Wer Alkohol verkauft, muss sich an die geltenden Jugendschutzbestimmungen halten. So ist etwa klar geregelt, wer was an wen verkaufen darf. Für das Verkaufspersonal ist je nach Alkoholprodukt nicht sofort erkennbar, ab welchem Alter das Getränk verkauft werden darf. Denn, wer sich anhand der Volumenprozente orientiert, hat ein Problem.
Volumenprozente sind nicht entscheidend
In der Schweiz sind die Abgabe und der Verkauf von Alkohol Bundesweit geregelt. Im Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz LMG) Artikel 14 Abgabe- und Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke im Absatz 1 steht: «Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.» Im kantonalen Gastgewerbegesetz (GGG) im Artikel 29 über Alkoholabgabeverbote Absatz 1 ist weiter festgehalten: «Verboten sind die Abgabe und der Verkauf
a alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren (…),
b gebrannter alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren, […]»
Es gilt also die Art des Alkoholes, nicht die Höhe der Volumenprozente. Wer gegorenen oder fermentierten Alkohol ausschenkt oder verkauft, darf diesen an Jugendliche ab 16 Jahren abgeben. Alle gebrannten und destillierten Wasser dürfen erst an Erwachsene ab 18 Jahren verkauft und abgegeben werden. Wieviel Volumenprozente im Getränk enthalten sind, spielt dabei keine Rolle.

Die gängigsten Fehlverkäufe. Bild: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg.
Schulungen helfen bei der Klärung
Das Blaue Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg führt jährlich mehrere Jugendschutzschulungen in Betrieben oder überregional im ganzen Kanton durch. Das Ziel dieser Schulungen ist es Unsicherheiten aus dem Weg zu schaffen und für mehr Sicherheit beim Alkoholverkauf zu sorgen. Wissen Mitarbeitende in Gastro und Detailhandel Bescheid, passieren weniger Fehler.
Wer also einen Wein mit 18 Volumenprozent Alkohol verkauft, darf diesen an einen 16-jährigen Jugendlichen abgeben, hingegen darf ein «Smirnoff Ice» mit vier Volumenprozent erst an 18-Jährige verkauft werden. Dies ist wichtig, denn diese Tatsache hat bei Testkäufen und an Jugendschutz-Schulungen vom Blauen Kreuz bereits zu vielen Diskussionen geführt. An Jugendschutzschulungen werden deshalb die gängigsten «Missverkäufe» genauer angeschaut und allfällige betriebsinterne Stolpersteine bei Getränken besprochen. Wird mancherorts ein Hugo klassisch – nur mit Holundersirup und Prosecco – serviert, besteht er anderenorts aus BOLZ-Holunderblütenlikör und Prosecco. Der kleine, aber feine Unterschied kann nun beim Personal zu Verwirrungen führen. Ist das klassische Getränk bereits ab 16 Jahren erhältlich, darf die zweite Variante erst an Erwachsene ab 18 Jahren abgegeben werden. Deswegen weisen wir bei unseren Schulungen immer wieder darauf hin, wie wichtig es ist, die alkoholischen Getränke nach Verkaufsabgabealter zu prüfen und Unklarheiten zu klären. Optimalerweise passt der Betrieb die Karte oder die Angebotsliste entsprechend an, damit zumindest für das Verkaufs- und Servicepersonal klar ist, um welchen Alkohol es sich handelt.
| Alkohol ab 16 Jahren | Alkohol ab 18 Jahren |
| Bier Wein Obstwein Schaumwein Cider | Spirituosen (Likör, Schnaps, Whiskey, Brände etc.) Mixgetränke (Alkopops) Cocktails |
Beiträge rund um das Thema Jugendschutz unter www.jugendschutzbern.ch oder Jugendschutz.blog.








