Ein unschönes Déjà-vu

Wer erinnert sich noch an Hooch? Mitte der 90er-Jahre liess sich die Alkohol-Industrie etwas einfallen, um den in westlichen Ländern rückläufigen Alkoholkonsum wieder anzukurbeln: Mit stark gesüssten und poppig aufgemachten Mischgetränken wurde ganz gezielt ein junges Publikum ins Visier genommen. Hooch war eines der ersten und das wohl berühmteste Alcopop. Es wurde millionenfach verkauft und landete viel zu oft bei ganz jungen Konsumierenden.

Hooch & weitere Alcopos der 90er (Bild: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg)

Kinder und Jugendliche haben einen natürlichen Abwehrreflex gegen den Geschmack von Alkohol. Mit viel Zucker und durch Beimischen von allerlei fruchtig-frischen Aromen umging die Alkoholindustrie mit den Alcopops diese Barriere auf perfide Art und Weise.
Für unzählige Jugendliche begann dadurch ein zerstörerischer Weg in den Alkoholmissbrauch. In Beratungsstellen und stationären Therapie-Einrichtungen ist heute das traurige Resultat sichtbar: Wo früher fast ausschliesslich ältere, mehrheitlich Männer wegen ihres Suchtproblems Hilfe suchten, finden sich nun auch junge Menschen – mit einem steigenden Anteil an Frauen.

Rund 30 Jahre nach der ersten Alcopops-Welle, bedient sich die Nikotin-Industrie des genau gleichen, hinterhältigen Tricks: Mit bunten E-Zigaretten, fruchtig-frischen Aromen und teuren online-Werbekampagnen werden Minderjährige in die Abhängigkeit verführt. Herstellerfirmen und Verkaufsstellen behaupten, ihre E-Zigaretten seinen dazu da, Raucherinnen und Raucher vom extrem gesundheitsschädigenden Zigarettenkonsum wegzubringen. Die jugendliche Aufmachung, die süssen Inhaltsstoffe und die gezielte Werbung verraten aber die eigentlichen Absichten.
Ein Grossteil der heute verkauften E-Zigaretten sind Einweg-Produkte. Der grösste Teil davon wird nicht recycliert, sondern millionenfach achtlos weggeworfen. Dadurch sind diese Erzeugnisse nicht «nur» für den Jugendschutz, sondern zugleich für die Umwelt eine echte Katastrophe.
In zahlreichen Ländern werden diese doppelt schädlichen Einwegprodukte nun verboten. In der Schweiz haben National- und Ständerat ein Verbot ebenfalls beschlossen, das jedoch noch nicht umgesetzt ist.

Die Hersteller haben aber bereits reagiert und bringen neue, theoretisch nachfüllbare E-Zigaretten auf den Markt, die gleich aussehen wie die Einweg-E-Zigaretten und vermutlich grösstenteils auch als solche genutzt werden.
Bleibt zu hoffen, dass der Bundesrat bei der Umsetzung des Verbotes den Mut hat, das Gesetz so zu formulieren, dass auch «Pseudo-Einweg-Produkte» damit aus dem Verkehr gezogen werden!
Und selbst dann bleibt aus Sicht des Jugendschutzes ganz viel zu tun, um den Einstieg von Kindern und Jugendlichen in die Nikotinsucht zu verhindern.

E-Zigaretten (Bild: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg)

Nikotin gibt’s erst ab 18

Bereits seit Anfang 2022 sind im Kanton Bern jegliche Tabak- und Nikotinprodukte erst ab 18 Jahren erhältlich. Damit übernahm der Kanton eine Vorreiterrolle, der sogar den Verkauf von Vapes ohne Nikotin nur an Erwachsene erlaubte. Im Kanton Solothurn galt dies bis Ende September 2024 nur für Tabakprodukte. Seit dem 1. Oktober 2024 gilt dies nun für die ganze Schweiz.

Foto: Testkaufware Snus/Nikotinbeutel und Vapes Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg (kleine Auswahl).

Trotz der Aussicht auf das Tabakproduktegesetz, welches im Oktober 2024 in Kraft trat, hatte der Kanton Bern bereits Anfang 2022 den Verkauf von jeglichen Tabak- und Nikotinprodukten reguliert und ab 18 Jahren festgelegt. Das gilt nun für die gesamte Schweiz. Damit dürfen Verkaufsstellen diese Produkte erst ab 18 Jahren verkaufen.

Im Gesetz über Handel und Gewerbe des Kantons Bern, Artikel 16, Absatz 1 steht:

Die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen

Zigaretten an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind verboten.

HGG, Art. 16 Abs.1

Dazu gehören auch nikotinfreie Vapes und tabakfreier Snus. Mit diesen Bestimmungen hat der Kanton Bern eine solide Grundlage geschaffen, die es auch Verkaufspersonen einfacher macht, wenn es um die Alterskontrolle geht.

Herausforderungen

Obwohl die gesetzlichen Bestimmungen bereits Ende 2021 verabschiedet wurden, herrscht auch in diesem Jahr häufig immer noch Unwissen über die Altersbeschränkungen. So erhalten unsere minderjährigen Testkaufpersonen auf unseren Testkauftouren des Öfteren auch nach der Ausweiskontrolle Snus/Nikotinbeutel und/oder Vapes (E-Zigarette), weil die Verkaufspersonen davon ausgehen, dass die Produkte an Personen ab 16 Jahren verkauft werden dürfen.

Entsprechend hört das Blaue Kreuz gerade an Präventions-Workshops an Schulen immer wieder von Teenies die regelmässig Vapes oder Nikotinbeutel konsumieren. Dass sie die legalen Drogen durch ältere Geschwister und Freunde erhalten, ist nur ein Teil des Problems. Manche geben offen zu, von Verkaufsstellen zu wissen, die ihnen die Produkte ohne Alterskontrolle abgeben. Am Ende profitieren aber nicht die Jugendlichen, sondern die entsprechenden Läden, da damit viel Geld zu verdienen ist.

Mit dem Inkrafttreten des Tabakproduktegesetzes wurden Verkaufspersonen erneut sensibilisiert und ein Fokus auf den Jugendschutz gesetzt.

Aufklärungsbedarf

Oftmals wissen die Verkäuferinnen und Verkäufer nicht, was beim Jugendschutz rund um Nikotinprodukte gilt. Das Blaue Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg hat deshalb im Jahr 2022 seine Jugendschutzunterlagen angepasst und die neuen kantonalen Gesetze aufgenommen. Seither laufen aktive Aufklärungsarbeiten, unter anderem mit Jugendschutzschulungen und der Abgabe von entsprechendem Infomaterial an Testkauftouren. Das Gesundheitsamt des Kanton Solothurn hat Merkblätter an alle Verkaufsstellen herausgegeben, um die Verkaufspersonen auf das Thema aufmerksam zu machen.

Fazit

Jegliche Tabak- und Nikotinprodukte dürfen schweizweit erst an Volljährige verkauft werden. Dies betrifft demnach auch E-Zigaretten ohne Nikotin. Aus unserer Sicht leisten diese Bestimmungen einen wertvollen Beitrag zum Jugendschutz und vereinfachen die Arbeit von Verkaufspersonen so massiv. Wir sagen danke!

Das Blaue Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg hat es sich seit Jahren zum Ziel gemacht, gemeinsam mit den Kantonen, Gemeinden, Regierungsstatthalterämtern und anderen Behörden eng zusammen zu arbeiten, damit der Jugendschutz bestmöglich eingehalten wird.

Quellen

Jugendschutz Broschüre mit den gesetzlichen Grundlagen zum Jugendschutz im Kanton Bern
Jugendschutz_Broschuere_2022_24s_d_v02.indd (jugendschutzbern.ch)

Merkblatt Jugendschutz-Bestimmungen im Kanton Solothurn: Tabakprodukte, elektronische Zigaretten und Alkohol
https://so.ch/fileadmin/internet/ddi/ddi-gesa/PDF/Sucht/Merkblatt_Jugendschutzbestimmungen_Tabak_Alkohol.pdf

Gesetzte
Systematische Sammlung (BSG) – Kanton Bern – Erlass-Sammlung

https://so.ch/staatskanzlei/publikationen/gesetzessammlung-bgs-gs-sog-ger/

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2024/457/de

Beitrag zum Thema auf YouTube
https://www.youtube.com/watch?v=K9NJHYcYK2Q

Neues aus dem Jugendschutz Onlineshop

Das Verkaufs- und Servicepersonal muss vor der Abgabe von Alkohol, Tabak- und Nikotinprodukten sicherstellen, dass die Person das entsprechende Alter hat. Dies wird mithilfe eines amtlichen Ausweises überprüft. Obwohl es gesetzlich klar festgehalten ist, dass ein Ausweis verlangt werden kann, ist es für das Verkaufs- und Servicepersonal nicht immer einfach den Ausweis zu verlangen. Dank eines neuen Schildes kann die Kundschaft darauf hingewiesen werden, den Ausweis bei jedem Kauf direkt vorzuweisen. Ein weiteres Schild in zwei Ausführungen weist darauf hin, dass an der entsprechenden Verkaufsstelle jeglicher Alkohol, nebst allen Tabak- und Nikotinprodukten, erst ab 18 Jahren verkauft wird.

Ausweis unaufgefordert vorweisen

Wer Alkohol, Tabak- und Nikotinprodukte kauft, muss auf das Alter überprüft werden. Obwohl dies in der Theorie klar ist, passieren bei der Alterskontrolle immer wieder Fehler, wenn der Ausweis überhaupt verlangt wird. Obwohl das Verkaufs- und Servicepersonal einen Ausweis verlangen darf, verlassen sie sich zu oft auf ihre Einschätzung über das Alter ihrer Kundschaft und verkaufen Alkohol, Tabak- und Nikotinprodukte an Minderjährige. Die Gesetzeslage hat zur Folge, dass es in der Hand des Verkaufs- und Servicepersonals liegt den Ausweis zu verlangen. Das ist eine erste Hürde beim Verkauft und ist vielen unangenehm. Die Kundschaft muss den Ausweis erst vorweisen, wenn sie dazu aufgefordert wird.

In den USA zum Beispiel müssen Kundinnen und Kunden beim Kauf von Alkohol, Tabak- und Nikotinprodukten immer ihren Ausweis vorweisen. Dies ist unabhängig davon wie alt die Person ist oder welche Produkte gekauft werden. Die Pflicht liegt bei der Person, welche Kauft, den Ausweis vorzuweisen. Diese Regelung macht die Alterskontrolle für das Verkaufs- und Servicepersonal unglaublich viel einfacher, da die Hürde nach dem Ausweis zu fragen nicht erst überwunden werden muss, sondern der Ausweis direkt kontrolliert werden kann.

Foto: Schild «Ausweis bitte unaufgefordert vorweisen». Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg.

Das neue Schild in Onlineshop von jugendschutzbern.ch nimmt dieses Konzept auf und gibt Verantwortlichen die Möglichkeit ihre Mitarbeitenden auf ähnliche Weise zu unterstützen, indem an der Kasse und dort, wo die Produkte stehen, ein Schild angebracht wird. Das Schild wurde entwickelt, um die erste Hürde beim Verkauf von Alkohol, Tabak- und Nikotinprodukten, nach dem Ausweis zu fragen, etwas leichter zu gestalten.

Generell 18

Anders als beim Verkauf von Tabak- und Nikotinprodukten, die erst an Erwachsene ab 18 Jahren verkauft werden dürfen, gibt es beim Alkohol die Möglichkeit Bier, Wein, Schaum- und Obstweine bereits an Jugendliche ab 16 Jahren abzugeben. Die meisten Verkaufsstellen halten sich denn auch an diese gesetzliche Vorgabe und verkaufen Alkohol bereits ab 16 Jahren. Nun gibt es die Möglichkeit betriebsintern die Regelung anzupassen und strengere Auflagen einzuführen. Dies machen zum Beispiel manche Coop oder Voi-Migros Partner vor, indem sie alle Produkte erst an Personen ab 18 Jahren verkaufen.

Grundsätzlich vereinfacht dieser Entscheid die Arbeit des Verkaufs- und Servicepersonals enorm, da sie sich nicht zwei Jahrgänge merken müssen und auch nicht im Kopf haben müssen, welche Produkte bereits an Jugendliche ab 16 Jahren herausgegeben werden dürfen.    

Das Schild wird in zwei Ausführungen in unserem Shop angeboten: quer und hoch.

Foto: Schild «Generell 18 quer». Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg.

Jugendschutz Bern unterstützt Sie gerne

Das Blaue Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg hat es sich seit Jahren zum Ziel gemacht, Verantwortliche und das Service- und Verkaufspersonal auf vielseitige Art und Weise bei der Umsetzung vom Jugendschutz zu unterstützen. Das Angebot in unserem Onlineshop wird laufend überarbeitet und erweitert und ist ein wichtiger Bestandteil dieser Unterstützung. Es kann von Betrieben, Vereinen, sowie Privatpersonen genutzt werden und.

Quellen

Jugendschutz Broschüre mit den gesetzlichen Grundlagen zum Jugendschutz im Kanton Bern
Jugendschutz_Broschuere_2022_24s_d_v02.indd (jugendschutzbern.ch)

Onlineshop
Jugendschutz Bern: Materialien bestellen

Jugendschutz Hinweisschild überarbeitet

Die Auflagen zum Jugendschutz verlangen ein Hinweisschild für die gesetzlichen Bestimmungen zum Alkohol-, Tabak- und Nikotinverkauf. Dieses Schild muss gut sichtbar am Verkaufspunkt angebracht sein.  Jugendschutz Bern bietet solche Hinweisschilder seit mehreren Jahren auf dem Onlineshop an. Aufgrund der im Kanton Bern angepassten Gesetze, stehen zwei neue Hinweisschilder bereit.

Gesetzlich verpflichtet

Werden Alkohol, Tabak und Nikotinprodukte verkauft, sind die Verkaufsstellen, Bars und Restaurants verpflichtet ein Jugendschutz-Hinweisschild aufzuhängen. Dieses Schild muss über die aktuellen Regelungen aufklären und Konsumierende auf die geltenden Bestimmungen hinweisen.

Trotz der Aussicht auf das Tabakproduktegesetz – welches voraussichtlich Mitte 2025 in Kraft tritt – hat der Kanton Bern bereits Ende 2021 den Verkauf von jeglichen Tabak- und Nikotinprodukten reguliert und ab 18 Jahren festgelegt. Damit dürfen Verkaufsstellen diese Produkte erst ab 18 Jahren verkaufen. Dazu gehören auch nikotinfreie Vapes, tabakfreie Nikotinbeutel sowie CBD-Produkte. Mit diesen Bestimmungen hat der Kanton Bern eine solide Grundlage geschaffen, die es auch Verkaufspersonen einfacher macht, die Alterkontrolle zu prüfen.

Aufgrund dieser Änderungen hat das Blaue Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg die alten Hinweisschilder überarbeitet und neu designt. Diese Schilder sind neu in zwei Varianten im Online-Shop kostenlos erhältlich.

Zwei Schilder
Da die Bedürfnisse der verschiedenen Verkaufsstellen unterschiedlich sind, hat sich Jugendschutz Bern dazu entschlossen, vorerst zwei Versionen des Hinweisschildes anzubieten.

Ein Hinweisschild beinhaltet die Grundlagen, wie dies bei den meisten Hinweisschildern der Fall ist. Lediglich mit den Angaben, was wann verkauft und abgegeben werden darf. Ein weiteres Hinweisschild ergänzt diese Informationen mit zusätzlichen Angaben, wann Alkohol, Tabak und Nikotin nicht verkauft oder abgegeben werden darf.

Bild: Hinweisschild grün mit Grundlagen zum Jugendschutz. Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg.

Bild: Hinweisschild rot mit zusätzlichen Angaben. Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg.

Das Personal darf einen Ausweis verlangen

Auch wenn es unangenehm ist, muss das Alter vor demVerkauf geprüft werden. Wer dies nicht tut und so einem oder einer Minderjährigen widerrechtlich Alkohol-, Tabak- oder Nikotinprodukte verkauft oder abgibt, macht sich strafbar. Es wird empfohlen bei Personen, die nicht eindeutig älter als 25 Jahre aussehen, das Alter mithilfe eines Ausweises zu überprüfen. Verkaufspersonen sind immer im Recht, wenn sie einen Ausweis verlangen. Wird kein amtlicher Ausweis vorgezeigt, dürfen sie jederzeit den Verkauf oder die Abgabe verweigern.

Weiteres Material

Die Änderungen im kantonalen Gesetz sind ebenfalls in der Broschüre «Rechtliche Bestimmungen» und auf den Informationsblättern «Infos für Bar- und Servicepersonal» und «Leitfaden für Veranstalter» festgehalten. Diese Unterlagen sind bereits seit Herbst 2022 erhältlich. Sie können ebenfalls kostenlos bestellt werden.

Quellen

Jugendschutz Broschüre mit den gesetzlichen Grundlagen zum Jugendschutz im Kanton Bern
Jugendschutz_Broschuere_2022_24s_d_v02.indd (jugendschutzbern.ch)

Kantonale Gesetzte
Systematische Sammlung (BSG) – Kanton Bern – Erlass-Sammlung

Jugendschutz Bern Onlineshop

Jugendschutz Bern: Materialien bestellen

Auf den Alkohol kommt es an

Wer Alkohol verkauft, muss sich an die geltenden Jugendschutzbestimmungen halten. So ist etwa klar geregelt, wer was an wen verkaufen darf. Für das Verkaufspersonal ist je nach Alkoholprodukt nicht sofort erkennbar, ab welchem Alter das Getränk verkauft werden darf. Denn, wer sich anhand der Volumenprozente orientiert, hat ein Problem.

Volumenprozente sind nicht entscheidend

In der Schweiz sind die Abgabe und der Verkauf von Alkohol Bundesweit geregelt. Im Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz LMG) Artikel 14 Abgabe- und Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke im Absatz 1 steht: «Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.» Im kantonalen Gastgewerbegesetz (GGG) im Artikel 29 über Alkoholabgabeverbote Absatz 1 ist weiter festgehalten: «Verboten sind die Abgabe und der Verkauf
a alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren (…),
b gebrannter alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren, […]»

Es gilt also die Art des Alkoholes, nicht die Höhe der Volumenprozente. Wer gegorenen oder fermentierten Alkohol ausschenkt oder verkauft, darf diesen an Jugendliche ab 16 Jahren abgeben. Alle gebrannten und destillierten Wasser dürfen erst an Erwachsene ab 18 Jahren verkauft und abgegeben werden. Wieviel Volumenprozente im Getränk enthalten sind, spielt dabei keine Rolle.

Die gängigsten Fehlverkäufe. Bild: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg.

Schulungen helfen bei der Klärung

Das Blaue Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg führt jährlich mehrere Jugendschutzschulungen in Betrieben oder überregional im ganzen Kanton durch. Das Ziel dieser Schulungen ist es Unsicherheiten aus dem Weg zu schaffen und für mehr Sicherheit beim Alkoholverkauf zu sorgen. Wissen Mitarbeitende in Gastro und Detailhandel Bescheid, passieren weniger Fehler. 

Wer also einen Wein mit 18 Volumenprozent Alkohol verkauft, darf diesen an einen 16-jährigen Jugendlichen abgeben, hingegen darf ein «Smirnoff Ice» mit vier Volumenprozent erst an 18-Jährige verkauft werden. Dies ist wichtig, denn diese Tatsache hat bei Testkäufen und an Jugendschutz-Schulungen vom Blauen Kreuz bereits zu vielen Diskussionen geführt. An Jugendschutzschulungen werden deshalb die gängigsten «Missverkäufe» genauer angeschaut und allfällige betriebsinterne Stolpersteine bei Getränken besprochen. Wird mancherorts ein Hugo klassisch – nur mit Holundersirup und Prosecco – serviert, besteht er anderenorts aus BOLZ-Holunderblütenlikör und Prosecco. Der kleine, aber feine Unterschied kann nun beim Personal zu Verwirrungen führen. Ist das klassische Getränk bereits ab 16 Jahren erhältlich, darf die zweite Variante erst an Erwachsene ab 18 Jahren abgegeben werden. Deswegen weisen wir bei unseren Schulungen immer wieder darauf hin, wie wichtig es ist, die alkoholischen Getränke nach Verkaufsabgabealter zu prüfen und Unklarheiten zu klären. Optimalerweise passt der Betrieb die Karte oder die Angebotsliste entsprechend an, damit zumindest für das Verkaufs- und Servicepersonal klar ist, um welchen Alkohol es sich handelt.

Alkohol ab 16 JahrenAlkohol ab 18 Jahren
Bier
Wein
Obstwein
Schaumwein
Cider
Spirituosen (Likör, Schnaps, Whiskey, Brände etc.)
Mixgetränke (Alkopops)
Cocktails
Übersicht Abgabealter und Art Alkohol.

Beiträge rund um das Thema Jugendschutz unter www.jugendschutzbern.ch oder Jugendschutz.blog.