendliche begann dadurch ein zerstörerischer Weg in den Alkoholmissbrauch. In Beratungsstellen und stationären Therapie-Einrichtungen ist heute das traurige Resultat sichtbar: Wo früher fast ausschliesslich ältere, mehrheitlich Männer wegen ihres Suchtproblems Hilfe suchten, finden sich nun auch junge Menschen – mit einem steigenden Anteil an Frauen.

    Rund 30 Jahre nach der ersten Alcopops-Welle, bedient sich die Nikotin-Industrie des genau gleichen, hinterhältigen Tricks: Mit bunten E-Zigaretten, fruchtig-frischen Aromen und teuren online-Werbekampagnen werden Minderjährige in die Abhängigkeit verführt. Herstellerfirmen und Verkaufsstellen behaupten, ihre E-Zigaretten seinen dazu da, Raucherinnen und Raucher vom extrem gesundheitsschädigenden Zigarettenkonsum wegzubringen. Die jugendliche Aufmachung, die süssen Inhaltsstoffe und die gezielte Werbung verraten aber die eigentlichen Absichten.
    Ein Grossteil der heute verkauften E-Zigaretten sind Einweg-Produkte. Der grösste Teil davon wird nicht recycliert, sondern millionenfach achtlos weggeworfen. Dadurch sind diese Erzeugnisse nicht «nur» für den Jugendschutz, sondern zugleich für die Umwelt eine echte Katastrophe.
    In zahlreichen Ländern werden diese doppelt schädlichen Einwegprodukte nun verboten. In der Schweiz haben National- und Ständerat ein Verbot ebenfalls beschlossen, das jedoch noch nicht umgesetzt ist.

    Die Hersteller haben aber bereits reagiert und bringen neue, theoretisch nachfüllbare E-Zigaretten auf den Markt, die gleich aussehen wie die Einweg-E-Zigaretten und vermutlich grösstenteils auch als solche genutzt werden.
    Bleibt zu hoffen, dass der Bundesrat bei der Umsetzung des Verbotes den Mut hat, das Gesetz so zu formulieren, dass auch «Pseudo-Einweg-Produkte» damit aus dem Verkehr gezogen werden!
    Und selbst dann bleibt aus Sicht des Jugendschutzes ganz viel zu tun, um den Einstieg von Kindern und Jugendlichen in die Nikotinsucht zu verhindern.

    E-Zigaretten (Bild: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg)

  • Nikotin gibt’s erst ab 18

    Nikotin gibt’s erst ab 18

    Bereits seit Anfang 2022 sind im Kanton Bern jegliche Tabak- und Nikotinprodukte erst ab 18 Jahren erhältlich. Damit übernahm der Kanton eine Vorreiterrolle, der sogar den Verkauf von Vapes ohne Nikotin nur an Erwachsene erlaubte. Im Kanton Solothurn galt dies bis Ende September 2024 nur für Tabakprodukte. Seit dem 1. Oktober 2024 gilt dies nun für die ganze Schweiz.

    Foto: Testkaufware Snus/Nikotinbeutel und Vapes Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg (kleine Auswahl).

    Trotz der Aussicht auf das Tabakproduktegesetz, welches im Oktober 2024 in Kraft trat, hatte der Kanton Bern bereits Anfang 2022 den Verkauf von jeglichen Tabak- und Nikotinprodukten reguliert und ab 18 Jahren festgelegt. Das gilt nun für die gesamte Schweiz. Damit dürfen Verkaufsstellen diese Produkte erst ab 18 Jahren verkaufen.

    Im Gesetz über Handel und Gewerbe des Kantons Bern, Artikel 16, Absatz 1 steht:

    Die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen

    Zigaretten an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind verboten.

    HGG, Art. 16 Abs.1

    Dazu gehören auch nikotinfreie Vapes und tabakfreier Snus. Mit diesen Bestimmungen hat der Kanton Bern eine solide Grundlage geschaffen, die es auch Verkaufspersonen einfacher macht, wenn es um die Alterskontrolle geht.

    Herausforderungen

    Obwohl die gesetzlichen Bestimmungen bereits Ende 2021 verabschiedet wurden, herrscht auch in diesem Jahr häufig immer noch Unwissen über die Altersbeschränkungen. So erhalten unsere minderjährigen Testkaufpersonen auf unseren Testkauftouren des Öfteren auch nach der Ausweiskontrolle Snus/Nikotinbeutel und/oder Vapes (E-Zigarette), weil die Verkaufspersonen davon ausgehen, dass die Produkte an Personen ab 16 Jahren verkauft werden dürfen.

    Entsprechend hört das Blaue Kreuz gerade an Präventions-Workshops an Schulen immer wieder von Teenies die regelmässig Vapes oder Nikotinbeutel konsumieren. Dass sie die legalen Drogen durch ältere Geschwister und Freunde erhalten, ist nur ein Teil des Problems. Manche geben offen zu, von Verkaufsstellen zu wissen, die ihnen die Produkte ohne Alterskontrolle abgeben. Am Ende profitieren aber nicht die Jugendlichen, sondern die entsprechenden Läden, da damit viel Geld zu verdienen ist.

    Mit dem Inkrafttreten des Tabakproduktegesetzes wurden Verkaufspersonen erneut sensibilisiert und ein Fokus auf den Jugendschutz gesetzt.

    Aufklärungsbedarf

    Oftmals wissen die Verkäuferinnen und Verkäufer nicht, was beim Jugendschutz rund um Nikotinprodukte gilt. Das Blaue Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg hat deshalb im Jahr 2022 seine Jugendschutzunterlagen angepasst und die neuen kantonalen Gesetze aufgenommen. Seither laufen aktive Aufklärungsarbeiten, unter anderem mit Jugendschutzschulungen und der Abgabe von entsprechendem Infomaterial an Testkauftouren. Das Gesundheitsamt des Kanton Solothurn hat Merkblätter an alle Verkaufsstellen herausgegeben, um die Verkaufspersonen auf das Thema aufmerksam zu machen.

    Fazit

    Jegliche Tabak- und Nikotinprodukte dürfen schweizweit erst an Volljährige verkauft werden. Dies betrifft demnach auch E-Zigaretten ohne Nikotin. Aus unserer Sicht leisten diese Bestimmungen einen wertvollen Beitrag zum Jugendschutz und vereinfachen die Arbeit von Verkaufspersonen so massiv. Wir sagen danke!

    Das Blaue Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg hat es sich seit Jahren zum Ziel gemacht, gemeinsam mit den Kantonen, Gemeinden, Regierungsstatthalterämtern und anderen Behörden eng zusammen zu arbeiten, damit der Jugendschutz bestmöglich eingehalten wird.

    Quellen

    Jugendschutz Broschüre mit den gesetzlichen Grundlagen zum Jugendschutz im Kanton Bern
    Jugendschutz_Broschuere_2022_24s_d_v02.indd (jugendschutzbern.ch)

    Merkblatt Jugendschutz-Bestimmungen im Kanton Solothurn: Tabakprodukte, elektronische Zigaretten und Alkohol
    https://so.ch/fileadmin/internet/ddi/ddi-gesa/PDF/Sucht/Merkblatt_Jugendschutzbestimmungen_Tabak_Alkohol.pdf

    Gesetzte
    Systematische Sammlung (BSG) – Kanton Bern – Erlass-Sammlung

    https://so.ch/staatskanzlei/publikationen/gesetzessammlung-bgs-gs-sog-ger/

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2024/457/de

    Beitrag zum Thema auf YouTube
    https://www.youtube.com/watch?v=K9NJHYcYK2Q

  • Neues aus dem Jugendschutz Onlineshop

    Neues aus dem Jugendschutz Onlineshop

    Das Verkaufs- und Servicepersonal muss vor der Abgabe von Alkohol, Tabak- und Nikotinprodukten sicherstellen, dass die Person das entsprechende Alter hat. Dies wird mithilfe eines amtlichen Ausweises überprüft. Obwohl es gesetzlich klar festgehalten ist, dass ein Ausweis verlangt werden kann, ist es für das Verkaufs- und Servicepersonal nicht immer einfach den Ausweis zu verlangen. Dank eines neuen Schildes kann die Kundschaft darauf hingewiesen werden, den Ausweis bei jedem Kauf direkt vorzuweisen. Ein weiteres Schild in zwei Ausführungen weist darauf hin, dass an der entsprechenden Verkaufsstelle jeglicher Alkohol, nebst allen Tabak- und Nikotinprodukten, erst ab 18 Jahren verkauft wird.

    Ausweis unaufgefordert vorweisen

    Wer Alkohol, Tabak- und Nikotinprodukte kauft, muss auf das Alter überprüft werden. Obwohl dies in der Theorie klar ist, passieren bei der Alterskontrolle immer wieder Fehler, wenn der Ausweis überhaupt verlangt wird. Obwohl das Verkaufs- und Servicepersonal einen Ausweis verlangen darf, verlassen sie sich zu oft auf ihre Einschätzung über das Alter ihrer Kundschaft und verkaufen Alkohol, Tabak- und Nikotinprodukte an Minderjährige. Die Gesetzeslage hat zur Folge, dass es in der Hand des Verkaufs- und Servicepersonals liegt den Ausweis zu verlangen. Das ist eine erste Hürde beim Verkauft und ist vielen unangenehm. Die Kundschaft muss den Ausweis erst vorweisen, wenn sie dazu aufgefordert wird.

    In den USA zum Beispiel müssen Kundinnen und Kunden beim Kauf von Alkohol, Tabak- und Nikotinprodukten immer ihren Ausweis vorweisen. Dies ist unabhängig davon wie alt die Person ist oder welche Produkte gekauft werden. Die Pflicht liegt bei der Person, welche Kauft, den Ausweis vorzuweisen. Diese Regelung macht die Alterskontrolle für das Verkaufs- und Servicepersonal unglaublich viel einfacher, da die Hürde nach dem Ausweis zu fragen nicht erst überwunden werden muss, sondern der Ausweis direkt kontrolliert werden kann.

    Foto: Schild «Ausweis bitte unaufgefordert vorweisen». Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg.

    Das neue Schild in Onlineshop von jugendschutzbern.ch nimmt dieses Konzept auf und gibt Verantwortlichen die Möglichkeit ihre Mitarbeitenden auf ähnliche Weise zu unterstützen, indem an der Kasse und dort, wo die Produkte stehen, ein Schild angebracht wird. Das Schild wurde entwickelt, um die erste Hürde beim Verkauf von Alkohol, Tabak- und Nikotinprodukten, nach dem Ausweis zu fragen, etwas leichter zu gestalten.

    Generell 18

    Anders als beim Verkauf von Tabak- und Nikotinprodukten, die erst an Erwachsene ab 18 Jahren verkauft werden dürfen, gibt es beim Alkohol die Möglichkeit Bier, Wein, Schaum- und Obstweine bereits an Jugendliche ab 16 Jahren abzugeben. Die meisten Verkaufsstellen halten sich denn auch an diese gesetzliche Vorgabe und verkaufen Alkohol bereits ab 16 Jahren. Nun gibt es die Möglichkeit betriebsintern die Regelung anzupassen und strengere Auflagen einzuführen. Dies machen zum Beispiel manche Coop oder Voi-Migros Partner vor, indem sie alle Produkte erst an Personen ab 18 Jahren verkaufen.

    Grundsätzlich vereinfacht dieser Entscheid die Arbeit des Verkaufs- und Servicepersonals enorm, da sie sich nicht zwei Jahrgänge merken müssen und auch nicht im Kopf haben müssen, welche Produkte bereits an Jugendliche ab 16 Jahren herausgegeben werden dürfen.    

    Das Schild wird in zwei Ausführungen in unserem Shop angeboten: quer und hoch.

    Foto: Schild «Generell 18 quer». Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg.

    Jugendschutz Bern unterstützt Sie gerne

    Das Blaue Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg hat es sich seit Jahren zum Ziel gemacht, Verantwortliche und das Service- und Verkaufspersonal auf vielseitige Art und Weise bei der Umsetzung vom Jugendschutz zu unterstützen. Das Angebot in unserem Onlineshop wird laufend überarbeitet und erweitert und ist ein wichtiger Bestandteil dieser Unterstützung. Es kann von Betrieben, Vereinen, sowie Privatpersonen genutzt werden und.

    Quellen

    Jugendschutz Broschüre mit den gesetzlichen Grundlagen zum Jugendschutz im Kanton Bern
    Jugendschutz_Broschuere_2022_24s_d_v02.indd (jugendschutzbern.ch)

    Onlineshop
    Jugendschutz Bern: Materialien bestellen

  • Jugendschutz Hinweisschild überarbeitet

    Jugendschutz Hinweisschild überarbeitet

    Die Auflagen zum Jugendschutz verlangen ein Hinweisschild für die gesetzlichen Bestimmungen zum Alkohol-, Tabak- und Nikotinverkauf. Dieses Schild muss gut sichtbar am Verkaufspunkt angebracht sein.  Jugendschutz Bern bietet solche Hinweisschilder seit mehreren Jahren auf dem Onlineshop an. Aufgrund der im Kanton Bern angepassten Gesetze, stehen zwei neue Hinweisschilder bereit.

    Gesetzlich verpflichtet

    Werden Alkohol, Tabak und Nikotinprodukte verkauft, sind die Verkaufsstellen, Bars und Restaurants verpflichtet ein Jugendschutz-Hinweisschild aufzuhängen. Dieses Schild muss über die aktuellen Regelungen aufklären und Konsumierende auf die geltenden Bestimmungen hinweisen.

    Trotz der Aussicht auf das Tabakproduktegesetz – welches voraussichtlich Mitte 2025 in Kraft tritt – hat der Kanton Bern bereits Ende 2021 den Verkauf von jeglichen Tabak- und Nikotinprodukten reguliert und ab 18 Jahren festgelegt. Damit dürfen Verkaufsstellen diese Produkte erst ab 18 Jahren verkaufen. Dazu gehören auch nikotinfreie Vapes, tabakfreie Nikotinbeutel sowie CBD-Produkte. Mit diesen Bestimmungen hat der Kanton Bern eine solide Grundlage geschaffen, die es auch Verkaufspersonen einfacher macht, die Alterkontrolle zu prüfen.

    Aufgrund dieser Änderungen hat das Blaue Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg die alten Hinweisschilder überarbeitet und neu designt. Diese Schilder sind neu in zwei Varianten im Online-Shop kostenlos erhältlich.

    Zwei Schilder
    Da die Bedürfnisse der verschiedenen Verkaufsstellen unterschiedlich sind, hat sich Jugendschutz Bern dazu entschlossen, vorerst zwei Versionen des Hinweisschildes anzubieten.

    Ein Hinweisschild beinhaltet die Grundlagen, wie dies bei den meisten Hinweisschildern der Fall ist. Lediglich mit den Angaben, was wann verkauft und abgegeben werden darf. Ein weiteres Hinweisschild ergänzt diese Informationen mit zusätzlichen Angaben, wann Alkohol, Tabak und Nikotin nicht verkauft oder abgegeben werden darf.

    Bild: Hinweisschild grün mit Grundlagen zum Jugendschutz. Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg.

    Bild: Hinweisschild rot mit zusätzlichen Angaben. Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg.

    Das Personal darf einen Ausweis verlangen

    Auch wenn es unangenehm ist, muss das Alter vor demVerkauf geprüft werden. Wer dies nicht tut und so einem oder einer Minderjährigen widerrechtlich Alkohol-, Tabak- oder Nikotinprodukte verkauft oder abgibt, macht sich strafbar. Es wird empfohlen bei Personen, die nicht eindeutig älter als 25 Jahre aussehen, das Alter mithilfe eines Ausweises zu überprüfen. Verkaufspersonen sind immer im Recht, wenn sie einen Ausweis verlangen. Wird kein amtlicher Ausweis vorgezeigt, dürfen sie jederzeit den Verkauf oder die Abgabe verweigern.

    Weiteres Material

    Die Änderungen im kantonalen Gesetz sind ebenfalls in der Broschüre «Rechtliche Bestimmungen» und auf den Informationsblättern «Infos für Bar- und Servicepersonal» und «Leitfaden für Veranstalter» festgehalten. Diese Unterlagen sind bereits seit Herbst 2022 erhältlich. Sie können ebenfalls kostenlos bestellt werden.

    Quellen

    Jugendschutz Broschüre mit den gesetzlichen Grundlagen zum Jugendschutz im Kanton Bern
    Jugendschutz_Broschuere_2022_24s_d_v02.indd (jugendschutzbern.ch)

    Kantonale Gesetzte
    Systematische Sammlung (BSG) – Kanton Bern – Erlass-Sammlung

    Jugendschutz Bern Onlineshop

    Jugendschutz Bern: Materialien bestellen

  • Auf den Alkohol kommt es an

    Auf den Alkohol kommt es an

    Wer Alkohol verkauft, muss sich an die geltenden Jugendschutzbestimmungen halten. So ist etwa klar geregelt, wer was an wen verkaufen darf. Für das Verkaufspersonal ist je nach Alkoholprodukt nicht sofort erkennbar, ab welchem Alter das Getränk verkauft werden darf. Denn, wer sich anhand der Volumenprozente orientiert, hat ein Problem.

    Volumenprozente sind nicht entscheidend

    In der Schweiz sind die Abgabe und der Verkauf von Alkohol Bundesweit geregelt. Im Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz LMG) Artikel 14 Abgabe- und Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke im Absatz 1 steht: «Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.» Im kantonalen Gastgewerbegesetz (GGG) im Artikel 29 über Alkoholabgabeverbote Absatz 1 ist weiter festgehalten: «Verboten sind die Abgabe und der Verkauf
    a alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren (…),
    b gebrannter alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren, […]»

    Es gilt also die Art des Alkoholes, nicht die Höhe der Volumenprozente. Wer gegorenen oder fermentierten Alkohol ausschenkt oder verkauft, darf diesen an Jugendliche ab 16 Jahren abgeben. Alle gebrannten und destillierten Wasser dürfen erst an Erwachsene ab 18 Jahren verkauft und abgegeben werden. Wieviel Volumenprozente im Getränk enthalten sind, spielt dabei keine Rolle.

    Die gängigsten Fehlverkäufe. Bild: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg.

    Schulungen helfen bei der Klärung

    Das Blaue Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg führt jährlich mehrere Jugendschutzschulungen in Betrieben oder überregional im ganzen Kanton durch. Das Ziel dieser Schulungen ist es Unsicherheiten aus dem Weg zu schaffen und für mehr Sicherheit beim Alkoholverkauf zu sorgen. Wissen Mitarbeitende in Gastro und Detailhandel Bescheid, passieren weniger Fehler. 

    Wer also einen Wein mit 18 Volumenprozent Alkohol verkauft, darf diesen an einen 16-jährigen Jugendlichen abgeben, hingegen darf ein «Smirnoff Ice» mit vier Volumenprozent erst an 18-Jährige verkauft werden. Dies ist wichtig, denn diese Tatsache hat bei Testkäufen und an Jugendschutz-Schulungen vom Blauen Kreuz bereits zu vielen Diskussionen geführt. An Jugendschutzschulungen werden deshalb die gängigsten «Missverkäufe» genauer angeschaut und allfällige betriebsinterne Stolpersteine bei Getränken besprochen. Wird mancherorts ein Hugo klassisch – nur mit Holundersirup und Prosecco – serviert, besteht er anderenorts aus BOLZ-Holunderblütenlikör und Prosecco. Der kleine, aber feine Unterschied kann nun beim Personal zu Verwirrungen führen. Ist das klassische Getränk bereits ab 16 Jahren erhältlich, darf die zweite Variante erst an Erwachsene ab 18 Jahren abgegeben werden. Deswegen weisen wir bei unseren Schulungen immer wieder darauf hin, wie wichtig es ist, die alkoholischen Getränke nach Verkaufsabgabealter zu prüfen und Unklarheiten zu klären. Optimalerweise passt der Betrieb die Karte oder die Angebotsliste entsprechend an, damit zumindest für das Verkaufs- und Servicepersonal klar ist, um welchen Alkohol es sich handelt.

    Alkohol ab 16 JahrenAlkohol ab 18 Jahren
    Bier
    Wein
    Obstwein
    Schaumwein
    Cider
    Spirituosen (Likör, Schnaps, Whiskey, Brände etc.)
    Mixgetränke (Alkopops)
    Cocktails
    Übersicht Abgabealter und Art Alkohol.

    Beiträge rund um das Thema Jugendschutz unter www.jugendschutzbern.ch oder Jugendschutz.blog.

  • JA zur Volksinitiative «Kinder ohne Tabak»

    JA zur Volksinitiative «Kinder ohne Tabak»

    Am 13. Februar 2022 stimmt die Schweizer Bevölkerung über die Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» ab. Hier ein paar Gedanken zum Inhalt der Initiative und weshalb diese bitter nötig ist.

    Jugendlicher hält eine rauchende Zigarette in der Hand. Darüber stehen die Slogans "Kinder ohne Tabak, JA am 13. Februar" und "Wegen Tabakwerbung rauchen mehr Kinder."
    Bild: Verein «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung»

    Was will die Initiative?

    Die Volksinitiative «Kinder ohne Tabak» fordert die Eindämmung von Tabakwerbung, die Kinder oder Jugendliche erreicht. Konkret soll diese auf Plakaten, im Kino, in Inseraten, durch Festival-Sponsoring und in Online-Werbung verboten werden.

    Wer steckt dahinter?

    Hinter der Initiative steht eine breitabgestützte Trägerschaft aus 31 verschiedenen Gesundheits- und Jugendorganisationen. Darunter beispielsweise der Verband der Haus- und Kinderärzte (mfe), die Lungenliga, die Krebsliga, die Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention (AT Schweiz), Sucht Schweiz und das Blaue Kreuz. Hinzu kommen ganz viele weitere unterstützende Organisationen.

    Aber Werbung für ein legales Produkt ist doch kein Problem?

    Doch! Hier einige erschreckenden Zahlen und Fakten zum Rauchen in der Schweiz:

    • Jährlich sterben 9’500 Menschen an den Folgen ihres Tabakkonsums – das sind ca. 14 % aller schweizweiten Todesfälle 1. Rauchen ist damit das mit Abstand grösste vermeidbare Gesundheitsrisiko. Die Hälfte aller täglich Rauchenden stirbt frühzeitig 2.
    • Gut zwei Drittel (67,6 %) der Raucherinnen und Raucher haben vor dem 20. Lebensjahr mit dem Rauchen angefangen 3.
    • Mehr als ein Viertel (27,1 %) der Schweizer Bevölkerung raucht. Die meisten davon täglich. Männer rauchen häufiger als Frauen, weniger gebildete Menschen häufiger als solche mit höherem Bildungsniveau, Ausländer/innen häufiger als Schweizer/innen, Jugendliche und junge Menschen häufiger als ältere Bevölkerungsteile 4.
    • 62 % der Rauchenden in der Schweiz möchten eigentlich mit dem Rauchen aufhören 5. Das ist aber gar nicht so einfach, denn Nikotin gehört zu den Substanzen, die am schnellsten abhängig machen und eine langjährige Nikotinsucht wieder loszuwerden, ist sehr schwierig.
    • Die Tabaksucht verursacht in der Schweiz riesige volkswirtschaftliche Kosten: ca. 4 Milliarden Franken jährlich 6.

    Weshalb braucht es Werbeeinschränkungen?

    Tabakwerbung richtet sich speziell an junge Menschen und ist omnipräsent. Das ist auch nicht weiter erstaunlich, wenn man bedenkt, dass den Tabakfirmen Tag für Tag gut zwei Dutzend treue Kundinnen und Kunden wegsterben. Die Tabakindustrie braucht also ganz dringend neue Kundinnen und Kunden  zur Sicherung ihrer Milliardengewinne. Jugendliche begegnen jeden Tag am Wochenende durchschnittlich 68 Anreize zum Rauchen.

    Dabei macht sich die Tabakbranche einen Effekt zunutze, den man wissenschaftlich belegen kann: Je früher Kinder und Jugendliche mit dem Rauchen beginnen, desto grösser die Wahrscheinlichkeit, davon abhängig zu werden 7. Und Abhängige sind schliesslich gut fürs Geschäft. Diese Strategie funktioniert, denn wie bereits oben erwähnt, haben 67,6 % der Raucherinnen und Raucher vor dem 20. Lebensjahr angefangen zu Rauchen 6.

    Es spielt also eine entscheidende Rolle, ob und wann junge Menschen mit dem Rauchen in Berührung kommen. Für die Tabakmultis sind junge Menschen die Nikotinabhängigen der Zukunft. Deshalb verdienen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz vor Tabakwerbung. Es braucht in der Schweiz ein umfassendes Verbot von Tabakwerbung, die sich an Kinder oder Jugendliche richtet. Damit können wir die von der Tabakbranche gezielt gewirkte Manipulation von jungen Menschen verhindern. Und wir tragen dazu bei, dass in Zukunft weniger Menschen krank werden und frühzeitig sterben.

    Roter Badge mit Abstimmungsparole "JA am 13. Februar zu Kinder ohne Tabak"

    Quellen

    1 Berechnung ZHAW auf der Basis der Schweizerischen Gesundheitsbefragung, der Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP) sowie der Todesursachenstatistik, https://ind.obsan.admin.ch/indicator/monam/tabakbedingte-mortalitaet

    2 Sucht Schweiz, https://zahlen-fakten.suchtschweiz.ch/de/tabak/wirkung-risiken/risiken-folgen.html

    3 BFS – Schweizerische Gesundheitsbefragung (SGB), https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/gesundheit/erhebungen/sgb.assetdetail.11827016.html

    4 BFS – Schweizerische Gesundheitsbefragung (SGB), https://ind.obsan.admin.ch/indicator/monam/tabakkonsum-alter-15

    5 BFS – Schweizerische Gesundheitsbefragung (SGB), https://ind.obsan.admin.ch/indicator/monam/aufhoerbereitschaft-rauchen-alter-15

    6 Fischer, B. et al. (2020): Volkswirtschaftliche Kosten von Sucht. Polynomics, Olten, https://ind.obsan.admin.ch/indicator/monam/volkswirtschaftliche-kosten-von-sucht

    7 Kendler, K., Myers, J., Damai, M., Chen, X. (2013). Early Smoking Onset and Risk for Subsequent Nicotine Dependence: A Monozygotic Co-Twin Control Study. Am J Psychiatry, 170(4): 408-413.

  • Bier ohne Alkohol kann sich sehen lassen!

    Bier ohne Alkohol kann sich sehen lassen!

    Die Zutatenliste von Bier ist kurz: Wasser, Hopfen, Malz und Hefe. Das vergorene und klassischerweise alkoholhaltige Getränk wurde bereits vor tausenden von Jahren gebraut und geniesst heute internationale Beliebtheit. Symbolisch dafür findet jedes Jahr der internationale Tag des Bieres statt. Bisweilen ein Nischenprodukt, gewinnt alkoholfreies Bier ebenfalls mehr und mehr an Daseinsberechtigung. Zurecht, wie wir finden!

    verschiedene alkoholfreie Bierdosen und -Flaschen vor einem weissen Hintergrund
    20 verschiedene alkoholfreie Biere konnten wir Anfang Juli 2021 in der Stadt Bern einkaufen.
    Bild: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg

    Jeden ersten Freitag im August ist «International Beer Day» (Internationaler Tag des Bieres). Das traditionelle Getränk aus Wasser, Hopfen, Malz und Hefe ist weltweit und auch hierzulande weit verbreitet. In der Schweiz liegt der Pro-Kopf-Konsum von Bier bei über 50 Litern pro Jahr 1.

    Üblicherweise sind in einem Bier ca. 4,5 – 5,5 Vol.-% Alkohol enthalten. Jahr für Jahr nimmt allerdings die Beliebtheit von Bier ohne Alkohol zu. Die neusten Schweizer Zahlen aus 2020 bestätigen diesen Trend:

    • Um 15 % nahm der Konsum von alkoholfreiem Bier zu 2.
    • 4,4 % von allen verkauften und ausgeschenkten Bieren waren alkoholfrei 3. Dies entspricht einer Menge von knapp 15 Mio. Liter Bier (100 % = ca. 340 Mio. Liter) 4.
    • Alkoholfreies Bier legte zu, obwohl der gesamte Pro-Kopf-Konsum von Bier (also auch solchem mit Alkohol) aufgrund der Corona-Pandemie um 5,4 % zurückging 4.

    Alkoholfreie Biere sind längst nicht mehr «nur» klassische Lager-Biere. Auch Weizenbier, IPA und trinkfertige Panaché sind dabei. Im Juli 2021 kauften wir in der Stadt Bern versuchsweise Bier ohne Alkohol und stiessen dabei auf nicht weniger als 20 verschiedene Varianten. Die Angebotspalette überrascht nicht, da fast zwei Drittel der Mitglieder beim Schweizer Brauerei-Verband mittlerweile eine alkoholfreie Bier-Variante im Angebot haben 5. Durch ständiges Tüfteln an immer neuen Rezepturen wurde der Geschmack von alkoholfreiem Bier massiv verbessert und ist heute nicht mehr mit dem von vor drei bis fünf Jahren zu vergleichen.

    Übrigens: Als «alkoholfrei» darf laut Bundes-Verordnung ein Getränk deklariert werden, was nicht mehr als 0,5 Vol.-% Alkohol beinhaltet 6.

    Alkoholfreies Bier passt zum zunehmenden Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung. Es hat nicht einmal die Hälfte der Kalorien (75 kcal statt 185 kcal bei einer 500ml-Dose 7) und Konsumierende müssen sich keine Gedanken über negative Wirkungen des Alkohols machen. Alkoholfreies Bier ist also auch im Interesse des Jugendschutzes.

    Trotzdem gibt es Menschen, die vorsichtig mit alkoholfreiem Bier sein sollten. In der Schwangerschaft wird von jeglichem Alkoholkonsum dringend abgeraten 8. Selbst «alkoholfrei» deklarierte Biere können einen minimalen Alkoholgehalt (< 0,5 Vol.-%) aufweisen. Auch für Menschen mit einer Alkoholsucht-Vergangenheit kann dies problematisch sein. Ihr Suchtgedächtnis könnte zusätzlich vom Aussehen, Geschmack, Duft oder Konsum-Gefühl getriggert werden.

    Quellen:

    1. Eidgenössische Zollverwaltung (EZV): www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/themen/alcohol.html
    2. Schweizer Brauerei-Verband (SBV): bier.swiss/kennzahlen/wussten-sie
    3. Schweizer Brauerei-Verband (SBV): bier.swiss/kennzahlen/marktaufteilung-schweiz
    4. Schweizer Brauerei-Verband (SBV): bier.swiss/kennzahlen/biermarkt-entwicklung-schweiz
    5. Schweizer Brauerei-Verband (SBV): bier.swiss/verband/mitglieder-des-sbv/
    6. Verordnung des EDI über Getränke Art. 2 Abs. 1: www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/220/de
    7. Vergleich zwischen Feldschlösschen alkoholfrei Lager und Feldschlösschen Original
    8. swissmom.ch: www.swissmom.ch/schwangerschaft/medizinisches/vorsicht-in-der-schwangerschaft/alkohol
  • Ab welchem Alter dürfen Hard Seltzer verkauft werden?

    Ab welchem Alter dürfen Hard Seltzer verkauft werden?

    Hard Seltzer sind definitiv auch in der Schweiz angekommen. Im Internet finden sich locker ein Dutzend Anbieter, die ihre Interpretationen des Trendgetränks hierzulande auf den Markt gebracht haben. Doch nun zeichnet sich ein Problem mit dem Schweizer Gesetz ab, das das Verkaufspersonal vor grosse Herausforderungen stellt: Dürfen Hard Seltzer ab 16 oder erst ab 18 verkauft werden? Wir erklären, worauf man achten muss.

    Verschiedene Hard Seltzer in Dosen und Flaschen stehen aufgereiht auf einem Holztisch
    Bild: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg. Hard Seltzer, die wir anfangs Juli in der Stadt Bern kaufen konnten.

    Hard Seltzer heisst das Trendgetränk der Stunde. Die «neuen Alcopops» sind vegan, glutenfrei, ohne Zucker, kalorienarm und stammen ursprünglich aus den USA. «Seltzer» steht für Mineralwasser und «Hard» bezeichnet den darin enthaltenen Alkohol. Dieser sorgt für den Rausch und dient als Geschmacksträger. Mit 4 bis 5 Vol.-% enthalten Hard Seltzer etwa gleich viel Alkohol wie ein Bier.

    Dass diese Kombination den Nerv der Zeit trifft, zeigen Zahlen aus den USA eindrücklich: 2019 machten Hard Seltzer bereits 10 % aller verkauften alkoholischen Getränke aus 1! Der Marktführer White Claw konnte seinen Umsatz im selben Jahr um 250 % steigern.

    Mittlerweile sind diverse Schweizer Hersteller auf diesen Zug aufgesprungen und haben ihre eigenen Interpretationen des Trendgetränks auf den Markt gebracht. Auf einer Einkaufstour in der Stadt Bern haben wir neun verschiedene Hard Seltzer gefunden. Im Internet ist die Auswahl weitaus grösser: 15 Schweizer Anbieter und etliche Unternehmen aus dem Ausland bieten Hard Seltzer online an.

    Das Problem mit dem Jugendschutz

    Hard Seltzer stellen das Verkaufspersonal in der Schweiz vor eine altbekannte Herausforderung: Ab welchem Alter dürfen sie verkauft werden damit der Jugendschutz eingehalten wird?

    In der Schweiz gilt ein gesetzlich festgelegtes Mindestabgabealter für Alkohol. Verkaufsstellen müssen sicherstellen, dass ihre Kundinnen und Kunden das vorgeschriebene Alter erreicht haben. Genau genommen gibt es auf Bundesebene sogar zwei Mindestabgabealter: 16 Jahre bei vergorenen Getränken wie Bier und Wein (LMG Art. 14 Abs. 1) und 18 Jahre bei Destillaten wie Whisky, Wodka, Martini und Co. (AlkG Art. 41 Abs. 1 i.). Nur der Kanton Tessin ist strenger. Er verbietet die Abgabe von sämtlichen alkoholischen Getränken an unter 18-Jährige (LSan Art. 51 Abs. 1 a.) und erleichtert so dem Verkaufspersonal, die Verantwortung für den Jugendschutz wahrzunehmen.

    Wie sieht es nun bei Hard Seltzer aus?

    Das hängt vom Herstellungsprozess und vom verwendeten Alkohol ab. Ist dem Getränk destillierter Alkohol beigemischt, darf es nur an volljährige Personen abgegeben werden. Entsteht der Alkohol durch natürliche Vergärung, darf das Getränk bereits an Personen über 16 Jahren abgegeben werden.

    Genau hier wird’s herausfordernd für das Verkaufspersonal. Einige Hard Seltzer-Hersteller verwenden vergorenen Alkohol und andere setzten auf destillierten Alkohol. Steht auf der Zutatenliste z. B. «alkoholisches Fermentat» oder «Gäralkohol», gilt das Mindestabgabealter 16. Steht dagegen etwas von «destilliert» oder einfach nur «Ethanol» gilt mit grosser Wahrscheinlichkeit das Mindestabgabealter 18. Teilweise fehlt auf der Dose oder der Flasche eine eindeutige Deklaration. Die Verkaufsstellen sind sehr herausgefordert, sich im Kleingedruckten oder direkt beim Hersteller über den enthaltenen Alkohol zu informieren.

    Von den in der Stadt Bern erhältlichen Hard Seltzer bekommen laut Zutatenliste drei das Jugendschutz-Prädikat «ab 18»:

    Die verbleibenden sechs Hard Seltzer dürften laut Herstellerangaben an Personen über 16 Jahre verkauft werden:

    Wir fordern zur Einhaltung der geltenden Gesetze, zur Verbesserung des Jugendschutzes und vor allem zur Unterstützung des Verkaufspersonals, Hard Seltzer generell nur an Volljährige abzugeben und die Art des enthaltenen Alkohols eindeutig zu deklarieren. In den USA, dem Ursprungsland der Hard Seltzer, besteht das Problem mit dem Jugendschutz übrigens in dieser Form nicht, da gilt für den Kauf von alkoholischen Getränken «Generell 21».

    Quellen:

    1 = Hard Seltzer – der Megatrend aus den USA kommt in die Schweiz (20min.ch, 16.09.2020): https://www.20min.ch/story/hard-seltzer-der-megatrend-aus-den-usa-kommt-in-die-schweiz-229260188282