Der Werbung für Alkohol- und Tabakprodukte auf der Spur

Werbung ist allgegenwärtig: Auf Plakaten und Bildschirmen, in Busen und Zügen, im Internet, selbst ganze Hauswände werden dafür verwendet. Dieser Flut auszuweichen ist beinahe unmöglich. Werbung funktioniert. Um ein Produkt verkaufen zu können, muss man es bewerben. Ohne Werbung wird ein Produkt kaum wahrgenommen.

Deshalb bewerben auch die Alkohol- und die Tabakindustrie ihre potentiell gesundheitsgefährdenden und süchtig machenden Erzeugnisse. Dies ist schwer bedenklich! Zumal diese Werbung auch an Kinder und Jugendliche gelangt oder sogar speziell auf sie zugeschnitten wird. Je früher eine Person Suchtmittel konsumiert, desto grösser ist das Risiko einer Sucht im erwachsenen Alter. Dieser Fakt wird schamlos ausgenutzt. Beispiel Tabak: Mehr als ein Viertel (26.5%)1 der gesamten Schweizer Bevölkerung hat vor dem zwanzigsten Lebensjahr täglich geraucht. Betrachtet man nur die Personen, die täglich rauchen, sind es sogar fast zwei Drittel (65,2%)1 die vor dem zwanzigsten Lebensjahr damit begonnen haben.

Junge Menschen sind eine besonders attraktive Zielgruppe der Tabakindustrie. Macht man sie zu Raucherinnen und Rauchern, kann man ihnen über sehr lange Zeit Zigaretten und andere Tabakwaren verkaufen. Dies ist die traurige Realität.

Werbung für Alkohol und Tabak ist in der Schweiz ein Stück weit reglementiert. Nicht alles ist erlaubt. Jedoch sind die Gesetzesartikel teilweise sehr schwammig und in die Jahre gekommen. Zudem gibt es namentlich beim Tabak kantonale Unterschiede. Eine Übersicht über geltende Regeln liefert unsere ausführliche Informationsbroschüre (s. 13) zum Jugendschutz.

Jede Woche liefert die Coop-Zeitung ausgedehnte Alkoholwerbung in rund 2,5 Millionen3 Schweizer Haushalte. In der aktuellen Ausgabe der Coop-Zeitung4 sind 8x Wein, 1x Prosecco, 1x Bier und 4x Spirituosen abgebildet. Ausserdem sind ein 24-seitiges Weinmagazin und der aktuelle Aktions-Prospekt mit weiteren 16 Alkoholanzeigen beigelegt. Mit Werbung für alkoholische Getränke lässt sich offensichtlich ein lukratives Geschäft ankurbeln. Auch Denner, Lidl, Spar, Aldi und Co. stehen diesbezüglich kaum zurück.

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Bild: Inserat Coop-Zeitung (Ausgabe Nr. 22 vom 29. Mai 2018)

Im Fall von Tabak wird eine einheitliche Regelung zurzeit im Rahmen des neuen Tabakproduktegesetzes diskutiert. Im neusten Entwurf hat man sich jedoch leider von einem wirksamen Verbot für Tabakwerbung distanziert. Das ist sehr schade, stehen doch zahlreiche Menschenleben auf dem Spiel. Die gesundheitlichen Kosten für die Gesellschaft sind enorm, sie betragen allein in der Schweiz jährlich mehr als 5 Milliarden Franken2! Ein kleines Zeichen gegen diesen Missstand kann mit der eidgenössischen Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» (www.kinderohnetabak.ch) gesetzt werden.

Der heutige «Welttag ohne Tabak» bietet eine passende Gelegenheit, die Initiative zu unterschreiben. Danke für Ihre Unterstützung!

Quellen:

  1. CoRolAR – Anteil der Personen, die vor ihrem 15., 18. respektive 20. Geburtstag angefangen haben, täglich zu rauchen, Total und nach Alter (2016)
    http://www.suchtmonitoring.ch/de/1/2-3.html?tabak-inzidenz-beginn-regelmassiger-konsum
  2. BAG (Bundesamt für Gesundheit), Zahlen & Fakten zum Tabak
    https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/service/zahlen-fakten/zahlen-fakten-zu-sucht/zahlen-fakten-zu-tabak.html
  3. Aktuelle Auflage der Coop-Zeitung
    http://www.coopzeitung.ch/Werbung
  4. Coop-Zeitung, Ausgabe Nr. 22 vom 29. Mai 2018
    http://epaper.coopzeitung

Angestossen wird mit der Person und nicht mit dem Getränk!

Vor den zahlreichen Geschäftsessen, Weihnachtsfesten und Silvesterpartys ist es hilfreich und sinnvoll, sich diese moderne Kniggeregel vor Augen zu führen.

Wer mit Mineralwasser, Orangensaft oder Cola anstossen will, braucht sich von Sekttrinkenden nicht zurückweisen zu lassen. Ein Zuprosten mit alkoholfreien Getränken ist kein Stilbruch mehr! Alkoholfreie Getränke gelten heute als gleichberechtigt, damit niemand ausgeschlossen werden muss, nur weil er oder sie keinen Alkohol trinkt.

Betriebe stehen in der Verantwortung, insbesondere gegenüber ihren Lernenden und den Fahrzeuglenkenden. Kein Betrieb möchte provozieren, dass seine Angestellten nach dem Weihnachtsessen auf dem Nachhauseweg infolge Trunkenheit verunfallen oder Lernende mit einer Alkoholvergiftung hospitalisiert werden müssen. Es ist deshalb empfehlenswert, sich schon vor dem Anlass Gedanken über den Alkoholkonsum zu machen und dementsprechend Massnahmen zu ergreifen.

Unser Weihnachtswunsch für die bevorstehenden Betriebsfeiern lautet:

  • Sorgen Sie dafür, dass auch nichtalkoholische Getränke in einem schönen Glas mit Stiel serviert werden. Sie zeigen auf diese Weise Wertschätzung Schwangeren, Fahrzeuglenkenden und Lernenden gegenüber
  • Offerieren Sie ein attraktives und breites alkoholfreies Angebot an Getränken. Als interessante Alternative bieten sich alkoholfreie Cocktails an. Rezepte finden Sie unter www.bluecocktailbar.ch
  • Klären Sie die Belegschaft über die Jugendschutzbestimmungen auf. Das heisst: keinen Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren und keine Spirituosen an Minderjährige
  • Seien Sie sich als Vorgesetzte ihrer Vorbildfunktion bewusst und konsumieren Sie alkoholische Getränke genussvoll und mit Mass
  • Klären Sie schon im Voraus mit dem Servicepersonal ab, dass an offensichtlich betrunkene Personen kein weiterer Alkohol mehr ausgeschenkt wird.

Es gelten folgende gesetzlichen Bestimmungen:

Gastgewerbegesetz (GGG) Art. 29 Alkoholabgabeverbot
1 Verboten sind die Abgabe und der Verkauf
a alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren sowie an volksschulpflichtige Schülerinnen und Schüler,
b gebrannter alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren,
c alkoholischer Getränke an Betrunkene und
d alkoholischer Getränke mittels Automaten, die öffentlich zugänglich sind.

Pfirsich-, Erdbeer- oder Vanillegeschmack – E-Zigaretten sollen Jugendliche zum Rauchen verführen!

In der Freizeit ziehen Schülerinnen und Schüler an den Dampfstängeln, um die verschiedenen Aromen zu testen und sich dabei so richtig erwachsen zu fühlen. Kein Wunder sind diese fruchtig-bunten Produkte mit wohlklingenden Namen wie „blue balls“, „fantasia“ etc. heiss begehrt. E-Zigaretten entwickeln sich zum neuen Lifestyle-Produkt von Kindern und Jugendlichen.

Aktuell dürfen nikotinfreie E-Zigaretten in der Schweiz ohne Altersbegrenzung verkauft werden. Der Verkauf von nikotinhaltigen E-Zigaretten ist verboten, jedoch die Einfuhr aus dem Ausland für den Eigengebrauch erlaubt. Ob mit oder ohne Nikotin können die Inhaltsstoffe die Gesundheit gefährden. Das mittels Dampf eingeatmete Aerosol enthält ultrafeine Partikel und gelangt durch die Einatmung bis in die tiefen Regionen der Lunge, den Alveolen. Die Inhaltsstoffe können kurzfristig zu Atemwegsreizungen führen. Besonders bei Kindern und Jugendlichen wird die Entwicklung der Lunge auf diese Weise beeinträchtigt. Kommt dazu, dass mit E-Zigaretten das Rauchritual eingeübt wird und damit die Gefahr einer psychischen Abhängigkeit besteht. Es ist offensichtlich, dass Kinder und Jugendliche damit zum Umsteigen auf herkömmliche Zigaretten verführt werden sollen.

Die aktuelle Situation ist für die Umsetzung des Jugendschutzes mehr als unbefriedigend. Möglichst schnell sollten klare Regeln verhindern, dass diese Produkte am Kiosk neben Kaugummi und Süssgetränken angeboten werden dürfen. Zurzeit ist das neue Tabakproduktegesetz in Bearbeitung. Es sieht vor, dass in der Schweiz in Zukunft auch nikotinhaltige E-Zigaretten verkauft werden dürfen, jedoch für sämtliche E-Zigaretten (mit und ohne Nikotin) das Mindestverkaufsalter von 18 Jahren gilt. Das Gesetz wird voraussichtlich nicht vor 2018 in Kraft treten. Bis dahin wünscht sich jugendschutzbern.ch von sämtlichen Verkaufsstellen, freiwillig auf den Verkauf von E-Zigaretten an Personen unter 18 Jahren zu verzichten – der Gesundheit unserer Jugend zuliebe!